Common use of Nebentätigkeit Clause in Contracts

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte dürfen Die Arbeitnehmerin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäfti- gungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: Tarifvertrag Über Ein Lohngruppenverzeichnis Zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag Vom, Tarifvertrag Über Ein Lohngruppenverzeichnis Zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag Vom

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte dürfen Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten letzen fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben Die Regelung des § 3 Absatz 3 DVO bleibt unberührt.

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Samples: www.koda-no.de

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte 1 Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen kei- ne Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese die- se Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb inner- halb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche 2 Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: Tarifvertrag

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 38 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: www.koda.bistum-fulda.de

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen Beschäfti- gungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: www.kirchenrecht-ekwue.de

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte dürfen Die Arbeitnehmerin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbständigen selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten selbstständigen Tätigkei- ten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Altersteilzeitarbeitsverhältnis- ses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

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Samples: Tarifvertrag Altersteilzeit (Tv Atz)