Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers Musterklauseln

Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. 8.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschät- zungen und vorherigen Konsultationen.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. 14.1. Bezogen auf seinen Verantwortungsbereich ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine ausführliche Dokumentation über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu führen und diese dem Auftraggeber auf erstes Anfordern unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Anhand der Dokumentation muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, jederzeit die Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung entsprechend Art. 24 Abs. 1 DSGVO in geeigneter Weise nachzuweisen.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im angemessenen Umfang und nur soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist, bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz- Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. • die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen • die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftragge- ber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von An- trägen auf Wahrnehmung von Betroffenenrech- ten nach Art. 12-23 DSGVO.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. 7.1. Xxxxx wird den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO unterstützen. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber, insbesondere mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages. Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. Bezogen auf seinen Verantwortungsbereich ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für das Verfahrensregister des Auftraggebers nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Angaben und Informationen bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird - bezogen auf seinen Verantwortungsbereich - den Auftraggeber bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 DS-GVO vollumfänglich unterstützen. Hierzu wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche für Art. 32 DS-GVO erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Nachweise zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Durchführung der Verarbeitung regelmäßig auf ihre Vertragskonformität hin selbst zu überprüfen. Werden im Rahmen der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bekannt, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit gesetzlich vorgeschrieben, einen Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 37, 38 DS-GVO ausüben kann, zu bestellen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines anderen Ansprechpartners für Datenschutzfragen - soweit ein Datenschutzbeauftragter nicht zu bestellen ist - werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt.
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers. 1) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher iSv Art 4 EU-DSGVO für die Wahrung von Betroffenen Rechte nach Art 12-23 EU- DSGVO – insbesondere für Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – allein verantwortlich. Der Auftragneh- mer wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich darüber informie- ren, wenn Betroffene ihre Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Wird ein entsprechender Xxxxxx an den Auftrag- nehmer gerichtet und lässt dieser erkennen, dass der Antragsteller ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Da- tenanwendung hält, hat der Auftragnehmer den Antrag unverzüg- lich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen.

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  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.