Mitversicherte Risiken. 8.5.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 8.5.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 8.5.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 8.5.4 Nach 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 8.5.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 8.5.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 8.5.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. 8.5.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 10.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 10.1 - 8.3 10.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 10.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 10.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 10.4.4 Nach 8.4.1 10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 10.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 10.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 10.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 10.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 10.4.1 selbst.
8.5.8 10.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 11.1 - 8.3 11.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 11.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 11.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 11.4.4 Nach 8.4.1 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 11.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 11.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 11.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 11.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 11.4.1 selbst.
8.5.8 11.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von 8.1 Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen aus der zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 Ziff. 1 - 8.3 sowie 3 und nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 4.2 Diese Gewässerschadenversicherung Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 a) Nach 8.4.1 Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 des § 1, 2 c) und 3.1.4 des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß 8.4.1 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 8.4.1 4.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
8.5.8 Ersatzleistung 4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient dazu, Sie umfassend über die Erhebung, Verarbeitung und Selbstbeteiligung siehe LeistungsübersichtNutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur insofern wir dazu gesetzlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind.
Appears in 1 contract
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von 8.1 Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erl uterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen aus der zur Lagerung von gewässerschädlichen gew ssersch dlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 Ziff. 1 - 8.3 sowie 3 und nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehenErl uterungen.
8.5.2 4.2 Diese Gewässerschadenversicherung Gew sserschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehörtgeh rt, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich ausdr cklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen pr mienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig gleichg ltig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 a) Nach 8.4.1 Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden Gew ssersch den mitversichert wegen SchädenSch den, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer Abw sser und mit diesen in Gewässer Gew sser gelangen.
8.5.5 b) Die Verbindung oder Vermischung gew ssersch dlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allm hliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen Rettungsma nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für F r die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich( ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands Zustandes von Grundstücks- Grundst cks- und Gebäudeteilen Geb udeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen Rettungsma nahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wärenw ren, sind abzuziehen.
8.5.6 4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 des § 1, 2 c) und 3.1.4 des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden Gew sserschaden droht oder eintritt - Schäden Sch den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gew ssersch dlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 (gem 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allm hlichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden Sch den an der Anlage gemäß 8.4.1 (gem 4.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
8.5.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme f r Sachsch den, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach f r alle Sch den eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme f r Sachsch den zur Verf gung. USV-BASIS - Ausgabe Juli 2008
Appears in 1 contract
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzesnach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 5.4.4 Nach 8.4.1 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, - wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
8.5.8 . Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 8.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 8.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 8.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 8.4.4 Nach 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 8.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 8.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 8.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
8.5.8 8.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Mitversicherte Personen 3
3. Deckungserweiterungen 4
4. Risikobegrenzungen 5 5. Vermögensschäden 5 6. Forderungsausfall 5 7. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 7 8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 8
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Risiken. 8.5.1 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
8.5.2 5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzesnach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
8.5.3 5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.5.4 5.4.4 Nach 8.4.1 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
8.5.5 5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - – auch des Versicherungsnehmers -, – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.5.6 5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.5.7 5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
8.5.8 . Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen