Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden Musterklauseln

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Klienta sadarbības un pienācīgas rūpības pienākumi 9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oder, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die An- zeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten ergeben. 9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt. 9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt der Leistung zutref- fend sind.
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 3.6.1 Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Mietsoftware zu installieren, sofern GRAITEC nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder im Angebot / in der Auftragsbestä- tigung eine Installation durch GRAITEC vorgesehen ist. Einweisung, Einführungsunterstützung o- der ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Mietsoftware enthalten und müssen gesondert be- auftragt und vergütet werden. Technische Unterstützung des Kunden bei der Nutzung von Mietsoft- ware, z. B. durch telefonische Unterstützung, wird GRAITEC unter dem Softwaremietvertrag nur im Rahmen der Pflicht zur Instandhaltung / Instandsetzung und im Übrigen nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung zur Softwarepflege/Helpdesk gegen gesonderte Vergütung leisten. Im Übrigen erfolgt jede Beratung / technische Unterstützung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter der Haftungsbeschränkung aus Ziffer 2.5. 3.6.2 Für das Vorhandensein der für den vertraglich vorgesehenen Betrieb der Mietsoftware erforderli- chen Systemvoraussetzungen und Hard- und Softwarekomponenten trägt der Kunde die Verant- wortung. Dies gilt insbesondere auch in den Konstellationen, in denen die Mietsoftware zu einem vertragsgemäßen Einsatz von Drittsoftware benötigt wird. Die jeweiligen Anforderungen sind der Auftragsbestätigung, der Website und der Benutzerdokumentation zu entnehmen und können im Übrigen auch bei GRAITEC oder den Herstellern von Drittsoftware erfragt werden. Sollte der Kunde die Anforderungen nicht rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Mietsoftware umsetzen und ein mangelfreier Einsatz der Mietsoftware daher nicht möglich sein, trägt der Kunde hierfür allein die Verantwortung und hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des Mietzinses. 3.6.3 Der Kunde verpflichtet sich durch geeignete Maßnahmen den unbefugten Zugriff Dritter auf die Mietsoftware nebst Benutzerdokumentation zu verhindern. Die bereitgestellten Originaldateien so- wie die Sicherungskopie sind als solche zu kennzeichnen und an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hin- zuweisen. 3.6.4 Es obliegt dem Kunden, sich in regelmäßigen Abständen durch Datensicherung gegen Datenver- lust zu schützen.
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Az Ügyfél együttműködési és gondossági kötelezettségei 9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oder, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die An- zeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten ergeben. 9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und 9.1. Értesítés a lényeges információkról és változásokról: A LOGPAY-t haladéktalanul értesíteni kell szöveges üzenetben, vagy ha egy termékre vonatkozóan külön elektronikus kommunikációs csatornában állapodtak meg, akkor ilyen módon az üzleti kapcsolat szempontjából lényeges tényekről, különösen a név vagy cég, a cím, az e-mail cím vagy a nevében aláírásra jogosult személyek változásáról, valamint a számlaadatokban és a LOGPAY számára megadott képviseleti vagy rendelkezési jogosultságokban (pl. képviselet, ügyvezetés) bekövetkező változásokról. Az értesítési kötelezettség akkor is fennáll, ha a tényeket nyilvános nyilvántartásba veszik és közzéteszik. Ezen túlmenően további jogszabályi bejelentési kötelezettségek is felmerülhetnek. 9.2. Azonnali reklamációs kötelezettség: A számlakivonatokkal, számlákkal, értékesítési jelentésekkel vagy a LOGPAY egyéb közleményeivel kapcsolatos kifogásokat haladéktalanul be kell nyújtani. Ha az Ügyfél nem kap számlakivonatot, haladéktalanul értesítenie kell a LOGPAY-t. Az értesítési kötele...
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Asiakkaan myötävaikutus- ja huolellisuusvelvoitteet 9.1 Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen: Der LOG- PAY sind unverzüglich in Textform oder, wenn für ein Produkt ein bestimmter elektronischer Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontover- bindung sowie der LOGPAY bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die An- zeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentli- chen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflich- ten ergeben. 9.2 Unverzügliche Reklamation: Einwendungen gegen Rechnungs- abschlüsse, Rechnungen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen der LOGPAY müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die LOGPAY unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichti- gungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 9.3 Information über wirtschaftliche Entwicklung: Die LOGPAY kann von dem Kunden verlangen, dass er die LOGPAY über seine wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig und zeitnah informiert und der LOGPAY insbesondere innerhalb von neun Monaten nach Ab- schluss des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu- kommen lässt. 9.4 Überprüfung von Leistungsbelegen: Ein Kunde, der kein Ver- braucher ist, muss etwaige von den LOGPAY Partnern ausge- stellte Leistungsbelege unverzüglich nach Erhalt überprüfen und gegebenenfalls beanstanden. Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Angaben über erworbene oder in Anspruch genommene Leis- tungen nach Art, Menge, Preis und Zeitpunkt der Leistung zutref- fend sind.
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erfor- derlich, dass der Kunde dem Kreditvermittler Änderungen seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weiter gehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. 9. Customer's obligations of cooperation and duties of care 9.1. Mitteilung wesentlicher Angaben und Än- derungen: LogPay sind unverzüglich in Text- form oder, wenn für ein Produkt ein bestimm- ter elektronischer Kommunikationsweg ver- einbart wurde, auf diesem Wege alle für die 9.1. Notification of key information and changes: LogPay must be notified immedi- ately in text form or, if a specific electronic communication channel has been agreed for a product, by this means of all facts essential Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsa- chen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens oder der Firma, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der für ihn zeich- nungsberechtigten Personen, die Änderung der Kontoverbindung sowie oder LogPay be- kannt gegebenen Vertretungs- oder Verfü- gungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Pro- kura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Dar- über hinaus können sich weitergehende ge- setzliche Mitteilungspflichten ergeben. to the business relationship, in particular changes to the name or company, the ad- dress, the e-mail address or the persons au- thorized to sign on their behalf, the change of account details or powers of representation or disposal made known to LogPay (e.g. powers of attorney, general commercial power of representation). The obligation of notification exists even if the facts are en- tered in public registers and published. Fur- ther statutory obligations of notification may arise beyond the foregoing. 9.2. Unverzügliche Reklamation: Einwendun- gen gegen Rechnungsabschlüsse, Rechnun- gen, Umsatzmitteilungen oder sonstige Mit- teilungen von LogPay müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsab- schlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er LogPay unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden. (1) Identitätsfeststellung, Mitteilung von Änderungen (2) Folgen fehlender Legitimationsnachweise Kommt der Kunde seiner Legitimationspflicht gemäß Ziffer 11 (1) nicht nach, ist die Bank berechtigt, die Kontopositionen des Kunden zu liquidieren und die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund zu kündigen. (3) Klarheit von Aufträgen (4) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags (5) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilun- gen der Bank (6) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen (7) Steuerliche Verpflichtungen des Kunden Die Bank weist den Kunden ausdrücklich auf seine rechtlichen und steuerlichen Pflichten in seinem Herkunfts­ oder Wohnsitzstaat hin. Insbesondere muss der Kunde sicherstellen, dass seine Aufträge und Weisungen an die Bank mit den für ihn gel­ tenden steuerrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen. Zu diesem Zweck hat der Kunde gege­ benenfalls den Rat eines Steuerberaters oder Anwalts einzuholen. Die Bank ist nicht verpflich­ tet, die Transaktionen des Kunden im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Steuer­ gesetzen zu überprüfen und übernimmt diesbe­ züglich keine Haftung. Kosten

Related to Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.