Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden Musterklauseln

Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 3.1 Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch CL Fusion setzt eine qualitativ einwandfreie, terminge- rechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden voraus. Soweit für die Durchführung des Einzelvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwir- kungs- und/oder Beistellungsleistungen firstgerecht und für CL Fusion kostenlos sicher zu stellen. CL Fu- sion wird die Mitwirkungs- und Beistellungsanforde- rungen dem Kunden zeitgerecht und schriftlich mittei- len. Erfüllt die IT-Struktur des Kunden für die Leis- tungserbringung und den Betrieb nicht den techni- schen Anforderungen der CL Fusion, so haben etwa- ige Anpassungen durch den Kunden zu erfolgen, soll- te keine andere Vereinbarung im Einzelvertrag defi- niert sein. 3.2 Soweit im Vertrag nicht anders bestimmt, hat der Kunde – sofern dies nicht ausdrücklich als Leistungs- umfang schriftlich vereinbart wurde – die für die Er- bringung und Nutzung der Leistungen von CL Fusion notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infra- struktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten. Das gilt insbesondere auch für die Inanspruchnahme und angemessene Abwicklung der Leistungen dieses Ver- trages per Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E- Mail, Internet-Anbindung). Insbesondere hat der Kun- de geeignete technische Maßnahmen zur Sicherung seines Systems gegen Zugriffe Dritter sowie zur Er- kennung von Malware oder schädlichen Programmen vorzuhalten. Der Kunde hat zudem für eine eigenver- antwortliche, regelmäßige, Datenverluste verhindern- de Sicherung seiner Daten zu sorgen. Insbesondere hat der Kunde vor jeder Support- oder Wartungs- maßnahme eine solche Datensicherung vorzuneh- men. CL Fusion wird, hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen, ein Sicherungs-Backup durchführen. Darüber hinaus trifft CL Fusion keine Absicherungspflicht. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde – sofern für die Leis- tungserbringung durch CL Fusion erforderlich – die Daten CL Fusion unverzüglich und unentgeltlich er- neut zur Verfügung zu stellen und wird CL Fusion den Zustand der Daten herstellen, der dem letzten ver- fügbaren Backup entspricht. 3.3 Der Kunde hat CL Fusion über alle Besonderheiten seiner IT-Struktur, seiner Ablauforganisation und der von ihm eingesetzten Hard- un...
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde wird die für den Zugang zum Rechen- zentrum benötigten Leitungen (z.B. WAN/LAN), Netzwerkkomponenten und die sonstige notwen- dige technische Infrastruktur bis zum vereinbar- ten Leistungsübergabepunkt (Router-Ausgang des Re- chenzentrums) in eigener Verantwortung bei- stellen. 4.2 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die seinen Mitarbeitern zugeordneten Nutzungs- und Zu- gangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben werden. 4.3 Grundsätzlich hat der Partner/Kunde die Lizenzbestim- mungen der Lizenzgeber aller im dbc Rechenzentrum genutzten Software zu beachten. Der Kunde ist für die korrekte Lizensierung verantwortlich. Er darf nur Soft- ware auf den Systemen im Rechenzentrum einsetzen, die zur Nutzung in „gehosteten“ Bereichen eines Re- chenzentrums (Cloud) freigegeben sind. Hier ist darauf zu achten, dass gelieferte Software nur rechtmäßig ein- gesetzten Drittlizenzen in einer für Hosting-Systeme freigegebenen Version mit ausliefern (z.B. die richtige Version von MS SQL Express / MS SQL). 4.4 Der Partner/Kunde ist insbesondere aufgefordert, die Lizenzbestimmungen von Microsoft zu beachten. Bei Lizenzen von Microsoft ist darauf zu achten, dass nur Lizenzen mit einer Freigabe für Hosting-Systeme zum Einsatz kommen.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde wird x-xxxx.xxx® bei der Erfüllung der SaaS-Leistungen auf eigene Kosten angemessen unterstützen. Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und x-xxxx.xxx® notwendig. x-xxxx.xxx® und der Kunde werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch x-xxxx.xxx® haben können. 4.2 Falls der Kunde sich entschließen sollte, den Ansprechpartner und/ oder den Key User auszuwechseln, wird er x-xxxx.xxx® schriftlich rechtzeitig darüber und über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen. 4.3 Der Kunde wird die für den Zugang zur SaaS-Software benötigten Leitungen (z.B. WAN/LAN), Netzwerkkomponenten und die sonstige notwendige technische Infrastruktur bis zum vereinbarten Leistungsübergabepunkt (Router-Ausgang des x-xxxx.xxx® Rechenzentrums) in eigener Verantwortung beistellen oder durch Dritte beistellen lassen. Für Ausfälle oder die Nicht- Verfügbarkeit von Hard- und Softwarekomponenten, des Internets oder sonstigen Netzwerken nach diesem Leistungsübergabepunkt ist x-xxxx.xxx® nicht verantwortlich. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand der Leistungen von x-xxxx.xxx® und liegt allein in der Verantwortung des Kunden oder dessen IT-Dienstleisters. 4.4 Zu den weiteren Mitwirkungspflichten des Kunden zählt vor allem, sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für x-xxxx.xxx® zur ordnungsgemäßen Erbringung der SaaS-Leistungen erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Kunde insbesondere: □ soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, rechtzeitig notwendige Softwarelizenzen für Drittsoftware oder Hardware beschaffen; □ sicherstellen, dass Supportanfragen und Störungsmeldungen nur durch den Key User erfolgen; □ bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die SaaS-Software sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und x-xxxx.xxx® einen Störungsbericht unter Angabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen überlassen sowie festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen; ferner ste...
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 6.1 Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten sind unentgeltlich zu erbringende Hauptleistungspflichten. Die iisii gerät nicht in Verzug, sofern der Kunde diese Pflichten nicht wie vertraglich vereinbart erfüllt hat. iisii ist im Falle der dauerhaften Nichterbringung der Mitwir- kungs- und Beistellpflichten durch den Kunden un- ter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung be- rechtigt, die außerordentliche Kündigung des Ver- trages vom Vertrag auszusprechen und die gesam- te für die Restlaufzeit des Vertrags vereinbarte Vergütung sofort fällig zu stellen. Im letztgenann- ten Fall hat sich die iisii den Vergütungsteil an- rechnen zu lassen, der infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden für die iisii als aufwendungsbezogener Kostenanteil erspart wird. 6.2 Der Kunde kann die ihm obliegenden Mitwir- kungs- und Beistellpflichten selbst erfüllen oder mit Einwilligung der iisii Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. 6.3 iisii ist berechtigt den Kunden auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der von ihr zu er- bringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen gesondert hinzuweisen.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 6.1 Die ordnungsgemäße Leistungserbrin- gung durch J-IT setzt eine qualitativ ein- wandfreie, termingerechte Unterstüt- zung durch den Kunden voraus. Der Kunde verpflichtet sich, J-IT mit allen Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch J-IT erforderlich oder zweckmäßig sind. 6.2 Der Kunde hat die, für die Erbringung und Nutzung der Leistungen von J-IT notwendige technische Einsatzumge- • The error is minor if the appropriate use of a part or of the entire soft- ware program is insignificantly re- stricted. The error has little to no influence on the business transac- tion or security and allows further work to be done.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 7.1 Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten sind unentgeltlich zu erbringende Hauptleistungspflichten. Pink Pepper gerät nicht in Verzug, sofern der Kunde diese Pflichten nicht wie ver- traglich vereinbart erfüllt hat. Pink Pepper ist im Falle der dauerhaf- ten Nichterbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten durch den Kunden unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, die außerordentliche Kündigung des Vertrages bzw. den Rücktritt vom Vertrag auszusprechen und die gesamte für die Restlaufzeit des Vertrags vereinbarte Vergütung sofort fällig zu stellen. Im letztge- nannten Fall hat sich Pink Pepper den Vergütungsteil anrechnen zu lassen, der infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden für Pink Pepper als aufwendungsbezogener Kostenanteil erspart wird. Der Nachweis einer geringeren Schadenshöhe verbleibt dem Kunden vorbehalten. 7.2 Der Kunde kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflich- ten selbst erfüllen oder mit Einwilligung von Pink Pepper Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. 7.3 Pink Pepper ist berechtigt den Kunden auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der von ihr zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen gesondert hinzuweisen. 7.4 Der Kunde wird denjenigen Personen von Pink Pepper und/oder von diesen beauftragten Dritten, in dem zur Erbringung der vertragsge- genständlichen Leistungen erforderlichen Umfang Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren und sonstige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände DIGIHAUS GMBH rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann DIGIHAUS GMBH von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde durch die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen in Annahmeverzug, ist DIGIHAUS GMBH berechtigt, die ihm entstehenden Vorhaltekosten vom Kunden zu verlangen.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände IT4YOU rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann IT4YOU von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände NECOTEK rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann NECOTEK von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde durch die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen in Annahmeverzug, ist NECOTEK berechtigt, die ihm entstehenden Vorhaltekosten vom Kunden zu verlangen.
Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden a) Der Kunde wird Janz Tec rechtzeitig die jeweils von Janz Tec gewünschten, bei vernünftiger Betrachtungsweise erforderlichen und beim Kunden vorhandenen Informationen und Dokumen- tationen zur Verfügung stellen. Soweit Janz Tec zur Erbringung der Services auf die Beistellung von bzw. den Zugang zu technischer Infrastruktur und/oder Räumen des Kunden angewiesen ist, wird der Kunde Janz Tec die entsprechende Beistellung gewähren bzw. den entsprechenden Zugang einräumen. b) Der Kunde ist auch darüber hinaus verpflichtet, alle weiteren Mitwirkungs- oder Beistellleistungen zu erbringen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der Services erforderlich und für den Kunden zumutbar sind. Dazu zählen beispielsweise das Starten und Ausführen von Selbst- tests oder Diagnoseprogrammen sowie die Bereitstellung sämtlicher benötigter Informationen und die Durchführung grundlegender Maßnahmen zur Problembeseitigung nach Aufforderung durch Janz Tec. Die Installation von Updates kann Kundeninteraktion über eine Weboberfläche, Konsole o.Ä. erfordern. Das Device muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Sollten die Services zu einem anderen Zeitpunkt als dem Erwerb des Devices bestellt werden, versichert der Kunde gegenüber Janz Tec, dass sich das Device in einem einwandfreien Zustand befindet. c) Der Kunde ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenos- senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten eingesetzten Personen allein verantwortlich. Soweit im Einzelfall nicht abwei- chend vereinbart, erbringt der Kunde seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten für Janz Tec unent- geltlich. d) Soweit Janz Tec durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleis- tungen an der Erbringung der Services gehindert ist, ist Janz Tec für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich. Vereinbarte Termine verschieben sich in einem angemes- senen Umfang. Die Verlängerung wird grundsätzlich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung/Beistellung berechnet zzgl. des Zeitraums, der erforderlich ist, um die Erbringung der Services neu aufnehmen zu können.