Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). 3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. 3.3. Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschlusskosten. 3.1. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (NetzanschlusskostenNetzan- schlusskosten).
3.2. (2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVertei- lernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls gegebenen- falls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. (3) Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /BatteriespeicheranlageErzeugungs-/Batteriespeicheran- lage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-KWK- Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht ver- ursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend Kostentragungspflicht abwei- chend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskosten. 3.1. 3.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
3.2. 3.2 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussneh- mer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. 3.3 Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /BatteriespeicheranlageErzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-AnlageAn- lage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht Kostentragungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter effi- zienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer Anschluss- nehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen ver- langen (Netzanschlusskosten).
3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilnetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls ge- gebenenfalls zu viel gezahlten Betrag Beitrag zu erstatten.
3.3. Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-AnlageAnlagen) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht Kostentragungs- pflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskosten. 3.1. 3.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich wirt- schaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
3.2. 3.2 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse An- schlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. 3.3 Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht Kostentragungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskosten. 3.1. 3.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter effi- zienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer Anschlussneh- mer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
3.2. 3.2 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls ge- gebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. 3.3 Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /BatteriespeicheranlageErzeugungs-/Batterie- speicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische elekt- rische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend Kostentragungspflicht ab- weichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste ÄnderungÄnderung oder Erweiterung, auch Trennung oder (Rückbau) Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses, zu verlangen (NetzanschlusskostenNetzanschluss- kosten). Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Erstellung des Netzanschlusses eine Vo- rauszahlung oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzan- schlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstattenerstat- ten.
3.3. Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskosten. 3.1. 3.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter effi- zienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer Anschlussneh- mer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
3.2. 3.2 Kommen innerhalb von zehn 10 Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls ge- gebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. 3.3 Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /BatteriespeicheranlageErzeugungs-/Batterie- speicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische elekt- rische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend Kostentragungspflicht ab- weichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen notwen- digen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss Netzan- schluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzesVerteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten Netzanschlusskosten neu aufzuteilen aufzu- teilen und dem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
3.3. Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n einer Erzeugungsanlage im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, der Letztverbraucher ist, verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht Kostentra- gungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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