Common use of Mängel und Leistungsstörungen Clause in Contracts

Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung ein- zelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Prob- leme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in Eine Abweichung der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen behebenVertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer verständi- ger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen Kennt- nissen für die Anwendung des Systems der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung ein- zelner einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Prob- leme auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleis- tung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertrags- zweck bestimmten Programme auf der Basis von Industrie- standards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorher- gesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann dafürer eine angemesse- ne Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Ab- nahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn Anspruch entstanden ist und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wirdAuftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist Die Verjährung wird durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wirdMangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Der Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang offen zu legenmitwirken. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigtIn Fällen von Störungen, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen von der Ver- tragsleistung verursacht wurden, werden die für Störungssuchedie Stö- rungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen ange- messen aufgeteilt oder bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in Eine Abweichung der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen behebenVertragsleistung vom Pflichtenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikationen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung ein- zelner einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Prob- leme Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Programme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder während der geplanten Abnahme unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtigung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann dafürer eine angemessene Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn Anspruch entstanden ist und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wirdAuftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist Die Verjährung wird durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wirdMangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Der Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang offen zu legenmitwirken. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigtIn Fällen von Störungen, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen von der Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Störungssuche, -analyse - analyse und -behebung ange- fallenen Störungsbehebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.

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Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vorDer Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich fest- gelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbeiträgen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der An- spruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durch- führung der vorgenannten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den angegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Übereinstimmung mit den verein- barten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Beschaffen- heit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn Störungen nicht, die Vertrags- leistung sich nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen behebenfür die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand Auf- wand entweder die Bedienung ein- zelner einzelner Funktionen nicht erschließen oder o- der auftretende Prob- leme Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafürgewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Pro- gramme auf der Basis von Industriestandards störungsfrei betrieben wer- den können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeit- punkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn Anspruch entstanden ist und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wirdAuftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere ei- ner Schutzrechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist Die Verjährung wird durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wirdMangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Der Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwandmitwirken.

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Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vorDer Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Vertragsleistung frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertrag- lich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Der Auf- tragnehmer stellt den Auftraggeber bei einer Geltendmachung der- artiger Ansprüche Dritter von allen Kosten und Schadensersatzbei- trägen frei, vorausgesetzt dass der Auftraggeber den Auftragneh- mer unverzüglich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat, der Auftragnehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung ausübt und der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Unterstützung und Informationen zur Durchführung der vorgenann- ten Handlungen gewährt. Der Auftragnehmer steht ferner dafür ein, dass die Vertragsleistung den speziellen Anforderungen des Auftragnehmers genügt, den an- gegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifi- kationen entspricht und zu der vorgesehenen Nutzung in Überein- stimmung mit den vereinbarten Leistungsanforderungen geeignet ist. Eine Abweichung der Vertragsleistung von der vereinbarten Be- schaffenheit stellt stets einen Sachmangel dar. Dasselbe gilt, wenn Störungen nicht, die Vertragsleistung sich nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen behebenfür die nach dem Vertrag vorausge- setzte Verwendung eignet. Ein Mangel der Dokumentation liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer zer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems An- wendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem ange- messenem Aufwand entweder die Bedienung ein- zelner einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Prob- leme Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafürgewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck be- stimmten Programme auf der Basis von Industriestandards stö- rungsfrei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Vertragsleistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn Anspruch entstanden ist und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wirdAuftraggeber vom Rechtsman- gel (insbesondere einer Schutzrechtsverletzung) und dem Berech- tigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte er- langen müssen. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist Die Verjährung wird durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wirdMangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Der Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Bei Bedarf und nach Absprache wird der Auftraggeber bei der Man- gelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwandmitwirken.

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