Nachtragsvereinbarungen Musterklauseln

Nachtragsvereinbarungen. Begehrt der AG die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen (nachfolgend: Änderungen), hat der AN dem AG unverzüglich und vor Ausführung der Leistung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens des AG, ein schriftliches, prüffähiges Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Vergütungs- und Terminkonsequenzen der Änderungen nebst sich ergebender Einsparmöglichkeiten detailliert und abschließend ausweist. Die Parteien verpflichten sich, über dieses Nachtragsangebot zu verhandeln und möglichst zeitnah Nachtragsverein-barungen zu schließen, welche die Vergütungs- und Terminkonsequenzen von Änderungen abschließend regeln. Das Angebot ist auf Verlangen des AG zu erläutern, Belege sind auf Verlangen des AG vorzulegen. Erzielen die Parteien binnen 21 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens des AG beim AN keine Einigung, kann der AG die Ausführung der Änderungen schriftlich oder in Textform anordnen. Eine Anordnung ist auch dann möglich, wenn zwischen dem AG und dem AN streitig ist, ob eine Leistung zum Leistungssoll gehört. Die Regelungen dieser Klausel 6 gelten entsprechend. Im Interesse der störungsfreien Abwicklung des Bauvorhabens gilt zudem: Der AG kann im Eilfall, wenn die Ausführung dringlich ist, auch vor Ablauf der 21-Tages-Frist schriftlich oder in Textform anordnen (Anordnung im Eilfall), dass der AN eine Änderung ausführt, auch wenn noch keine Vereinbarung über die Vergütungs- und Terminkonsequenzen getroffen ist. Ein Eilfall liegt insbesondere vor, wenn dem AG durch Abwarten der Einigungsfrist ein größerer Schaden entsteht als dem AN durch ein Verkürzen der Einigungsfrist. Auch in diesem Fall wird der AN die Vergütungs- und Terminkonsequenzen von Änderungen unverzüglich darlegen. Der AN verpflichtet sich im Falle der Anordnung durch den AG, Änderungen unverzüglich auszuführen, und zwar auch dann, wenn Streit über den vertraglichen Leistungsumfang, die Prüfbarkeit und/oder die Höhe des überreichten Nachtragsangebotes besteht.
Nachtragsvereinbarungen. Auftraggeber und Auftragnehmer sollen zeitnah einen Vergütungsnachtrag hinsichtlich etwaiger Vergü- tungsänderungen in schriftlicher Form schließen. Bei gravierenden Veränderungen in der Projektab- wicklung, insbesondere auch Überschreiten der in diesem Vertrag zu Grunde gelegten Planungszeit sol- len sich die Parteien möglichst über eine ergänzende Pauschalierung auf der Grundlage des Vertrags- preisniveaus verständigen. Schlägt die Verständigung fehl, ist nach konkretem Mehraufwand abzurech- nen. Streitigkeiten über vermeintliche Mehrvergütungsansprüche berechtigten den Auftragnehmer grundsätzlich nicht zur Leistungsverweigerung.
Nachtragsvereinbarungen 

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  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

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  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

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  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.