Common use of Mängel und Leistungsstörungen Clause in Contracts

Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck bestimmten Programme auf der Basis von Industrie- standards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.

Appears in 1 contract

Samples: docmaster.supplier.daimler.com

Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertrag- lich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auf- tragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung der- artiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbei- trägen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragneh- mer unverzüglich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durchführung der vorgenann- ten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den an- gegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifi- kationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Überein- stimmung mit den vereinbarten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen von der vereinbarten Spezifikationen Be- schaffenheit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertragsleistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausge- setzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger Nutzerverständiger Nut- zer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen Kenntnissen für die Anwendung An- wendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem ange- messenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck bestimmten Vertragszweck be- stimmten Programme auf der Basis von Industrie- standards störungsfrei Industriestandards stö- rungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahmeAbnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel Rechtsman- gel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Berech- tigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen er- langen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse Man- gelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.

Appears in 1 contract

Samples: voith.com

Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen von der vereinbarten Spezifikationen Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn die Vertrags- leistung sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand Auf- wand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende o- der auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck Vertragszweck bestimmten Programme Pro- gramme auf der Basis von Industrie- standards Industriestandards störungsfrei betrieben werden wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahmeAbnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.

Appears in 1 contract

Samples: voith.com

Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung Ein mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel darver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständi- ger Nutzer, verständiger Nut- zer mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen Kenntnissen für die Anwendung der Software, des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner ein- zelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme auftretende Prob- leme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer gewährleistetkann dafür, dass in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Vertragsleis- tung auch gängigeKonfiguration des Systems vornehmen, zumindest wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die für Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Vertrags- zweck bestimmten Programme auf Auftragnehmer ab, der Basis von Industrie- standards störungsfrei betrieben werden könnendie Abtretung hiermit annimmt. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirkenoffen zu legen. In Fällen von StörungenDer Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, vom System verursachten Störungen werden die für die Stö- rungssucheStörungssuche, -analyse und Störungsbehebung angefallenen -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen angemessen aufgeteilt bzwoder erstattet. an Dafür gelten die nicht verursachende Partei erstattetverein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.

Appears in 1 contract

Samples: docmaster.supplier.daimler.com

Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kennt- nissen Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck Vertragszweck bestimmten Programme auf der Basis von Industrie- standards Industriestandards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend während der geplanten Abnahme unvorher- gesehen unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtung Berücksichtigung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemesse- ne angemessene Verlängerung vereinbarter Ter- mine Termine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahmeAbnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Ver- tragsleistung Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Stö- rungssucheStörungssuche, -analyse - analyse und Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen angemessen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.

Appears in 1 contract

Samples: www.cellcentric.net