Common use of Mietzeit Clause in Contracts

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend.

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Samples: www.dumeta.de, wocken.com, www.erento.com

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit Auslieferung des Mietgegenstandes an dem vereinbarten Standort aufgrund des vertraglich vereinbarten Mietzinsbeginns. Ist zum Zeitpunkt der Anlieferung des Mietgegenstandes die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anlieferung nicht gegeben, beginnt das Mietverhältnis gleichwohl mit dem vertraglich vereinbarten ZeitpunktZeitpunkt der im Miet- vertrag als Mietbeginn ausgeworfen ist. Sollte der Mieter die Mietsache vor Ab diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit ist der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendMietzins geschuldet.

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Samples: baumannlogistik.de

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Zeitpunkt. Sollte Datum des Mietbeginns in der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so Auftragsbestätigung; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die die Vermieterin zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendMietbeginns ausgeliefert wird.

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Samples: www.algeco.at

Mietzeit. 1. a) Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich Beginn des vereinbarten Zeitpunkt. Sollte Tages oder der Mieter die vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmenan den Mieter, so beginnt die Mietzeit aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendunverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.

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Samples: www.reichertservicecenter.de

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich zwischen Mieter und Ungar Service vereinbarten Zeitpunkt. Sollte Datum des Mietbeginns der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die in der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung Risikosphäre von uns liegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendMietbeginns ausgeliefert wird.

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Samples: ungar-service.de

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit Auslieferung des Mietgegenstandes an den vereinbarten Standort aufgrund des vertraglich vereinbarten Mietzinsbeginns. Ist zum Zeitpunkt der Anlieferung des Mietgegenstandes die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anlieferung nicht gegeben, beginnt das Mietverhältnis gleichwohl mit dem vertraglich vereinbarten ZeitpunktZeitpunkt der im Mietvertrag als Mietbeginn angegeben ist. Sollte der Mieter die Mietsache vor Ab diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit ist der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendMietzins geschuldet.

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Samples: erzgebirgs-container.de

Mietzeit. 12.1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Zeitpunkt. Sollte Datum des Mietbeginns der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die die Vermieterin zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechendMietbeginns ausgeliefert wird.

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Samples: www.dbv-deg.de