Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. Die Kosten von auftragsbezogen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwerten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation von An- geboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung.
Nachteilsabgeltung. Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Das Nutzungsrecht an gekaufter Software bzw. Lizenzen – in der zum Kündigungszeitpunkt letzt- gültigen Version – bleibt davon unberührt. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, so- fern sie der Auftragnehmer binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
Nachteilsabgeltung. Ergänzend zu Pkt 3.4.5 der WD 314 bzw Pkt 3.4.4 der WD 313 wird festgehalten, dass unter dem Begriff der "Auftragssumme" im Sinne dieser Bestimmung die Summe der über die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages (siehe im jeweiligen LV festgelegter Leistungszeitraum) zu erbringenden Leistungen zu verstehen ist. Bei einer optionalen Verlängerung der Laufzeit des Rahmenvertrages erhöht sich die ursprüngliche Auftragssumme im Sinne dieser Bestimmung für jedes zusätzliche Jahr der Laufzeit anteilig im Verhältnis dieses Verlängerungsjahres zur fixen Laufzeit des Rahmenvertrages. Durchrechnungszeitraum für die Nachteilsabgeltung ist die jeweilige Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages inklusive allfälliger optionaler Verlängerungen. Dem AN steht somit eine Nachteilsabgeltung nur dann zu, wenn die ursprüngliche Auftragssumme über die gesamte endgültige Vertragslaufzeit betrachtet insgesamt um mehr als 5% unterschritten wird. Regieleistungen und Leistungen auf Grundlage von Nachträgen werden dabei bei der Ermittlung der endgültigen Austragssumme berücksichtigt. Nicht in die ursprüngliche Auftragssumme gerechnet werden Eventualpositionen sowie Materialbeschaffungen nach Nettopreisen mit den angebotenen Aufschlägen bzw – sofern vorgesehen – nach der Bruttopreisliste mit den angebotenen Nachlässen. Unabhängig von Anzahl und Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beauftragten Instandhaltungsleistungen sind Ansprüche des AN aus einer Nachteilsabgeltung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der gegenständliche Rahmenvertrag vom AG aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst wird oder die Unterschreitung aus Gründen erfolgt ist, die der Sphäre des AN zuzurechnen sind.
Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei einer - vor Vertragsabschluss vom AN im Zuge der Prüfung der Ausschreibungsunter- lagen nicht erkenn-/erwartbaren (zB Optionen, Mengenänderungen laut Punkt 19.7, angekündigte mögliche Redimensionierungen) - Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 20 %, durch Minderung oder Ent- fall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte (zB Zusatzaufträge) abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil mit folgenden Einschränkungen abzugelten: Nicht abgegolten werden der im Gesamtzuschlag kalkulierte Gewinn, der entgangene Gewinn, das kalkulier- te Wagnis und jener Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Bis zur Grenze von 20 % der Auftragssumme erfolgt keine Nachteilsabgeltung, was der AN bei sei- ner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen hat. Die Bemessungsbasis für die obige Nachteilsabgeltung beinhaltet nicht die Minderungen der Auftragssumme und/oder den Entfall von Teilen einer Leistung aufgrund des Nichtanfalls von zB Optionen oder Regieleis- tungen. Die Nachteile aus der Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 20 % können einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Geschäftsgemeinkosten an den nicht erkennbaren entfallenen Leis- tungen abgegolten werden.
Nachteilsabgeltung. X0000 ÖNorm
Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN durch Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 20% oder durch Minderung oder Entfall eines Teils der Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise, die positionsweise gemäß Punkt 7.4.4 ÖNORM B 2110 vereinbart worden sind, oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, wird ihm der dadurch entstandene Nachteil durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Geschäftsgemeinkosten an den entfallenden Leistungen abgegolten (insbesondere aber nicht der im Gesamtzuschlag kalkulierte Gewinn, nicht der entgangene Gewinn und nicht jener Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Leistungen übernehmen konnte).
Nachteilsabgeltung. In Abweichung zu Punkt 7.4.5 der ÖNORM B 2110 findet auch bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5% keine Nachteilsabgeltung statt.
Nachteilsabgeltung. (es gilt Punkt 7.4.6 ÖNORM B 2118, dazu gelten folgende Er- gänzungen) Ausgeschlossen ist jedenfalls der Ersatz des entgangenen kal- kulierten Zuschlags für Wagnis und Bauzinsen sowie jenes Nachteils, der dem Auftragnehmer dadurch erwachsen ist, dass er anderweitige Aufträge nicht annehmen konnte.
Nachteilsabgeltung. (es gilt Punkt 7.4.6 ÖNORM B 2118, dazu gelten folgende Ergän- zungen) Ausgeschlossen ist jedenfalls der Ersatz des entgangenen kalku- lierten Zuschlags für Wagnis und Bauzinsen sowie jenes Nach- teils, der dem Auftragnehmer dadurch erwachsen ist, dass er an- derweitige Aufträge nicht annehmen konnte.
Nachteilsabgeltung. Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, so- fern sie der Auftragnehmer binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.