Common use of Mitversicherte Risiken Clause in Contracts

Mitversicherte Risiken. 1. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners *) des Versicherungsnehmers b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei vollj hrigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschlie enden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und / oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsma nahmen und dgl.), l ngstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschlie lich des freiwilligen zus tzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, w hrend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) der in h uslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2. im Falle ausdr cklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gem den nachfolgenden Voraussetzungen der in h uslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II. 1b) und c) : Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner m ssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtanspr che des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung f r den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der h uslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt f r den berlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. VII. sinngem . 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers besch ftigten Personen gegen ber Dritten aus dieser T tigkeit. Das gleiche gilt f r Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gef lligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtanspr che aus Personensch den, bei denen es sich um Arbeitsunf lle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem des Sozialgesetzbuches VII handelt; 4. der Personen, die jeweils vor bergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair- M dchen, Austauschsch ler), soweit f r diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist 1. Mitversichert ist im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) die gleichartige gesetzliche HaftpflichtHaft- pflicht a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners *) des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) Lebens- partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und PflegekinderPflege- kinder), ; bei vollj hrigen volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschlie enden Berufsausbildung anschließenden Berufsausbil- dung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Be- rufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und / oder Studium Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Master- studiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsma nahmen Fortbildungsmaßnahmen und dgl.dergleichen), l ngstens jedoch bis zur Vollendung des 30. LebensjahresMitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschlie lich Grundwehrdienstes, des freiwilligen zus tzlichen Wehrdienstes) Wehr- dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen sozialen/ökologischen Jahres vor, w hrend während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. c) der in h uslicher häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; *Zu II. 1a) - c): Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen eingetrage- nen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsge- setzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschafts- gesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2. im Falle ausdr cklicher ausdrücklicher Vereinbarung (siehe WagnisbeschreibungWagnisbeschrei- bung) gem gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in h uslicher häusli- cher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend ge- mäß Ziff. II. 1b) und c) unter den nachstehenden Voraussetzungen: - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner m ssen müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtanspr che - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozial- versicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. - Die Mitversicherung f r für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung Aufhe- bung der h uslichen häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt f r für den berlebenden überle- benden Partner und dessen Kinder Ziff. VII. sinngem sinngemäß. 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers besch ftigten Versicherungs- nehmers beschäftigten Personen gegen ber gegenüber Dritten aus dieser T tigkeitTätigkeit. Das gleiche gilt f r für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gef lligkeitshalber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtanspr che Haftpflichtansprüche aus Personensch denPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunf lle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem gemäß des Sozialgesetzbuches Sozialgesetzbu- ches VII handelt; 4. der Personen, die jeweils vor bergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair- M dchen, Austauschsch ler), soweit f r diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Mitversicherte Risiken. 1. A.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners *) des Versicherungsnehmers b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei vollj hrigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschlie enden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und / oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsma nahmen und dgl.), l ngstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschlie lich des freiwilligen zus tzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, w hrend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) der in h uslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.) des Versicherungsnehmers, 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 3. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. A.2.2 im Falle ausdr cklicher ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gem gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in h uslicher häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffder Ziffern A.2.1.2 und A.2.1.3. II. 1b) und c) : Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner m ssen müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtanspr che Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung f r für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der h uslichen häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt f r für den berlebenden überlebenden Partner und dessen Kinder ZiffZiffer A.7 sinngemäß. VII. sinngem . 3. A.2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers besch ftigten beschäftigten Personen gegen ber gegenüber Dritten aus dieser T tigkeitTätigkeit. Das gleiche gilt f r für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gef lligkeitshalber gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtanspr che Haftpflichtansprüche aus Personensch denPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunf lle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt; 4. der A.2.4 die Personen, die jeweils vor bergehend vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair- M dchenPair-Mädchen, Austauschsch lerAustauschschüler), soweit f r für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mitversicherte Risiken. 1. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners *) Haftpflicht des Versicherungsnehmers b) ihrer unverheirateten 19.1 aus Abbruch- und Einreißarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen, soweit es sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei vollj hrigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschlie enden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und / oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsma nahmen und dgl.), l ngstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschlie lich des freiwilligen zus tzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, w hrend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) der in h uslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft um Schäden im Sinne von 7.10 b. AHB handelt. Sofern es sich um reine Abbruch- und/oder Einreißarbeiten einschließlich Nebenleistungen (z. B. Abfuhr von Bauschutt) handelt, sind Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebteinzureißenden Bauwerks entspricht, ausgeschlossen (Radiusklausel). Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer StaatenErsatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 219.2 aus Eigenleistungen einschließlich Nachbarschaftshilfe in Höhe der versicherten Bausumme. im Falle ausdr cklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gem Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den nachfolgenden Voraussetzungen der in h uslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II. 1b) und c) : Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner m ssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtanspr che des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung f r den Partner und dessen KinderBauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der h uslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt f r den berlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. VII. sinngem . 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers besch ftigten Personen gegen ber Dritten aus sie in Ausführung dieser T tigkeit. Das gleiche gilt f r Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gef lligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehenVerrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtanspr che Haftpflichtansprüche aus Personensch denPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunf lle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 19.3 aus Planung und/oder Bauleitung in Verbindung mit dem versicherten Bauvorhaben (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist); 19.4 als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Versichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht; 19.4.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem gemäß des Sozialgesetzbuches Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 4. 19.4.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 19.4.3 der Personen, die jeweils vor bergehend Insolvenzverwalter in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair- M dchen, Austauschsch ler), soweit f r diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz bestehtdieser Eigenschaft.

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Samples: Versicherungsbedingungen