Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken.
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Samples: Ergänzende Einkaufsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen Im Kontext It
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe giltEin mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn die Vertrags- leistung sich Störungen nicht, nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignetim erforderlichen Umfang oder nicht in der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer, Nut- zer mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand Aufwand entweder die Bedienung einzelner ein- zelner Funktionen nicht erschließen o- der oder auftretende Probleme Prob- leme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer gewährleistetkann dafür, dass in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Vertragsleistung auch gängigeKonfiguration des Systems vornehmen, zumindest wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die für Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme auf Auftragnehmer ab, der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprichtAbtretung hiermit annimmt. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirkenoffen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Hardware Maintenance Agreement
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür einEine mangelhafte Leistung liegt auch vor, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter istwenn Störungen nicht, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten nicht im erforderlichen Umfang einschränken oder ausschließennicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und im Rahmen der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignetnächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nutzer, Nutzer mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer gewährleistetkann dafür, dass in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Vertragsleistung auch gängigeKonfiguration des Systems vornehmen, zumindest wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die für Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleistungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme auf Auftragnehmer ab, der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprichtAbtretung hiermit annimmt. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirkenoffen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Hardware Maintenance Agreement
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten vertrag- lich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger der- artiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen Schadensersatzbei- trägen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer Auftragneh- mer unverzüglich von der An- spruchserhebung Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung Durchführung der vorgenannten vorgenann- ten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen an- gegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen Spezifi- kationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung Überein- stimmung mit den verein- barten vereinbarten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit Be- schaffenheit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung Vertragsleistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte vorausge- setzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger NutzerNut- zer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung An- wendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand ange- messenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme be- stimmten Programme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei stö- rungsfrei betrieben wer- den werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel Rechtsman- gel (insbesondere ei- ner einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Berech- tigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen er- langen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse Man- gelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken.
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Samples: Supplementary General Terms and Conditions for Software Development
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Beschaffen- heit Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme Programme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder während der geplanten Abnahme unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtigung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemessene Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der VertragsleistungAbnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf mit und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Störungssuche, - analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
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Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Beschaffen- heit Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger verständi- ger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen Kennt- nissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen o- der auftretende oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung Vertragsleis- tung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck Vertrags- zweck bestimmten Pro- gramme Programme auf der Basis von Industriestandards Industrie- standards störungsfrei betrieben wer- den werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestimmun- gen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der VertragsleistungAb- nahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf mit und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
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