Mitbestimmung. 66 Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen
Mitbestimmung. In den folgenden Fragen hat die ANV ein Mitbestimmungsrecht, d.h. ein Entscheid kann nur mit ihrer Zustimmung zustande kommen: • Erlass des Pikettreglements / des Arbeitszeitreglements sowie der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen • Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG • Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementa- rischen und gesetzlichen Bestimmungen) • Unfallverhütung und Betriebshygiene ENTWURF • Vorschlagswesen • Betriebsverpflegung • Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds • Einführung und Anpassung von Arbeitszeitmodellen • Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes • Lohnsystem (Teilzeit)
Mitbestimmung. Die Zustimmung des Betriebsrates gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Auszubildenden und Beschäftigten mit befristeten Verträgen – als erteilt, falls die schriftliche Zustimmung der/des Beschäftigten zur Arbeit am planmäßig freien Tag spätestens zu Beginn der Inanspruchnahme dem Betriebsrat auf Verlangen vorgelegt werden kann und im mitbestimmt angeordneten Schichtplan die Ersatzruhetage bezeichnet sind und die Inanspruchnahme weder diese noch die vorgeschriebene angrenzende Ruhezeit verletzt.
Mitbestimmung. Der Aufsichtsrat von Xxxxxxxx Vacuum besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, von denen vier durch die Anteilseigner nach dem Aktiengesetz und zwei durch die Arbeitnehmer (Arbeitnehmervertreter) nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden.
Mitbestimmung. (1) Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Einführung einer Zeiterfassung im Rahmen der Kosten-und Leistungsrechnung erhält der Personalrat folgende Unterlagen • Darstellung der Erfassung von Arbeitsleistungen • Darstellung der Erfassung von Xxxxxx • Berichte und Auswertungen • Verfahrensdokumentation, eingesetzte Module • Einführungs-und Umsetzungskonzept (Organisation und Qualifizierung)
(2) Der Personalrat wird über Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben informiert.
Mitbestimmung. 1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinba- rung unterstehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Verän- derung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskan- tone anzuhören.
Mitbestimmung. Die Zustimmung des Betriebsrates gilt unter den unter Ziffer 3 bis 5 vorgenannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Arbeitnehmer/innen mit befristeten Verträgen – als erteilt, falls (kumulativ)
6.1 in den Eskalationsstufen 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6 die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin zur Verlängerung- und Veränderung der Arbeitszeit sowie der Einteilung zur Überarbeit spätestens zu Beginn der Inanspruchnahme dem Betriebsrat auf Verlangen vorgelegt werden kann,
Mitbestimmung erstellt: scur/stsi 08.05.2011/27.02.2018 Geprüft und freigegeben: scur 22.03.2018 Seite 6 von 7 Die Pflegedokumentation bildet die schriftliche Grundlage für einen sicheren Ablauf von Pflege, Behandlung und Betreuung und ist so ein wichtiges Arbeitsinstrument für alle Beteiligten. Eine individuelle und zielgerichtete Betreuung und Pflege ist so einseh- und nachvollziehbar. Dieses Leitbild beinhaltet unsere Wertvorstellungen, Grundsätze und Zielsetzungen für unsere tägliche Arbeit. Es bildet für Bewohnenden, Angehörige und unser Personal den Rahmen für die Vernetzung des Pflegeverständnisses. Die Detailkonzepte (z.B. Palliative Care, Demenz, Bezugspersonensystem usw.) sind für jedermann/frau einsehbar. Pflege ist, wenn man lernt, mit seinen Augen und Händen zu sagen und zu verstehen, was mit Ohren nicht gehört oder mit Worten nicht gesagt werden kann.
Mitbestimmung. Kirchliche Krankenhausträger ▪ verfassungsrechtliche Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.´3 WRV ▪ Katholische Kirche – Rahmenordnung für Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) – Rechtsträger sind öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts ▪ Evangelische Kirche – Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (MVG) – für „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie“, § 1 Abs.1 MVG
Mitbestimmung. 1Die Metron und ihre Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus: − der Stiftungsurkunde Metron Stiftung für Mitbestimmung − dem Stiftungsreglement − dem Reglement der MitarbeiterInnenversammlung − den Statuten der Metron − dem Organisationsreglement − den Statuten und Reglementen der Betriebe 2Die Mitbestimmung umfasst unter anderem den Anspruch der Mitarbeitenden auf − Einsicht in die geschäftlichen Tätigkeiten, soweit davon nicht Geheimhaltungs- interessen Dritter betroffen sind − Verwendung der Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Be- triebsbürositzung 3Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrats (VR) der Metron das verbindliche Antragsrecht für die Xxxx von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-Stellvertre- terInnen des eigenen Betriebs zu. Ausgenommen davon ist die Xxxx der Geschäftslei- tung Metron Infrastruktur AG, Metron Haus AG und Metron Zürich AG. 4Der VR wird durch die Generalversammlung (GV) der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der Mitarbeitenden von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktienmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Die Metron Stiftung für Mitbestimmung macht ihre Aktienmehrheit in der GV aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der Metron-Mitarbeitenden (MitarbeiterInnenversammlung) geltend.