Mängel und Leistungsstörungen Musterklauseln

Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.
Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck bestimmten Programme auf der Basis von Industrie- standards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
Mängel und Leistungsstörungen. Aufgrund der Komplexität der Software insbesondere in der Zusammenwirkung verschiedener Sys- teme, Open Source Produkten und Schnittstellen ist es unvermeidbar, dass Programmierfehler auf- tauchen. Kleinere Programmierfehler, die die Nutzung der Programmierleistung bzw. Customizingar- beiten nicht beeinträchtigen, stellen daher keinen Mangel der Softwarevertragsleistung dar.
Mängel und Leistungsstörungen. 30.1 Ergänzend zu Ziffer 11, liegt eine mangelhafte Leistung auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Vertragspartner im Rahmen der nächsten regel- mäßigen Pflegeleistung beheben.
Mängel und Leistungsstörungen. 8.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Software während der gesamten Vertragslaufzeit vertragsgemäß und frei von Mängeln zur Verfügung zu stellen und in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass die Software die in der Dokumentation angegebenen Funktionen bereitstellt, dem Vertrag entsprechende Ergebnisse liefert, kontrolliert und stabil läuft, keine Schwachstellen in der Informationssicherheit aufweist und sich wie in der Dokumentation beschrieben bedienen lässt.
Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflich- tenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikatio- nen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Program- me auf der Basis von Industriestandards störungs- frei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetz- lichen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemessene Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt B20.002.09.018.07.E 05/18 Seite 8/10 2 Jahre ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutz- rechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unver- züglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Störungssuche, -analyse und Störungsbe- hebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
Mängel und Leistungsstörungen. 12.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
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