Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage 1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der An- lage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige An- schlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetrei- bers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. 2. Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmä- ßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstel- lung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wand- durchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzu- stellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben. 3. Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netz- kunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mitzuteilen. 4. Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemeinen An- schlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten. 5. Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Er- weiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Ge- biet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzuschlie- ßenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage
(1. ) Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der An- lage Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil beginnt be- ginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige An- schlussanlagen Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetrei- bersNetzbe- treibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.
(2. ) Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmä- ßige vorschrifts- mäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstel- lung Bereit- stellung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt installiert instal- liert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wand- durchführung Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der Anschluss An- schluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzu- stellenbereitzustellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.
(3. ) Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netz- kunde Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaftwerden Schadhaft- werden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mitzuteilenmit- zuteilen.
(4. ) Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kosten Kos- ten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemeinen An- schlusspflicht allgemei- nen Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
(5. ) Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Er- weiterung Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Ge- bietGebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzuschlie- ßenden anzu- schließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.
(6) „Normale Netzanschlüsse“ sind Anschlüsse, die der Versorgung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- ros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung liegt, werden Wohnungen gleichgesetzt.
(7) „Bebautes Gebiet“ ist ein mindestens 1 ha großer, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.
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Netzzutritt. 1.15 GEGENSTAND DES NETZZUTRITTSVERTRAGS
(1) Der Netzzutrittsvertrag regelt die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung eines bestehenden Netzanschlusses.
(2) Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Netzanschlussanla- ge verantwortlich. AnschlussanlageDie Messung erfolgt über online-gemessene Lastprofilzähler, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ein anderes Verfahren anzuwenden ist. Die Netzanschlussanlage wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, betrieben, in- stand gehalten und stillgelegt, soweit nicht Teile der Netzanschlussanlage vom An- schlussnehmer selbst beigestellt werden. Der Anschlussnehmer ist für die betriebsbe- reite Erstellung und in weiterer Folge Betrieb, Instandhaltung und ggf. Stilllegung der von ihm beigestellten Teile der Netzanschlussanlage verantwortlich, soweit nicht im Netzzutrittsvertrag anders vereinbart. Er hat diese Teile der Netzanschlussanlage aber jedenfalls nach den Vorgaben des Verteilernetzbetreibers zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Bei einer allenfalls erforderlichen Odorierung des Erdgases werden zwischen Verteilernetzbetreiber und Anschlussnehmer die entsprechenden Rechte und Pflichten für den Einzelfall vereinbart.
(3) Der Verteilernetzbetreiber gibt dem Netzzutrittswerber die möglichen Anschlusspunkte und Anschlussbedingungen für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzzutrittswerber eine angemessene und ver- bindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzu- tritt in Abwesenheit des Netzzutrittswerbers hergestellt, ist dieser über die Durchfüh- rung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzzutrittswerbers erforderlich, gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Jeder Vertragspartner betreibt die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden gastechni- schen Anlagen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den vertraglichen Verein- barungen, den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Regeln der Technik auf seine Kosten und hält sie auf seine Kosten instand.
(6) Der Anschlussnehmer ist gemäß § 75 GWG 2011 verpflichtet, das vom Verteilernetz- betreiber veranschlagte Netzzutrittsentgelt zu bezahlen. § 6 ANTRAG AUF NETZZUTRITT
(1) Der Netzzutrittswerber oder ein Bevollmächtigter hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber auf Grundlage dieser AB VN zu beantragen. Mit dem Antrag auf Netzzutritt anerkennt der Netzzutrittswerber diese AB VN. Der Antrag hat zumindest die Angaben gemäß Anlage 1 der Verordnung gem. § 41 GWG 2011 zu enthalten.
(2) Auf entsprechende Anfrage wird der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittswerber in- nerhalb von vierzehn Tagen über eine Ansprechperson und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zur Erstellung eines Kostenvoranschlags informieren.
(3) Die weitere Vorgangsweise gemäß Absatz (2) beinhaltet u. a.:
1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der An- lage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige An- schlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz Festlegung des Netzbetrei- bers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.geeigneten Netzanschlusspunkts
2. Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmä- ßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstel- lung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand Technische Ausgestaltung der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wand- durchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzu- stellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.Netzanschlussanlage
3. Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation Abstimmung, welche Teile der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netz- kunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mitzuteilen.
4. Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemeinen An- schlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
5. Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Er- weiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Ge- biet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzuschlie- ßenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.Netzanschlussanlage vom Netzzutrittswerber selbst beigestellt werden
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Netzzutritt. 1.15 Gegenstand des Netzzutrittsvertrags
(1) Der Netzzutrittsvertrag regelt die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung eines bestehenden Netzanschlusses.
(2) Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Netzanschlussanlage verantwortlich. AnschlussanlageDie Messung erfolgt über online-gemessene Lastprofilzähler, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ein anderes Verfahren anzuwenden ist. Die Netzanschlussanlage wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, betrieben, instand ge- halten und stillgelegt, soweit nicht Teile der Netzanschlussanlage vom Anschlussnehmer selbst beigestellt werden. Der Anschlussnehmer ist für die betriebsbereite Erstellung und in weiterer Folge Betrieb, Instandhaltung und ggf. Stilllegung der von ihm beigestellten Teile der Netzanschlussanlage verantwortlich, soweit nicht im Netzzutrittsvertrag anders vereinbart. Er hat diese Teile der Netzanschlussanlage aber jedenfalls nach den Vorga- ben des Verteilernetzbetreibers zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Bie ei- ner allenfalls erforderlichen Odorierung des Erdgases werden zwischen Verteilernetzbe- treiber und Anschlussnehmer die entsprechenden Rechte und Pflichten für den Einzelfall vereinbart.
(3) Der Verteilernetzbetreiber gibt dem Netzzutrittswerber die möglichen Anschlusspunk- te und Anschlussbedingungen für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt.
(4) Der Verteilernetzbetreiber vereinbart mit dem Netzzutrittswerber schriftlich eine an- gemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts.
(5) Jeder Vertragspartner betreibt die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden gastechni- schen Anlagen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den vertraglichen Ver- einbarungen, den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Regeln der Technik auf sei- ne Kosten und hält sie auf seine Kosten instand.
(6) Der Anschlussnehmer ist gemäß § 75 GWG 2011 verpflichtet, das vom Verteilernetz- betreiber veranschlagte Netzzutrittsentgelt zu bezahlen.
(1) Der Netzzutrittswerber oder ein Bevollmächtigter hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber auf Grundlage dieser AB VN zu beantragen. Mit dem Antrag auf Netzzutritt anerkennt der Netzzutrittswer- ber diese AB VN. Der Antrag hat zumindest die Angaben gemäß ▇▇▇▇▇▇ ▇ GMMO- VO 2012 zu enthalten.
(2) Auf entsprechende Anfrage wird der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittswerber innerhalb von vierzehn Tagen über eine Ansprechperson und einen konkreten Vor- schlag zur weiteren Vorgangsweise zur Erstellung eines Kostenvoranschlags infor- mieren.
(3) Die weitere Vorgangsweise gemäß Absatz (2) beinhaltet unter Anderem:
1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der An- lage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige An- schlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz Festlegung des Netzbetrei- bers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.geeigneten Netzanschlusspunkts
2. Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmä- ßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstel- lung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand Technische Ausgestaltung der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wand- durchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzu- stellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.Netzanschlussanlage
3. Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation Abstimmung, welche Teile der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netz- kunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mitzuteilen.
4. Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemeinen An- schlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
5. Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Er- weiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Ge- biet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzuschlie- ßenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.Netzanschlussanlage vom Netzzutrittswerber selbst beigestellt werden
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Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage
1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der An- lage Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil beginnt am vertraglich vereinbarten vereinbar ten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige An- schlussanlagen Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbartver einbart, zum Verteilernetz des Netzbetrei- bersNetzbetreibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.
2. Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschriftsmä- ßige vorschriftsmäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenschaf fen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstel- lung Bereitstellung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wand- durchführung Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzu- stellenbereitzustellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.
3. Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen vor nehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt Beschädigungen ge schützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netz- kunde Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere insbe sondere das Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mitzuteilen.
4. Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den stehenden Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemeinen An- schlusspflicht Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
5. Der 5.Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Er- weiterung Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Ge- bietGebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzuschlie- ßenden anzuschließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt. 6.„Normale Netzanschlüsse“ sind Anschlüsse, die der Versorgung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden die nen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Büros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Wohnung liegt, werden Wohnungen gleichgesetzt.
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Sources: Allgemeine Netzbedingungen