Common use of Minderung Clause in Contracts

Minderung. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Liefergegenstand noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

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Minderung. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Liefergegenstand die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet istsind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossenausge- schlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

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Minderung. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich unerheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Liefergegenstand die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet istsind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers Auftraggebers ausgeschlossen. Dem Besteller Auftraggeber steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers Auftraggebers maßgeblich ist.

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Samples: www.ftech-plus.de

Minderung. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Liefergegenstand die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet istsind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § §441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

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