Common use of Mängel und Leistungsstörungen Clause in Contracts

Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, fristgerecht behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen Pflegeleistungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte WartungsleistungLeistung, sofern die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Auftraggeber Veränderungen an der Konfiguration des Systems der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems der Software dadurch innerhalb der Service Levels Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System von der Software verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, fristgerecht behoben werden. Unwesentliche Unwe- sentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden erwar- tenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Soft- ware sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte WartungsleistungLeistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen Auftraggeber Veränderun- gen an der Konfiguration des Systems der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems der Soft- ware dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten von der Software verur- sachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, fristgerecht behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger verständi- ger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner einzel- ner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen Störun- gen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte WartungsleistungLeis- tung, sofern die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch ein vollständige Umgehungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem AuftraggeberAuf- traggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems Betriebsfähig- keit der Software dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wieder- hergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System von der Software verursachten Störungen Stö- rungen werden die für die Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen Verursa- chungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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Samples: docmaster.supplier.daimler.com

Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen Störun- gen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, fristgerecht behoben werden. Unwesentliche Unwesentli- che Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte WartungsleistungLeistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch ein vollständige Umgehungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen Verände- rungen an der Konfiguration des Systems vornehmender Software vorneh- men, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems der Software dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige vollstän- dige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten von der Software verur- sachten Störungen werden die für Störungssuchedie Störungssu- che, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen ange- messen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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Samples: docmaster.supplier.mercedes-benz.com

Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, frist- gerecht behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen regelmä- ßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger ver- ständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistungman- gelhafte Leistung, sofern die Umgehungslösung inner- halb angemessener Frist durch ein vollständige Umge- hungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend vorüber- gehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems der Soft- ware vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems Betriebsfähig- keit der Software dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung Störungs- behebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System von der Software verursachten Störungen werden die für die Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen jeweili- gen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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Samples: docmaster.supplier.daimlertruck.com

Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, fristgerecht behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer Auftragneh- mer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen Pflegeleistungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger verständi- ger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner einzel- ner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte WartungsleistungLeistung, sofern die Umgehungslösung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Auftraggeber Veränderungen an der Konfiguration des Systems der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems der Software dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt Ser- vice Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System von der Software verursachten Störungen Störun- gen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen Verursachungsbei- trägen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze Sätze für Leistungen nach Aufwand.

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