Common use of Nachteilsabgeltung Clause in Contracts

Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. Die Kosten von projektbezogenen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwer- ten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation von Angeboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleis- tungen im Sinne dieser Bestimmung.

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Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung Minderung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen entgan- genen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten Geschäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. Die Kosten von projektbezogenen auftragsbezogen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwer- ten verwerten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation Kal- kulation von Angeboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleis- tungen Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung.

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Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. werden.‌‌ Die Kosten von projektbezogenen auftragsbezogen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwer- ten verwerten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation von Angeboten An- geboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleis- tungen Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung.

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Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung Minderung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen entgan- genen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten Geschäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. Die Kosten von projektbezogenen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwer- ten verwerten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation Kal- kulation von Angeboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleis- tungen Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung.

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Nachteilsabgeltung. Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minde- rung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn, nicht den entgangenen Gewinn und nicht jenen Nachteil, der daraus entstanden ist, dass der AN nicht andere Aufträge übernehmen konnte. Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Ge- schäftsgemeinkosten an den entfallenen Leistungen abgegolten werden. Die Kosten von projektbezogenen auftragsbezogen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwer- ten verwerten sind, sind jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten. Die Kalkulation von Angeboten An- geboten und die Kosten der Beteiligung an einem Vergabeverfahren sind keine Vorleis- tungen Vorleistungen im Sinne dieser Bestimmung.

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