Mindestvergütung Musterklauseln

Mindestvergütung. Ist in einem Angebot eine Mindestvergütung vereinbart, so ist diese Vergütung vom Kunden während des gesamten zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtungszeitraums zu zahlen. Bei Lizenzen besteht die Mindestvergütung aus einer bestimmten Menge von Lizenzeinheiten während des Verpflichtungszeitraums.
Mindestvergütung. Vorbehaltlich der nachstehenden Sonderregelungen ist die Angemessenheit einer Vergütung ausgeschlossen, wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG unterschreitet. Dabei ergeben sich für die Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn in den Jahren 2020 bis 2023 folgende Beträge: a) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 begonnen wird, monatlich Euro 515,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 608,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 695,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 721,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. b) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 begonnen wird, monatlich Euro 550,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 649,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 743,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 770,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. c) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2022 begonnen wird, monatlich Euro 585,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 690,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 790,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 819,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. d) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2023 begonnen wird, monatlich Euro 620,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 732,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 837,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 868,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. Ab dem 01.01.2024 wird die Höhe der Mindestvergütung nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 7 BBiG gesetzlich fortgeschrieben.
Mindestvergütung a. Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis. Sie beträgt für die Sendung des Pro- gramms bzw. bei in Hörfunkangebote zusammengefassten Programmen je Hörfunkangebot ohne Programm begleitende Onlinenutzungen EUR 0,01224 je Hörer, mit Programm begleitenden Onlinenutzungen EUR 0,01469 je Hörer.
Mindestvergütung. Als weitester Hörerkreis (WHK) nach Ziff. I. 2. a) gilt gemäß den im Markt üblichen Zahlen die Anzahl der Personen, die ange- ben, das Programm bzw. Hörfunkangebot (Kanäle unter einem Dachnamen/Marke) innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört zu haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird. Abweichend hiervon gilt Folgendes: ▪ Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt; ▪ Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird zur Ermittlung des WHK auf die gemittelte Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer („unique user“) pro Tag, multipliziert mit dem Faktor 4, abgestellt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Cookies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort.
Mindestvergütung. 4.1 Im Fall einer Vertragsbeendung im Sinne von Artikel 14.2 und 14.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Änderungsauftrags im Sinne von Artikel 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schuldet der Auftraggeber die Vergütung im Sinne von Artikel 14.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Maßgabe, dass jederzeit zumindest die Vergütung für die im Vertrag festgelegte Mindestdauer entrichtet zu werden hat. 4.2 Der Auftraggeber ist, abweichend von Artikel 14.1a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls die Materialien während einer Zeit, die erwartungsgemäß zumindest 60 (sechzig) Tage dauern wird, nicht gebraucht werden können und das Nichtfunktionieren nicht durch Gebrauch, Missbrauch oder unrichtigen Gebrauch der Materialien durch den, unter Aufsicht des oder im Namen des Auftraggebers verursacht wurde und die Materialien nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgetauscht werden können, berechtigt, die Miete der betreffenden Materialien zu beenden, nachdem der Auftragnehmer unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens 20 (zwanzig) Arbeitstagen zur Behebung des Mangels aufgefordert sein wird. Der Auftraggeber schuldet während der Zeit, wo die Materialien unter den in Artikel 4.2 erwähnten Umständen nicht gebraucht werden können, keine Miete für die Materialien.
Mindestvergütung. In den meisten Staaten der Europäischen Interventionsinitiative bestehen zwingende Bestimmungen zur Einhaltung der Registrierungspflichten, sowie zur Zahlung der Mindestvergütung. Zum Teil sehen die gesetzlichen Bestimmungen, bei geringer Bezahlung, eine strikte unternehmerische Haftung, sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Helfer (schriftlich) über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestvergütungsvorschriften zu informieren, und durch einen ordnungsgemäßen Bestatter sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Xxxxx alle Aufwendungen / Kosten / Ansprüche / Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Vereinbarung oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen über die Mindestvergütungauftreten, mit Einschränkung und ohne Beanstandung, zu erstatten (einschließlich der zu diesem Zweck erlassenen Verordnungen). Ersteres gilt insbesondere für Verwaltungs-, Vertretungs- und sogar Beratungskosten.
Mindestvergütung. Vorbehaltlich der nachstehenden Sonderregelungen ist die Angemessenheit einer Vergütung ausgeschlos- sen, wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG unterschreitet. Dabei ergeben sich für die Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn in den Jahren 2020 bis 2023 folgende Beträge: a) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 begonnen wird, monatlich Euro 515,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 608,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 695,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 721,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. b) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 begonnen wird, monatlich Euro 550,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 649,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 743,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 770,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. c) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2022 begonnen wird, monatlich Euro 585,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 690,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 790,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 819,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. d) wenn die Berufsausbildung zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2023 begonnen wird, monatlich Euro 620,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, Euro 732,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr, Euro 837,00 brutto im dritten Ausbildungsjahr, Euro 868,00 brutto im vierten Ausbildungsjahr. 1 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungs- abschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Absatz 5 BBiG). 2 Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrags der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. WHKT – 04/2021 3 Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen kann bestimmt werden, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbil- dungsdauer angerechnet wird. Wird eine solche Rechtsverordnung nicht erlassen, kann die Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bun...

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  • Vergütung 9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungs- nachweis Dienstleistung - voraus. 9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 9.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegen- stehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur voll- ständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeit- stunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Verein- barung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 9.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Ist eine Preisanpassung für die Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorge- sehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 9.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.