Mitarbeiter und Mitbestimmung Musterklauseln

Mitarbeiter und Mitbestimmung. Die GxP AG und die GxP-Gruppe beschäftigt derzeit keine Mitarbeiter. Bei der GxP AG ist kein Betriebsrat gebildet. Der Aufsichtsrat der GxP AG ist nicht mitbestimmt.
Mitarbeiter und Mitbestimmung. Zum 21. September 2016 (Tag der Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen über die beabsichtigte Umwandlung der Süss MicroTec AG in eine SE) beschäftigte die Süss-Gruppe weltweit 781 Mitarbeiter, davon 464 in Deutschland, vier Mitarbeiter in Frankreich und zwei Arbeitnehmer in Großbritannien. Die Süss MicroTec AG unterliegt aufgrund der Mitarbeiterzahl nicht dem Gesetz über die Mitbestim- mung der Arbeitnehmer („MitbestG“) oder dem Drittelbeteiligungsgesetz („DrittelbG“). Somit besteht der Aufsichtsrat der Süss MicroTec AG ausschließlich aus Anteilseignervertretern. Weder bei ihrer Tochtergesellschaft SUSS MicroTec Ltd in Großbritannien noch bei ihrer Tochtergesell- schaft SUSS MicroTec S.à r.l. in Frankreich gibt es Arbeitnehmer mit Mitbestimmungsrechten in Unter- nehmensorganen. Auch in den übrigen Gesellschaften der Süss-Gruppe existiert keine Form der Un- ternehmensmitbestimmung. In der Süss-Gruppe bestehen entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften verschiedene (lo- kale) Arbeitnehmervertretungen, wobei vorliegend detaillierter nur auf die Arbeitnehmervertretungen in Deutschland sowie in den im vorliegenden Fall relevanten Mitgliedstaaten der EU und des EWR einge- gangen werden soll. Bei der Süss MicroTec AG existiert ein lokaler Betriebsrat, ebenso sind bei der SUSS MicroTec Litho- graphy GmbH im Betrieb Garching sowie im Betrieb Sternenfels. Dazu gibt es einen Gesamtbetriebsrat bei der SUSS MicroTec Lithography GmbH. Auch bei der SUSS MicroTec Photomask Equipment GmbH & Co. KG besteht ein lokaler Betriebsrat im Betrieb Sternenfels, ebenso wie bei der SUSS MicroTec Reman GmbH im Betrieb in Oberschleißheim. Weder in Frankreich, noch in Großbritannien existiert eine Arbeitnehmervertretung.
Mitarbeiter und Mitbestimmung. Der GSW Konzern beschäftigte zum 31. Dezember 2013 insgesamt 545 Mitarbeiter (ohne Auszubildende). Der Aufsichtsrat der GSW Immobilien AG unterliegt derzeit nicht der unternehmerischen Mitbestimmung.
Mitarbeiter und Mitbestimmung. Der Deutsche Wohnen Konzern beschäftigte zum 31. Dezember 2013 2.422 Mitarbeiter (ohne Auszubildende). Der Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen AG unterliegt derzeit nicht der unternehmerischen Mitbestimmung.
Mitarbeiter und Mitbestimmung. Die Mitarbeiterzahl der Interseroh-Gruppe sank im Geschäftsjahr 2010 leicht auf durchschnittlich 1.774 Mitarbeiter. Dieser leichte Rückgang ist im Wesentlichen auf die Veräußerung der INTERSEROH France S.A.S. sowie der RuP- Rohstoffhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahr 2010 zurückzufüh- ren. Bei der INTERSEROH SE selbst waren im Geschäftsjahr 2010 keine Mitarbei- ter beschäftigt. Im Geschäftsjahr 2009 waren durchschnittlich 1.836 Mitarbeiter in der Interseroh-Gruppe beschäftigt. Hierbei sind Teilzeitkräfte jeweils auf Vollzeit umgerechnet. Die insbesondere im Geschäftsjahr 2009 praktizierte Kurzarbeit ist aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Segment Stahl- und Metallrecycling weitestgehend ausgesetzt. Nur noch sieben Mitarbeiter befanden sich zum 31. Dezember 2010 in Kurzarbeit. Bei der INTERSEROH SE besteht ein SE-Betriebsrat mit insgesamt neun Mitglie- dern, welcher für die Beteiligung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Mitbestimmungssachverhalten zuständig ist. Darüber hinaus besteht im Ge- schäftsbereich Stahl- und Metallrecycling ein Konzernbetriebsrat. Bei einzelnen Gesellschaften im Geschäftsbereich Stahl- und Metallrecycling existieren Betriebs- räte und Gesamtbetriebsräte.
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  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.