Mängel und Leistungsstörungen Musterklauseln

Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprac...
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen an der Konfiguration der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Soft- ware dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
Mängel und Leistungsstörungen. Aufgrund der Komplexität der Software insbesondere in der Zusammenwirkung verschiedener Sys- teme, Open Source Produkten und Schnittstellen ist es unvermeidbar, dass Programmierfehler auf- tauchen. Kleinere Programmierfehler, die die Nutzung der Programmierleistung bzw. Customizingar- beiten nicht beeinträchtigen, stellen daher keinen Mangel der Softwarevertragsleistung dar.
Mängel und Leistungsstörungen. 8.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Software während der gesamten Vertragslaufzeit vertragsgemäß und frei von Mängeln zur Verfügung zu stellen und in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass die Software die in der Dokumentation angegebenen Funktionen bereitstellt, dem Vertrag entsprechende Ergebnisse liefert, kontrolliert und stabil läuft, keine Schwachstellen in der Informationssicherheit aufweist und sich wie in der Dokumentation beschrieben bedienen lässt. 8.2. Sollte der Auftraggeber Mängel an der Software oder an der Dokumentation feststellen, so wird er diese dem Auftragnehmer anzeigen. 8.3. Mängel, die von dem Auftraggeber angezeigt werden, werden vom Auftragnehmer unverzüglich und kostenlos behoben. Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder sonstige messbare Leistungsziele für den Auftragnehmer („Service Levels“), die die Parteien gegebenenfalls in einem gesonderten Service Level Agreement („SLA“) vereinbart haben, bleiben hiervon unberührt. Kommt der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechtsbehelfe nach §§ 536 ff. BGB zu. Etwaige in einem SLA vereinbarte weitere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung von Service Levels bleiben unberührt. 8.4. Weist die Software einen Sicherheitsmangel auf, so ist dieser stets unverzüglich zu beseitigen. 8.5. Im Falle des Fehlschlags der geschuldeten Mangelbeseitigung ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Mängel und Leistungsstörungen. 12.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. 12.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn dem Auftraggeber der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 12.3 Bei Auftreten von Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung - nach Xxxx des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – verpflichtet. 12.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer und/oder vom Auf- traggeber aufgewendeten Kosten (z. B. Versand-, Transport-, Wege, Arbeits-, Material- Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Insoweit haftet der Auf- traggeber nur, wenn der Auftraggeber erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 12.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber berech- tigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür xxxxxxxxxx- xxxx Aufwendungen bzw. einen Vorschuss hierfür zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von derartigen Umständen unverzüglich, nach Möglichkeit vorher unterrichten. 12.6 Sofern die Parteien eine dienstvertragliche Leistung vereinbart haben, gelten die folgenden Regelungen hinsichtlich Leistungsstörungen: Wird die geschuldete Leistung nicht ver- tragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung ange- messen zu mindern oder – soweit eine Nachbesserung möglich ist – den Auftragnehmer aufzufordern, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemesse- ner Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leis- tung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von dem Auf- traggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist i...
Mängel und Leistungsstörungen. 30.1 Ergänzend zu Ziffer 11, liegt eine mangelhafte Leistung auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Vertragspartner im Rahmen der nächsten regel- mäßigen Pflegeleistung beheben. 30.2 Porsche tritt hiermit Porsche zustehende Gewährleistungsansprüche aus den Vertragsleistungen zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Vertrags- partner ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die entsprechenden Verträge sind dem Vertrags- partner im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Vertragspartner berücksichtigt diese dann bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt Porsche selbst berechtigt, die abgetre- tenen Ansprüche nach Hinweis an den Vertragspartner selbst geltend zu machen. 30.3 Sollte es bei einer frühzeitigen Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Grund, Porsche nicht möglich sein, die Pflegeleistungen auf einen Dritten zu übertragen oder selbst ohne Beeinträchti- gung fortzuführen, kann Porsche vom Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages über den Be- endigungszeitpunkt hinaus verlangen, soweit dies erforderlich ist, um den Geschäftsbetrieb des betroffenen Bereichs aufrecht zu erhalten. Dies gilt solange die volle Fortführung im Geschäftsbe- trieb von Porsche oder durch einen Dritten sichergestellt ist, jedoch längstens sechs Monate nach dem Beendigungszeitpunkt.
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Related to Mängel und Leistungsstörungen

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Liefer- und Leistungszeit 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.