Mietzeit. (1) Das Mietverhältnis beginnt am . . und läuft auf unbestimmte Zeit. (1) Beide Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von Jahren (maximal vier Jahre zu- lässig ab Vertragsschluss, nicht ab Mietvertragsbeginn) mithin bis zum zur ordentlichen Kündigung.
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