Netzabschluss Musterklauseln

Netzabschluss. Netzabschluss am Netz von Vodafone ist die Multimediadose in der Räumlichkeiten des Kunden. Nutzt der Kunde ein von Vodafone zur Verfügung gestelltes Endgerät (z.B. Kabelrouter, Homebox), können am Vodafone Endgerät bis zu zwei weitere analoge Endgeräte an den entsprechenden Aus- gängen / Schnittstellen betrieben werden (z.B. Telefon, Faxgerät, Anrufbeantworter). Dabei ist die Unterstützung des sogenannten Mehrfrequenzwahlverfahrens (DTMF) Grundvoraussetzung für den Betrieb am Vodafone Endgerät. Nutzt der Kunde ein kundeneigenes Endgerät, kann er den Telefon- dienst mit Hilfe der bereit gestellten Zugangsdaten auf seinem Endgerät konfigurieren und nutzen.
Netzabschluss. HABNET erbringt die Leistungen über einen Netzanschluss an der Anschlussadresse, welcher dem Kunden eine Übergabeschnittstelle zur Nutzung der Leistungen bereitstellt. Je nach Netzabdeckung, Verfügbarkeit und örtlichen Gegebenheiten an der Anschlussadresse wird der Netzanschluss entweder als Glasfaserdirektanschluss im Gebäude (FTTB), als Glasfaserdirektanschluss in der Wohnung (FTTH) oder als DSL-Anschluss ausgelegt. Der Glasfaserdirektanschluss setzt den Anschluss des Gebäudes an das Glasfasernetz von HABNET oder eines Infrastrukturpartners voraus, der gesondert zu beauftragen ist, sofern noch nicht vorhanden (Glasfaser- Hausanschluss). Zur Wandlung der optischen Signale auf der Glasfaser in elektrische Signale auf der Übergabeschnittstelle überlässt HABNET dem Kunden ein Netzabschlussgerät (ONT), das netzseitig an den Glasfaser- Hausanschluss und an das Stromnetz des Kunden angeschlossen wird. Über eine Gigabit-Ethernet-Schnittstelle (1000BaseT) wird kundenseitig der Breitbandrouter des Kunden angeschlossen. An dieser Übergabeschnittstelle des Glasfaserdirektanschlusses stehen die Leistungen der HABNET zur Nutzung bereit. Es steht dem Kunden frei, zum Zwecke flexibler Platzierung seines Breitbandrouters, diese Übergabeschnittstelle innerhalb des Gebäudes über LAN-Verkabelung, WLAN-Brücken, Powerline-Modems oder Kupfer-Zweidraht-/Koaxkabel-Modems zu verlängern. HABNET betreibt das Netzabschlussgerät, der Kunde betreibt den Breitbandrouter sowie daran angeschlossene Endgeräte. Der DSL-Anschluss setzt eine unbeschaltene Teilnehmeranschlussleitung (TAL) voraus, um im Gebäude bzw. der Wohnung des Kunden eine Übergabeschnittstelle über Kupfer-Zweidrahtleitung bereitzustellen. Entweder über eine VDSL2-Schnittstelle (ITU.T G.993.2) oder über eine G.fast-Schnittstelle (ITU-T G.9701) wird kundenseitig der Breitbandrouter des Kunden angeschlossen. Die Übergabeschnittstelle befindet sich an der ersten Telefon-Anschluss-Einheit (TAE-Dose) im Verantwortungsbereich des Kunden. Hier stehen die Leistungen der HABNET zur Nutzung be- reit. Die Verlegung neuer oder weiterer Kabel oder Dosen ist kein Leistungsbestandteil HABNETs. Es steht dem Kunden frei, zum Zwecke flexib- ler Platzierung seines Breitbandrouters, diese Übergabeschnittstelle inner- halb des Gebäudes über Kupfer-Zweidraht-Kabel zu verlängern. Der Kunde betreibt den Breitbandrouter sowie daran angeschlossene Endgeräte.
Netzabschluss. Ingenia erbringt Verbindungsdienstleistungen gemäß den geltenden technischen Standards innerhalb ihres Netzes und bis zur jeweiligen Netzabschlusseinrichtung beim Kunden. Alle danach am Netz angeschalteten Endeinrichtungen (z.B. Telefonapparate, TK-Anlagen) obliegen der Zuständigkeit des Kunden.
Netzabschluss. Leistungsbeschreibung Netkom – IP Access V1.2/10.16 Der IP Access wird beim Kunden mit einem Router von Netkom abgeschlossen. Der Router wird durch Netkom konfiguriert, initialisiert, in die Managementsysteme integriert und ausschließlich durch Netkom gemanagt. Der Router verbleibt im Eigentum der Netkom. Die Konfiguration dieses Routers darf ausschließlich durch Netkom verändert werden. An die LAN- Schnittstelle dieses Routers wird das Equipment des Kunden angeschlossen. Änderungen seitens des Kunden müssen - sofern Netkom betroffen ist - im Vorfeld mit Netkom abgestimmt werden. Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx xxx.xxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx Sitz: Weimar Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Registergericht Jena HRB 108822 USt-IdNr. DE214626053 Deutsche Bank AG Erfurt IBAN DE58 8207 0000 0133 1735 00 BIC XXXXXX0X Telefon 00000 000000 Fax 00000 000000 xxxxxxxx@xxxxxx.xx Ein Unternehmen der: Zum Anschluss des Kundenequipments an den Router werden Ethernetschnittstellen gemäß IEEE 802.3 (10/100BaseT, 100BaseT, 1000BaseT oder gemäß vorheriger Abstimmung) bereit gestellt. Auf Kundenwunsch und nach vorheriger Abstimmung zwischen Kunde und Netkom kann der Abschluss des IP Access ohne Router von Netkom am kundeneigenen Equipment erfolgen. Netkom ist Mitglied von RIPE (Réseaux Internet Protocol Européens). Der Kunde kann im Rahmen des Produktes offiziell registrierte IP-Adressen (v4/v6) aus dem PAA-Adress- raum (Provider Aggregatable Adress Space) der Netkom beim RIPE zugewiesen bekommen. Dabei ist Netkom strikt an die Regeln und Vorgaben von RIPE gebunden. Im Regelfall vergibt Netkom bis zu 8 IP-Adressen. Der Bedarf an weiteren IP-Adressen muss gerechtfertigt und begründet sein. Sollte der Kunde bereits über eigene IP-Adressen verfügen und diese für das Produkt genutzt werden, entfällt die Zuteilung von weiteren IP-Adressen durch Netkom. Netkom kann jedoch nicht gewährleisten, dass zuvor über andere Internet-Provider zugewiesene IP-Adressbereiche für das Produkt wieder verwen- det werden können.
Netzabschluss. Vodafone ermöglicht über das als Netzabschluss zur Verfügung gestellte Gerät (z. B. Kabelrouter, HomeBox) den Betrieb von bis zu drei analogen Endgeräten, wie z. B. Telefonen, Faxgeräten, Anrufbe- antwortern, pro Anschluss. Dabei ist die Unterstützung des sogenannten Mehrfrequenzwahlverfah- rens (DTMF) Grundvoraussetzung für den Betrieb am Netz von Vodafone.
Netzabschluss wirsNET erbringt die Leistungen über einen Netzanschluss an der Anschlussadresse, welcher dem Kunden eine Übergabeschnittstelle zur Nutzung der Leistungen bereitstellt. Je nach Netzabdeckung, Verfügbarkeit und örtlichen Gegebenheiten an der Anschlussadresse wird der Netzanschluss entweder als Glasfaserdirektanschluss im Gebäude (FTTB), als Glasfaserdirektanschluss in der Wohnung (FTTH) oder als Breitband- Anschluss ausgelegt. Der Glasfaserdirektanschluss setzt den Anschluss des Gebäudes an das Glasfasernetz von wirsNET oder eines Infrastrukturpartners voraus, der gesondert zu beauftragen ist, sofern noch nicht vorhanden (Glasfaser- Hausanschluss). Zur Wandlung der optischen Signale auf der Glasfaser in elektrische Signale auf der Übergabeschnittstelle überlässt wirsNET dem Kunden ein Netzabschlussgerät (ONT), das netzseitig an den Glasfaser- Hausanschluss und an das Stromnetz des Kunden angeschlossen wird. Über eine Gigabit-Ethernet-Schnittstelle (1000BaseT) wird kundenseitig der Breitbandrouter des Kunden angeschlossen. An dieser Übergabeschnittstelle des Glasfaserdirektanschlusses stehen die Leistungen der wirsNET zur Nutzung bereit. Es steht dem Kunden frei, zum Zwecke flexibler Platzierung seines Breitbandrouters, diese Übergabeschnittstelle innerhalb des Gebäudes über LAN-Verkabelung, WLAN-Brücken, Powerline-Modems oder Kupfer-Zweidraht-/Koaxkabel-Modems zu verlängern. wirsNET betreibt das Netzabschlussgerät, der Kunde betreibt den Breitbandrouter sowie daran angeschlossene Endgeräte.

Related to Netzabschluss

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Vertragsabschluss 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). 2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen. 2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist. 2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt. 2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.