Nachhaftungsfrist Musterklauseln

Nachhaftungsfrist. Endet das Versicherungsverhältnis wegen der Aufgabe der Tätigkeit als Freiberufler oder Selbstständiger, besteht für die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende Ve sicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten, jedoch auf einer Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit beruhen. Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit besteht im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Nachhaftungsfrist. Endet das Versicherungsverhältnis wegen der Aufgabe der Tätigkeit als Freiberufler/Selbstständiger, so besteht Versicherungsschutz in Erweiterung zu Abschnitt G.1 auch für solche Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eintreten, jedoch auf einer Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit beruhen mit folgender Maßgabe:
Nachhaftungsfrist. Wird der Versicherungsvertrag aus anderen Gründen als wegen Prämienzahlungsverzuges nicht verlängert oder erneuert, besteht Versicherungsschutz auch für Ansprüche, die nach dem Ende der Vertragslaufzeit erhoben werden (Nachhaftungsfrist), wenn die entsprechenden Handlungen oder Unterlassungen während der Vertragslaufzeit oder während des Zeitraum der Rückwärtsdeckung begangen wurden. Die Nachhaftungsfrist beträgt ein Jahr. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungsfrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres bzw. der anwendbaren Sublimits. Die Nachhaftungsfrist beginnt mit Ablauf der vereinbarten Versicherungslaufzeit und endet mit Ablauf eines Jahres oder zu dem Datum des Inkrafttretens einer durch den Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung, die im Wesentlichen dieselben Risiken deckt wie dieser Abschnitt dieser Police, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.