Montageleistungen Musterklauseln

Montageleistungen. 6.1. Gehören zum Leistungsumfang von SACHS Montageleistungen. Stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten benötigtes Hilfspersonal, erforderliche Gegenstände, wie Werkzeuge und Rechnerzeiten und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen von SACHS. 6.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendigen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 6.3. Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erforderlich werdenden Reiseaufwand des Personals von SACHS bzw. eingesetzten Unterbeauftragten.
Montageleistungen. 1.1 Eine Montageleistung durch L-TRIS ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 1.2 Der Kunde hat das Personal von L-TRIS auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat auf seine Kosten im erforderlichen Umfang erforderliche Unterstützungs- und Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Gestellung von Wasser, Elektrizität, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, erforderliche Anschlüsse, trockene und abschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und Aufenthalt des Personals von L-TRIS etc. 1.3 Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Arbeiten von L-TRIS sofort nach Ankunft des Personals von L- TRIS begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Der Kunde hat die Reinigung der Reparaturstelle durchzuführen, sowie für den Transport der Montageteile an den Montageplatz vorzunehmen. L-TRIS ist außerdem Zugang zum Internet über die Infrastruktur des Kunden zu gewähren. 1.4 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist L-TRIS berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. 1.5 Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde nicht berechtigt ist, dem Personal von L-TRIS Weisungen zu erteilen, es sei denn es besteht Gefahr in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich insofern, sämtliche Fragen der Planung und Durchführung unmittelbar mit dem von L-TRIS hierfür benannten Ansprechpartner zu klären. 1.6 Die Montage durch L-TRIS beinhaltet grundsätzlich eine Inbetriebnahme, es sei denn es handelt sich bei der Maschine um eine „unvollständige Maschine“ i.S.d. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Funktionsprüfung. 1.7 Sofern ausdrücklich vereinbart, unternimmt L-TRIS eine Einweisung in die Handhabung der Maschine.
Montageleistungen. Für Montageleistungen gelten ergänzend die jeweilig aktuellen MONTAGEBEDINGUNGEN KEHREN.
Montageleistungen. 7.1 Gehören zum Leistungsumfang von CEN Montageleistungen, stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten das benötigte Hilfs- personal, erforderliche Gegenstände, wie Werkzeuge und Rechnerzeiten und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der siche- ren Aufbewahrung von Materialen und Werkzeugen von CEN. 7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendi- gen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderli- chen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 7.3 Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Um- stände, die nicht von CEN zu vertreten sind, trägt der Kunde die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erfor- derlich werdenden Reiseaufwand des Personals von CEN bzw. eingesetzter Unterbeauftragter.
Montageleistungen. Diese Montagebedingungen gelten nur für Arbeiten im Inland, welche die AWT übernimmt. 1. Die Reisekosten für die Hin- und Rückreise werden dem Besteller mit folgenden km-Sätzen für die Fahrzeugbenutzung in Rechnung gestellt. Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen berechnen wir pro gefahrenen Kilometer PKW 0,70 € Transporter 1,00 € LKW 1,80 € zuzüglich den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Mautgebühren. 2. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die An- und Abreise berechnen wir die Reisekosten gegen Nachweis (Fahrten 2.ter Klasse bzw. Economy). 3. Reisezeit einschließlich Wegezeit von der Unterkunft zur Montagestelle werden wie Arbeitszeit berechnet: 4. Die Regelarbeitszeit für das Montagepersonal beträgt 38 Stunden pro Woche. Das Montagepersonal passt sich soweit wie möglich der beim Auftraggeber bzw. der auf der Baustelle eingeführten Arbeitszeit an. Der Auftraggeber hat die Arbeitszeit auf dem ihm vom Montagepersonal vorzulegenden Formblatt zu bescheinigen und erhält eine Ausfertigung dieses Formblattes. Als Arbeitszeit werden auch, vom Montagepersonal nicht zu vertretende, Wartezeiten berechnet. 5. Für jede Arbeitsstunde an einem Werktag werden einschließlich Soziallasten berechnet: Ingenieure 62 € Meister/Techniker 56 € Obermonteur 50 € Monteur/Servicetechniker 44 € Helfer / Auszubildender 36 €
Montageleistungen. Wird die Verlegung der Harlequin-Böden durch den Verkäufer vorgenommen, geht er davon aus, dass der Untergrund eine sofortige Montage der gelieferten Ware erlaubt und dass die übermittelten Aufmaße richtig sind. Mängel im Untergrund sowie Mehrkosten infolge eines inkorrekten Aufmaßes oder falscher Terminan- gaben gehen zu Lasten des Käufers. Kosten für die Beseitigung der Mängel im Untergrund gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
Montageleistungen. 8.1. Montageleistungen schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 8.2. Wir sind berechtigt, die Montageleistungen durch Nachunternehmer zu erbringen. Der Besteller kann dem Einsatz eines Nachunternehmers widersprechen, wenn ihm der Einsatz dieses Nachunternehmers unzumutbar ist und der Nachunternehmer kein im Sinne des § 15 AktG mit uns verbundenes Unternehmen ist.
Montageleistungen. Sind Montageleistungen vereinbart worden oder Teil der Geschäftsbeziehung, ist die Montage der Lieferung gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften am (End-) Bestimmungsort unter Einhaltung der dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen insb. Sicherheitsbestimmungen, des Arbeitnehmerschutzes und Unfallschutzes auszuführen. Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit seines Personals sowie von zur Erfüllung seiner Verpflichtung herangezogener Dritter.
Montageleistungen. Werden von uns Montageleistungen (Verlegung von Fußböden) übernommen, so gehen wir davon aus, dass der Untergrund eine sofortige Montage der gelieferten Waren erlaubt und das die uns gemachten Aufmaßangaben richtig sind. Mängel im Untergrund gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sonderbehandlungen des Untergrundes sowie eine Vermessung von Räumen werden von und nur durchgeführt, wenn diese Leistung Gegenstand des Auftrages und in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Mehrkosten infolge unrichtigen Aufmaßes oder unzutreffender Terminangaben seitens des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Nach abgeschlossenen Sondermaßnahmen und Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem beauftragten Xxxxxxx die Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten und des Aufmaßes zu bestätigen. Es gelten die Bedingungen nach VOB, Teil B und C es sei denn , es handelt sich um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB. Die Berechnung des Aufmaßes erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumaßen. Schienen und Dehnungsfugen werden übermessen. Aussparungen wie Pfeiler, Kamine etc. bis zu 0,5 m² werden nicht abgesetzt.
Montageleistungen. 1.1 Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Leistungen zu erbringen, die nicht in Erfüllung unserer einzelvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erbringung von Montageleis- tungen vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Vertragspartner oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Leistungen haften wir nicht. 1.2 Sofern Montageleistungen nicht beim Vertragspartner vor Ort, sondern bei uns oder an einem dritten Ort vorgenommen werden, hat der Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr für den Hin- und Rücktransport des Leistungsgegenstands und ggf. eine entsprechende Versicherung zu sorgen.