Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 12
1. Gegenstand der Versicherung 12
2. Leistungen 12
3. Ausschlüsse 13 4. Versicherungssummen 13
1. Gegenstand der Versicherung 13 2. Umfang des Versicherungsschutzes 13 3. Leistungen 13 4. Ausschlüsse 14 5. Erlöschen des Versicherungsschutzes 14 6. Empfehlung 14
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen. Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten, wie z.B.: Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte. Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze vom Versicherungsschutz umfasst. Der Risikoausschluss Abschnitt A II. 1. der vereinbarten Versicherungsbedingungen findet insoweit keine Anwendung. Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verlet- zung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach- schäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Vermögensschäden angesehen. Der Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung um- fasst insbesondere auch • Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen. • Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht. • Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Ansprüche auf Verzögerungsschäden. • Ansprüche auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns. • Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patentrechtsver- stößen. • die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen. • immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden her- leiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden Bedingun- gen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von einem Dritten auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Inanspruchnahme • wegen der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Daten- schutzvereinbarungen bzw. -erklärungen erfolgt. Im Rahmen der im Ver- sicherungsschein benannten Entschädigungsgrenze besteht Versiche- rungsschutz wegen der vorgenannten Verletzungen auch für Vertrags- strafen. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer II.8. findet insoweit keine An- wendung. • darauf beruht, dass die Versicherten anstelle einer gesetzlich vorge- sehenen verschuldensabhängigen Haftung eine verschuldensunabhän- gige Haftung vertraglich vereinbart haben (z. B. verschuldensunabhängige Haftung bei Service Level Agreements).
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 2.1.1. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherten geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflich- tet. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherte der ARAG unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Wird gegen den Versicherten ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozess- kostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einst- weiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Was ist passiert?
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Vermögensschaden-Haftpflicht schützt alle Verbands-/Vereinsmitglieder bei der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit, wenn hierbei durch eine Pflichtverletzung unmittelbar ein Vermögensschaden beim Verein ober bei Drit- ten verursacht wird. Die Versicherungssumme beträgt € 250.000,--
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Vorstände, Manager oder gesetzliche Vertreter der Verbände und Vereine werden bei möglichen „Fehlentscheidungen” häufig von Dritten als auch von den eigenen Mitgliedern zu Schadenersatz herangezogen. Eine Grunddeckung für Ansprüche Dritter bietet bereits die Sportversicherung (vgl. Abschnitt B. IV.). Weitergehender Ver- sicherungsschutz kann bei Bedarf abgeschlossen werden. ➞ Informationen erhalten Sie beim Versicherungsbüro.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ehrenamtliche übernehmen im Verein/Verband vielfältige Funktionen und Verantwortungen. Über diese Zusatzversicherung werden u. a. die finanziellen Folgen von Fehlern für den Verein/Verband und die Verantwortlichen aufgefangen – sofern es sich nicht um Personen- oder Sachschäden handelt.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung versichert die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins, also alles was der Verein in seiner Satzung als Geschäfts- und Tätigkeitsfeld stehen hat, gilt insofern als versichert, wenn dadurch der Verein oder ein außenstehender Dritter einen Schaden durch eine Pflichtverletzung der Organe und der Mitarbeiter erleidet. Mit dieser Versicherung soll das alltägliche operative Geschäftsfeld des Vereins versichert werden. Hier passieren auch die meisten Fehler, da die Mitarbeiter häufig diejenigen sind, denen eine Pflichtverletzung unterläuft und dem Verein dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Die Versicherung geht über die gesetzliche Haftung hinaus und bietet bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für die Mitarbeiter und Organe, obwohl erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine gesetzliche Haftung ausgelöst wird. Der Mehrwert für den Verein liegt insbesondere darin, dass auch die Eigenschäden erstattet werden und diese betrifft 90 % aller Fälle. Nachfolgend noch einige Beispiele für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Versehentliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Fehler bei der Erhebung von Verbandsbeiträgen Fehler bei der Erstellung der Rechnungs- und Geschäftsbedingungen Fehler bei der Einleitung von Gerichtsverfahren Fehler bei der Beantragung von Fördergeldern Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist bei der ERGO Versicherung AG unter der Versicherungsnummer: HV-SV 73770273.1-00442-3027 abgeschlossen. Weitere Informationen sowie den Versicherungsschein finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten. Die entsprechenden Downloads finden Sie hier: Vereine haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Es gilt hier § 31 BGB analog, d.h. der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Aus-übung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt. Für den Geschäftsführer besteht ebenfalls eine Haftung, sofern er auf Grund der Satzung in Verbindung mit der Geschäftsordnung in rechtlich zulässiger Weise Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen wie ein Organ haftet. Die D&O-Versicherung deckt die: private Haftung der Vorstände gewerbliche nicht satzungsgemäße Tätigkeiten Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung) Haftung als Vertreter nach § 69 AO für Steuerschuldverhältnisse und Säumniszuschlä...