Mittelherkunft Musterklauseln

Mittelherkunft. 7.1 Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet. 7.2 Für die Finanzierung gilt das Rentenwertumlageverfahren. Aus den Beiträgen dürfen ausschliesslich die nach versicherungstechnischen Grundsätzen gebildeten Barwerte für die in den entsprechenden Zeitperioden neu entstehenden Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge, allfällige Härtefallersatzleistungen sowie die administrativen Kosten der Stiftung finanziert werden. 7.3 Das Reglement VRM regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherstellung des Finanzbedarfs.
Mittelherkunft. Die Mittelherkunft unterscheidet drei Quel- len: das einzuwerbende Kommanditkapital (Kapitaleinlage) der Gesellschafter, den Aus- gabeaufschlag auf die Kapitaleinlage sowie das Fremdkapital, das von der Fondsgesell- schaft bei einer deutschen Pfandbriefbank mit Sitz in Hamburg in Form eines Hypothe- kendarlehens aufgenommen wurde. Zusätz- lich wird während der Platzierungsphase des Kommanditkapitals kurzfristiges Fremdkapi- tal aufgenommen. Das einzuwerbende Kommanditkapital und der Ausgabeaufschlag auf die Kapitaleinla- gen sind von den Anlegern aufzubringen. Bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolu- men der Vermögensanlage macht das einzu- werbende Kommanditkapital 45,38 Prozent und der Ausgabeaufschlag 2,27 Prozent aus. Die Zeichnungsfrist läuft – vorbehaltlich einer vorzeitigen Schließung durch Vollplat- zierung der Anteile – bis zum 30.06.2018. Das Fremdkapital als dritte Quelle macht 52,36 Prozent, bezogen auf das Gesamt- investitionsvolumen der Vermögensanla- ge, aus und wurde in Form eines langfris- tigen Hypothekendarlehens bei einer deut- schen Pfandbriefbank mit Sitz in Hamburg aufgenommen. Die Fremdkapitalquote bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolu- men ohne Ausgabeaufschlag beträgt dem- nach 53,57 Prozent. Das Darlehen i.H.v. € 10.500.000,00 war zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vollständig ausgezahlt. Bis zur vollständigen Platzierung des Eigenka- pitals wird die Fondsgesellschaft Fremdkapital
Mittelherkunft. 1. Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintritts- leistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. 2. Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt, das entspre- chend den Ertragsmöglichkeiten des massgeblichen Kapitalmarktes jährlich verzinst wird. 3. Das Stiftungsreglement regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherstellung des Finanzbedarfs.
Mittelherkunft. Die Mittelherkunft ist bei einer Anlage ab einer Hö he von 100.000,– Euro jä hrlich (auch kumuliert, z. B. Anlage in Finanzinstrumente und parallele Einzahlung auf das Konto bei ebase (Konto flex, Tages- und/oder Festgeldkonto), wiederholte unterjä hrige Anlagen, etc.) stets anzugeben und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Anlagebetrag stammt aus (z. X. Xxxxxxxxx, Erbschaft, Lottogewinn etc.) Sie kö nnen zugunsten eines Depots auf folgendes Treuhandkonto von ebase unter Angabe der Depotnummer und entweder der Depotposition oder der ISIN oder WKN des gewü nschten Fonds sowie unter Angabe des Namens des Kunden ü berweisen. Die Bankverbindung des Treuhandkontos kann ausschließ lich fü r den Kauf von Fondsanteilen verwendet werden. Treuhandkonto von ebase bei der Commerzbank AG Mü nchen: Begü nstigter: European Bank for Financial Services GmbH, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXXXXXX.
Mittelherkunft. (1) Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein Klimaschutzfonds gebildet. (2) Die in Abs. (3) namentlich aufgeführten Partner verpflichten sich für die Laufzeit dieser Vereinbarung zu den nachfolgend festgelegten Einzahlungen in den Klimaschutzfonds (3) Die Einzahlungen dieser Partner bestimmen sich wie folgt: (3.1) Die im Folgenden genannten Beträge beziehen sich auf alle Jahre, in denen der Vertrag durchgehend rechtswirksam ist. Für alle anderen Jahre werden die Beträge umgerechnet, anteilig zu der Zeit in der er wirksam ist, im Verhältnis zu einem Zeitjahr. (3.2) Die Stadtwerke zahlen jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu 4 Mio. Euro. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten: a) die von den Stadtwerken im jeweils laufenden Jahr erzielten Verkaufserlöse, soweit sie sich aus den ausschließlich für diesen Vertragszweck von zuständigen Behörden sowie zuständigen Gremien genehmigten Preiszuschlägen ergeben haben und zusätzlich b) 3,25 % der von den Stadtwerken im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr an die VVGmbH abgeführten Gewinne, maximal jedoch: 2 Mio. Euro. (3.3) Die LHH zahlt: jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten 3,25 % der von den Stadtwerken im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr an die VVGmbH abgeführten Gewinne. (3.4) Die Stadt Langenhagen zahlt: jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu 100 TEUR. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten 2,5 % der der Stadt Langenhagen zustehenden Konzessionsabgaben für Strom und Gas aus dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr der Stadtwerke Hannover. (3.5) Die Stadt Laatzen zahlt: jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu: 10 TEUR. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten 2,5 % der der Stadt Laatzen zustehenden Konzessionsabgaben für Gas aus dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr der Stadtwerke Hannover. (3.6) Die Stadt Seelze zahlt: jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu: 40 TEUR. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten 2,5 % der der Stadt Seelze zustehenden Konzessionsabgaben für Strom und Gas aus dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr der Stadtwerke Hannover. (3.7) Die Stadt Ronnenberg zahlt: jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu 10 TEUR. Als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden jährlichen Einzahlungen gelten 2,5 % der d...
Mittelherkunft. 1 Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet. 2 Für die Finanzierung gilt das Rentenwertumlageverfahren. Aus den Beiträgen dürfen ausschliesslich die nach versicherungstechnischen Grundsätzen gebildeten Barwerte für die in den entsprechenden Zeitperioden neu entstehenden Vorruhestandsrenten, allfällige Härtefallleistungen sowie die administrativen Kosten der Stiftung finanziert werden. 3 Das Reglement VRM regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherstellung des Finanzbedarfs.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.