Common use of Mitversicherte Risiken Clause in Contracts

Mitversicherte Risiken. 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 8.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 11.1 - 8.3 11.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 10.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 10.1 - 8.3 10.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 8.5.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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