Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender Erläuterungen. H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Mitversicherte Risiken. H.4.1 A.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers,
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei privaten Haftpflichtrisiken volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
3. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. Mitversichert A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 und A.2.1.3. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Kranken- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. Insoweit sind auch mitversichert - abweichend von Ziffer H.1 4.2.2.1 HPB - die gesetzliche Haftpflicht genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen gegen den mitversicherten Partner und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 dessen Kinder. Die Mitversicherung für den Partner und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schädendessen Kinder, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Kinder des Versicherungsnehmers -sind, wie er vor Beginn endet mit der Rettungsmaßnahmen bestandAufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der des versicherten Risiken Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Inhalts H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der HaftpflichtversicherungsbedingungenHPB. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht
1.1.1 des Versicherungsnehmers als Inhaber Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Bei der Berufshaftpflichtversicherung gelten diese Bestimmungen, wenn Berufsstätte und Wohnung in engem räumlichen Zusammen- hang stehen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Beschreibung Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 15.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversiche- rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (§ 2 AHB);
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
c) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag- ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus- führung dieser Verrichtungen erhoben werden; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft.
1.1.2 des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Be- triebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Risiken angegebenen Anlagen Betrieb be- stimmt sind (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten u. dgl.), aus Vorhandensein und Betätigung einer Be- triebsfeuerwehr und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang dem Überlassen von Ziffer H.1 bis H.3 Plätzen, Räumen und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf Geräten an die Sportgemeinschaft seines Betriebes. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus § 89 der Betätigung der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;
1.1.3 der gesetzlichen Vertreter des WasserhaushaltsgesetzesVersicherungsnehmers und solcher Personen, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Risiko gehörtBetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen dieser Eigen- schaft;
1.1.4 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die dadurch entstehensie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- nehmer verursachen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne Ziffer 4.1.4 der HaftpflichtversicherungsbedingungenBetrieb des Versicherungsneh- mers gemäß Sozialgesetzbuch handelt. H.4.5 Rettungskosten Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienst- stelle zugefügt werden.
1.1.5 Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. 15. AHB Haftpflicht- ansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dannGebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder KostenHaftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehendurch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
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Samples: Versicherteninformation, Versicherungsschutzvertrag
Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - ist
A4-8.2.1 die gesetzliche Haftpflicht – als Besitzer (z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Ge- bäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen Versiche- rungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; – aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe von Sport- und Übungsgeräten zu Unterrichtszwecken im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 eigenen Schulbetrieb;
A4-8.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht – der Mitglieder des Schulvorstandes und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des WasserhaushaltsgesetzesKuratoriums in dieser Eigenschaft; – der Lehrer, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehörtHochschullehrer, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben Xxxxxxxx, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert beauftragten Per- sonen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe sie in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfteAusführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursa- chen. Für die Erstattung von Rettungskosten ist Auslandsdeckung gilt die unter Ziff. A4-8.1.3 aufgeführte Besondere Bedingung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Perso- nenschäden, bei denen es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich sich um Dienst- oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Arbeits- unfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestandgemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Eintretende Wertverbesserungen oder KostenDas Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- ten, die zur Erhaltungin Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenSchülern und Studenten.
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Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes analog der versicherten Tätigkeit; Im Rahmen einer Praxisvertretung (aufgrund von Fortbildung, Krankheit oder Urlaub des Praxisinhabers) besteht Versicherungsschutz entspre- chend der im Versicherungsschein dokumentierten ärztlichen Tätigkeit und Höchstdauer. Für niedergelassene Ärzte gilt keine zeitliche Begrenzung.
2.2 aus der Beschäftigung – von Vertretern; – von Ärzten; – von Assistenzärzten ohne Fachgebietsbezeichnung nach Weiterbildungsordnung; – von Medizinstudenten, Medizinstudenten im Praktischen Jahr; – Vorbereitungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten nach Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte; – von Praktikanten – von nicht ärztlichem Personal. Bezüglich der Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der vorgenannten beschäftigten Personen vgl. Ziffer 3.
2.3 aus Off-Label-Use/Compassionate Use;
2.4 aus Besitz und Verwendung von in der Heilkunde anerkannten Apparaten, soweit keine Deckungsvorsorgepflicht für diese besteht; Nicht versichert sind Schäden an den Apparaten selbst.
2.5 aus Einsätzen bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend Notfällen (z. B. Erste-Hilfe). Soweit andere Versiche- rungen bestehen (z. B. Privat-Haftpflichtversicherungen) wird Versiche- rungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den Schaden nicht einzutreten hat.
2.6 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und/oder Nutznießer von Ziffer H.1 - Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumen (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht), die für den versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers benutzt oder die Dritten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlassen werden. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber früherer Besitzer gemäß § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Zeitpunkt des Besitzwechsels bestand. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
2.7 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- summe von 150.000 Euro je Bauvorhaben;
2.8 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind; nicht versichert ist die Haft- pflicht aus Betätigung der Betriebssportgemeinschaft sowie die persön- liche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser.
2.9 aus innerbetrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebs- ausflügen);
2.10 aus der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang Anlass von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender ErläuterungenGeschäftsreisen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht 2.11 aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenVortragstätigkeiten bei medizinischen Veranstaltungen/Kongressen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh- nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwoh- nung (hierzu zählt auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen). Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Ei- gentum; - eines im Inland gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses; - eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. - einer Photovoltaikanlage, die sich auf den gemäß Ziff. 1.3 versich- cherten Immobilien mit dem dazugehörigen Grundstück befindet. Hierbei ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - als Inhaber Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungs- vertrag u.ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht; - aus dem Miteigentum von zum mitversicherten Ein- bzw. Zweifa- milienhaus, Wochenend- oder Ferienhaus gehörenden Gemein- schaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen; - aus der Vermietung einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung, nicht Ferienwohnung. Wird mehr als eine Eigentumswohnung ver- mietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); - aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung sowie von Garagen und Räumen zu gewerbli- chen Zwecken; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- summe von 100.000,- Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
1.4 als Radfahrer;
1.5 als Surfer, auch Windsurfer, mit eigenen und fremden Brettern so- wie als Kite-Surfer mit eigenen Geräten, soweit keine Versicherungs- pflicht besteht;
1.6 aus der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Be- tätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Ren- nen sowie die Vorbereitung hierzu (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen Training);
1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
1.8 aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken (z.B. Rei- ten) oder die Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Schäden an den benutzten Pferden oder Fuhrwerken bleiben ausge- schlossen;
1.9 als Halter oder Hüter von Ziffer H.1 bis H.3 zahmen Haustieren, gezähmten Klein- tieren, Bienen, nicht jedoch - auch nicht über Ziff. 3.1 AHB - von Hunden (ausgenommen Blindenhunde-, Behindertenbegleit- sowie Hör- und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus § 89 dem nicht gewerbs- mäßigen Hüten fremder Hunde und/oder Pferde, soweit nicht Versi- cherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen InhaltsTier- halters besteht. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Kein Versicherungsschutz besteht für das Hüten von Kampfhunden i.S.v. Ziff. V. 3 Abs. 2. Ausgeschlossen sind Schäden an den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenBeaufsichtigung übernomme- nen Tieren.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - sind alle betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch von Luft- landeplätzen -, Gebäuden und Räumlichkeiten, die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehöri- gen benutzt werden, sowie aus der Vermietung von Teilen des Betriebsgrundstückes an Dritte. Ziffer 7.6 AHB bleibt unberührt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht - des Versicherungsnehmers als Inhaber früherer Besitzer gemäß § 836 Abs. 2 BGB. - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausum- me von 1.000.000 EUR je Bauvorhaben. Die Mit- versicherung entfällt, wenn dieser Betrag über- schritten wird. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung gemäß Ziffer 4 AHB. - aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken des Versicherungsnehmers einschließlich der Beschreibung Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtli- chen Energieversorgers/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von End- verbrauchern. Mitversichert sind Regressansprüche des Ener- gieversorgers/Netzbetreibers wegen Personen- und Sachschäden gemäß § 18 der versicherten Risiken angegebenen Anlagen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Elektrizitäts- versorgung in Niederspannung (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und NAV).
1.2 aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang Unterhaltung und dem Betrieb von Ziffer H.1 bis H.3 Sozial- einrichtungen und nachstehender Erläuterungensonstigen betrieblichen Zwecken dienenden Einrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Kantinen, Sportstätten, Erholungsheime, Kindergärten u.dgl.), auch wenn sie gelegentlich von Betriebsfrem- den genutzt werden.
H.4.2 Diese Gewässerschaden1.3 aus dem Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö- rige und Besucher.
1.4 aus der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen aller Art.
1.5 aus der Unterhaltung von rechtlich unselbstständigen inländischen Zweigniederlassungen, Hilfs- und Ne- benbetrieben, Lagern und Verkaufsstellen.
1.6 aus der gesamten maschinellen Einrichtung des Be- triebes.
1.7 aus dem Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werks- bahnen zur Beförderung von Sachen auf den Be- triebsgrundstücken.
1.8 aus dem Betrieb von Anschlussgleisen.
1.9 aus dem Betrieb von Tankstellen und Kfz-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht Pflegestati- onen, auch wenn sie gelegentlich von Betriebsfrem- den benutzt werden (Ziffer 7.10 b AHB bleibt unbe- rührt).
1.10 aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen dem Einsatz und der Ausbildung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
1.11 aus dem Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen InhaltsHaft- pflicht der Tierhüter. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen Hal- ten von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen SchädenHunden, die dadurch entstehenaufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders gefährlich gelten (sog. Kampfhunde, dass siehe Anlage H, Teil II B).
1.12 aus dem gesetzlich erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition durch den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer Versicherungsnehmer und mit diesen in Gewässer gelangenseine Betriebsangehöri- gen.
1.13 aus dem Besuch von oder der Teilnahme an Ausstel- lungen, Messen und Märkten einschließlich der Vor- führung betrieblicher Erzeugnisse.
1.14 aus der Durchführung oder Veranstaltung von Be- triebsbesichtigungen.
1.15 aus der Durchführung von Betriebsfesten und Ausflü- gen.
1.16 aus der Beauftragung von - Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Si- cherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt- schutz- oder Strahlenschutzbeauftragten. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung - Betriebsärzten, Schwestern und ausgebildeten Sanitätshelfern einschließlich der Benutzung me- dizinischer Geräte. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haft- pflicht der Beauftragten.
1.17 aus der Betätigung der Betriebssportgemeinschaft einschließlich der sich daraus ergebenden persönli- chen gesetzlichen Haftpflicht ihrer Mitglieder.
1.18 aus Reparaturarbeiten sowie der Auslieferung von Feuchtigkeit im Sinne Waren einschließlich der damit verbundenen Mon- tage- und Installationsarbeiten (s. aber Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen7.7 AHB).
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Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht aus
1. dem Besitz und der Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs-/Prüfungszwecken sowie von Laser- und Maser- anlagen (§ 6 Ziff. 10 AVB). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden, aus Schadenfällen von Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlaß im Betrieb des Versicherungsnehmers als eine Tätigkeit aus- üben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlung in Kauf zu nehmen haben. Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen von Perso- nalschäden.
2. Schäden durch Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Was- ser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich hierbei nicht um einen gemäß § 6 Ziffer 11 AVB ausgeschlossenen Schaden durch Umwelt- einwirkung – hierfür muß Versicherungsschutz ausdrücklich ver- einbart werden – handelt. Abweichend von § 6 Ziffer 11a AVB sind jedoch Schäden durch Umwelteinwirkung mitversichert, die von einem Heizöltank auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers ausgehen, dessen Inhaber der in Versicherungsnehmer ist oder war.
3. der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen Beschäftigung nicht im Anstellungsverhältnis stehender Mit- arbeiter (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und freier Mitarbeiter), sofern hierfür ein Beitrag aus der Verwendung gezahlten Vergütung bzw. Honorarsumme entrichtet wird. Mit- versichert ist alsdann auch die persönliche gesetzliche Haft- pflicht dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender ErläuterungenMitarbeiter, soweit sie sich aus Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer herleitet.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht 4. der Einschaltung selbständiger Büros, sofern hierfür ein Beitrag aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenan diese Büros gezahlten Honorarsumme entrichtet wird. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt persönliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber/Mit- arbeiter ist nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenversichert.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der des versicherten Risiken Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Inhalts H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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