Multiplexing Musterklauseln

Multiplexing. Hardware oder Software, die Sie für Folgendes verwenden: • Zusammenfassen von Verbindungen • Umleiten von Informationen oder • Verringern der Anzahl der Geräte oder Nutzer, die direkt auf die Software zugreifen oder sie verwenden (manchmal als „Multiplexing“ oder „Pooling“ bezeichnet), verringert nicht die Anzahl der erforderlichen Lizenzen irgendeines Typs.
Multiplexing. Hardware oder Software, die Sie für Folgendes verwenden:
Multiplexing. Multiplexing (manchmal als „Pooling“ bezeichnet) ist eine Methode des indirekten Zugriffs auf Hardware oder Software („indirekter Zugriff“), die für Folgendes verwendet wird:
Multiplexing. Multiplexing (manchmal als „Pooling“ bezeichnet) ist eine Methode des indirekten
Multiplexing. Der Einsatz von Hardware oder Software zum Zusammenlegen von Verbindungen oder zur Verringerung der Anzahl der Computer oder Benutzer, die die Software benutzen oder direkt darauf zugreifen (auch „Multiplexing“ oder „Pooling“ genannt), verringert nicht die Anzahl erforderlicher Lizenzen. Die Software darf nicht mit anderen geteilt, auf anderen Rechnern installiert oder auf mehreren Rechnern gleichzeitig genutzt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen