Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen an der Konfiguration der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Soft- ware dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für It
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen Störun- gen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Unwesentli- che Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine ein vollständige Störungsbehebung Umgehungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen Auftraggeber, vorübergehend Verände- rungen an der Konfiguration der Software vornehmenvorneh- men, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Soft- ware Software dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige vollstän- dige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen werden die für Störungssuchedie Störungssu- che, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen ange- messen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Mietvertrag Für Software
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen Pflegeleistungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen Veränderungen an der Konfiguration der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Soft- ware Software dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Software Maintenance Agreement
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger verständi- ger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner einzel- ner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung Umgehungslösung für Störungen Störun- gen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte LeistungLeis- tung, sofern die Umge- hungslösung Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine ein vollständige Störungsbehebung Umgehungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen Auf- traggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit Betriebsfähig- keit der Soft- ware Software dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt Levels wieder- hergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen verursachten Stö- rungen werden die für die Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen Verursa- chungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Mietvertrag Für Software
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder bzw. nicht fristgerecht frist- gerecht behoben werden. Unwe- sentliche Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen oder Aktualisierungen regelmä- ßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger ver- ständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung Umgehungslösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte man- gelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb Umgehungslösung inner- halb angemessener Frist durch eine ein vollständige Störungsbehebung Umge- hungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen Auftraggeber, vorüber- gehend Veränderungen an der Konfiguration der Software Soft- ware vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit Betriebsfähig- keit der Soft- ware Software dadurch innerhalb der Service Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung Störungs- behebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten verursachten Störungen werden die für die Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen jeweili- gen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für It
Mängel und Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer behebt während der Gewähr- leistungsfrist Gewährleistungsfrist auftretende Mängel. Eine mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht fristgerecht behoben werden. Unwe- sentliche Unwesentliche Mängel kann der Auftragnehmer Auftragneh- mer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Pflegelei- stungen Pflegeleistungen oder Aktualisierungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger verständi- ger Nutzer mit üblicherweise zu erwar- tenden erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Soft- ware Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner einzel- ner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende auftretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung Umgehungslösung für Störungen Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist angemes- xxxxx Xxxxx durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür vorübergehend in Abstimmung mit dem Auftraggeber Veränderun- gen Veränderungen an der Konfiguration der Software vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Soft- ware Software dadurch innerhalb der Service Ser- vice Levels, ansonsten in angemessener Frist, wiederherge- stellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen verursachten Störun- gen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen Verursachungsbei- trägen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für It