Mitbestimmung Musterklauseln

Mitbestimmung. 66 Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen
Mitbestimmung. In den folgenden Fragen hat die ANV ein Mitbestimmungsrecht, d.h. ein Entscheid kann nur mit ihrer Zustimmung zustande kommen: • Erlass des Pikettreglements / des Arbeitszeitreglements sowie der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen • Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG • Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementa- rischen und gesetzlichen Bestimmungen) • Unfallverhütung und Betriebshygiene • Vorschlagswesen • Betriebsverpflegung • Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds • Einführung und Anpassung von Arbeitszeitmodellen • Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes • Lohnsystem (Teilzeit)
Mitbestimmung. Die Zustimmung des Betriebsrates gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Auszubildenden und Beschäftigten mit befristeten Verträgen – als erteilt, falls die schriftliche Zustimmung der/des Beschäftigten zur Arbeit am planmäßig freien Tag spätestens zu Beginn der Inanspruchnahme dem Betriebsrat auf Verlangen vorgelegt werden kann und im mitbestimmt angeordneten Schichtplan die Ersatzruhetage bezeichnet sind und die Inanspruchnahme weder diese noch die vorgeschriebene angrenzende Ruhezeit verletzt.
Mitbestimmung. Art. 5 1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gel- tendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Ins- titutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
Mitbestimmung. (1) Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Einführung einer Zeiterfassung im Rahmen der Kosten-und Leistungsrechnung erhält der Personalrat folgende Unterlagen • Darstellung der Erfassung von Arbeitsleistungen • Darstellung der Erfassung von Xxxxxx • Berichte und Auswertungen • Verfahrensdokumentation, eingesetzte Module • Einführungs-und Umsetzungskonzept (Organisation und Qualifizierung)
Mitbestimmung. Die Zustimmung des Betriebsrates gilt unter den unter Ziffer 3 bis 5 vorgenannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Arbeitnehmer/innen mit befristeten Verträgen – als erteilt, falls (kumulativ)
Mitbestimmung. Der Tarifvertrag Fahrradleasing regelt abschließend die Be- dingungen und beinhaltet keine Öffnungsklausel. Betriebs- vereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen über Inhalte sind ausgeschlossen. Es gibt daher keine Gestaltungsmöglichkei- ten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bundes- personalvertretungsgesetz (BPersVG) oder Landespersonal- vertretungsgesetz NRW (LPVG NW). Wegen des Vorrangs tarifvertraglicher Bestimmungen kann der Tarifvertrag somit be- trieblich nicht verbessert werden, soweit der Tarifvertrag abschlie- ßende Regelungen enthält. Dienststelle bzw. Arbeitgeber entscheiden mitbestimmungsfrei, ob sie von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings Gebrauch machen und ob Zusatzleistungen wie Ver- sicherungen und Zubehör umfasst sein sollen. Personal- und Betriebsräte können die Einführung von Dienstfahr- rädern im Rahmen von Leasingvereinbarungen nicht erzwingen. Die Dienststelle/der Arbeitgeber (Leasingnehmer) schließen meist zuerst einen Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft bzw. dem Fachhändler (Leasinggeber) ab. Danach werden nach Bedarf die einzelnen Leasing-Verträge über das einzelne Fahrrad mit dem Leasinggeber abgeschlossen. Mit einem Überlassungs- vertrag als Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird das Fahrrad den Kolleg*innen zum dienstlichen und eventuell zum privaten Ge- brauch zur Verfügung gestellt. Oftmals wird das ganze Vertragsverhältnis zur Entlastung der Dienststelle/des Betriebes über einen Dienstleistungsvertrag mit einem externen Dienstleister abgewickelt. Dieser bringt Leasing- nehmer und Leasingeber zusammen, stellt dafür die nötigen Ver- träge zur Verfügung und bietet Versicherungen an. Dafür werden meist digitale Managementsysteme eingesetzt. Ob diese Option wahrgenommen wird muss gut überlegt sein. Oftmals kommt das Leasing von Fahrrädern die Kolleg*innen teurer als ein Kauf. Alternative: Im Comfort-Tarif des gewerkschaftsnahen Automobilclubs ACE ist z.B. der Schutzbrief für E-Bikes für die ganze Familie incl. der Kinder unter 18 Jahren enthalten. Eine Vollkaskoversicherung für E-Bikes wird hier für ca. 65 € im Jahr bei einem Wert des Fahrrads von 2500 € angeboten9. Das Fahrrad über die Hausratversicherung abzusichern, ist meist die teuerste Variante. lich erlaubt sein. ◼ Eine Übernahme des Fahrrads zum Restwert nach Ende der Lauf- zeit des Leasing-Vertrages ist meist nicht vorgesehen und oftmals auch ausgeschlossen. ◼ Abgeschlossene Verträge sind nur in Ausnahmefällen mit wich- tigem Grund vo...
Mitbestimmung. 1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinba- rung unterstehen.
Mitbestimmung c) Kirchliche Krankenhausträger ▪ verfassungsrechtliche Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.´3 WRV ▪ Katholische Kirche – Rahmenordnung für Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) – Rechtsträger sind öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts ▪ Evangelische Kirche – Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (MVG) – für „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie“, § 1 Abs.1 MVG ▪ erhöhtes Gefährdungspotential für Belegschaft und Patienten (doppelte Schutzrichtung der Schutzvorschriften) ▪ Praxisrelevante Normen:  Medizinproduktegesetz (MPG)  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)  Besondere hygienerechtliche Vorgaben  Arzneimittelgesetz (AMG)  Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  Besondere, auf § 15 SGB VII basierende, Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGW, BGV) ▪ Arbeitsfelder: MVZ, Einrichtungen nach § 311 Abs.2 SGB V, Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ▪ Vertragsärzte können Kollegen anstellen (§ 32b Abs.1 Ärzte-ZV), benötigen aber für jede Stelle einen (Angestellten-)Vertragsarztsitz  bis zu drei vollzeitbeschäftigte angestellte Ärzte möglich, § 32b Abs.1, S. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 14a Abs.1 BMV-Ä  eigenes Honorarvolumen von KV  gem. § 95 Abs.9 SGB V Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich  Vertragsarzt kann auf Zulassung verzichten, um bei Vertragsarzt angestellt zu werden, § 103 Abs.4b SGB V  auch in „ausgelagerten Praxisräumen“ möglich  Besonderheit: Weiterbildungsassistenten, § 75a SGB V ▪ auch freiberuflicher Arzt kann Ärzte einstellen, § 18 Abs.1, Nr.1, S.3 EStG ▪ Teilberufsausübungsgemeinschaften: Beteiligte Ärzte arbeiten weiterhin in ihren eigenen Praxen ▪ Anstellung an einem Medizinischen Versorgungszentrum  grds. gleiche Voraussetzungen wie für die Anstellung eines Arztes bei Vertragsarzt  maßgeblich, ob im Planungsbereich eine Arztstelle vorhanden ist ▪ Zulassung eines Krankenhausarztes  gem. § 31 Abs.7 Ärzte-ZV zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach von Zulassungsausschuss zu bestimmen  Rechtsfolge: Gem. § 77 Abs. 3 SGB V Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk sich das Krankenhaus befindet  Pflichten: Persönliche Ausübung der Tätigkeit; gem. § 98 Abs. 2 Ziffer 11 SGB V i.V.m. § 32a Ärzte-ZV bis ...
Mitbestimmung. 1Die Metron und ihre Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus: − der Stiftungsurkunde Metron Stiftung für Mitbestimmung − dem Stiftungsreglement − dem Reglement der MitarbeiterInnenversammlung − den Statuten der Metron − dem Organisationsreglement − den Statuten und Reglementen der Betriebe 2Die Mitbestimmung umfasst unter anderem den Anspruch der Mitarbeitenden auf − Einsicht in die geschäftlichen Tätigkeiten, soweit davon nicht Geheimhaltungs- interessen Dritter betroffen sind − Verwendung der Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Be- triebsbürositzung 3Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrats (VR) der Metron das verbindliche Antragsrecht für die Xxxx von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-Stellvertre- terInnen des eigenen Betriebs zu. Ausgenommen davon ist die Xxxx der Geschäftslei- tung Metron Infrastruktur AG, Metron Haus AG und Metron Zürich AG. 4Der VR wird durch die Generalversammlung (GV) der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der Mitarbeitenden von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktienmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Die Metron Stiftung für Mitbestimmung macht ihre Aktienmehrheit in der GV aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der Metron-Mitarbeitenden (MitarbeiterInnenversammlung) geltend.