Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage (1) Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil be- ginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. (2) Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschrifts- mäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereit- stellung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt instal- liert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der An- schluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzustellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben. (3) Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaft- werden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mit- zuteilen. (4) Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kos- ten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemei- nen Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten. (5) Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Gebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzu- schließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt. (6) „Normale Netzanschlüsse“ sind Anschlüsse, die der Versorgung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- ros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung liegt, werden Wohnungen gleichgesetzt. (7) „Bebautes Gebiet“ ist ein mindestens 1 ha großer, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.
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Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage
(1) . Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage An- lage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil be- ginnt beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige Anschlussanlagen An- schlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibersNetzbetrei- bers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.
(2) . Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschrifts- mäßige vorschriftsmä- ßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Bereit- stellung Bereitstel- lung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt instal- liert installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wanddurchführung Wand- durchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der An- schluss Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzustellenbereitzu- stellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.
(3) . Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netzkunde Netz- kunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaft- werden Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mit- zuteilenmitzuteilen.
(4) . Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kos- ten Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemei- nen Anschlusspflicht allgemeinen An- schlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
(5) . Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Erweiterung Er- weiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten GebietGe- biet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzu- schließenden anzuschlie- ßenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.
(6) „Normale Netzanschlüsse“ sind Anschlüsse, die der Versorgung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- ros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung liegt, werden Wohnungen gleichgesetzt.
(7) „Bebautes Gebiet“ ist ein mindestens 1 ha großer, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.
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Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage5 Gegenstand des Netzzutrittsvertrags
(1) Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist Der Netzzutrittsvertrag regelt die physische Verbindung der Anlage erstmalige Herstellung eines Netzkunden Netzanschlusses oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil be- ginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkundendie Änderung eines bestehenden Netzanschlusses.
(2) Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen Verteilernetzbetreiber ist für die vorschrifts- mäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenbetriebsbereite Erstellung der Netzanschlussanlage verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die Bereit- stellung eines geeigneten Platzes Die Messung erfolgt über online-gemessene Lastprofilzähler, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ein anderes Verfahren anzuwenden ist. Die Netzanschlussanlage wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, betrieben, instand ge- halten und stillgelegt, soweit nicht Teile der Netzanschlussanlage vom Anschlussnehmer selbst beigestellt werden. Der Anschlussnehmer ist für die Montage des Hausanschlusskastensbetriebsbereite Erstellung und in weiterer Folge Betrieb, welcher je nach Anschlusssituation auf dem GrundstückInstandhaltung und ggf. Stilllegung der von ihm beigestellten Teile der Netzanschlussanlage verantwortlich, beim Haus oder soweit nicht im Anschlussobjekt instal- liert Netzzutrittsvertrag anders vereinbart. Er hat diese Teile der Netzanschlussanlage aber jedenfalls nach den Vorga- ben des Verteilernetzbetreibers zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Bie ei- ner allenfalls erforderlichen Odorierung des Erdgases werden kann zwischen Verteilernetzbe- treiber und bei Erdkabelanschlüssen Anschlussnehmer die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze Rechte und die Abdichtung. Erfolgt der An- schluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzustellen. Details hierzu sind auch in Pflichten für den TAEV beschriebenEinzelfall vereinbart.
(3) Der Netzkunde darf Eingriffe in Verteilernetzbetreiber gibt dem Netzzutrittswerber die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt möglichen Anschlusspunk- te und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaft- werden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mit- zuteilenAnschlussbedingungen für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt.
(4) Bei Freileitungsanlagen erfolgt Der Verteilernetzbetreiber vereinbart mit dem Netzzutrittswerber schriftlich eine an- gemessene und verbindliche Frist für die Erhaltung der im Eigentum Durchführung des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kos- ten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemei- nen Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die ErhaltungskostenNetzzutritts.
(5) Der Netzkunde hat Anspruch Jeder Vertragspartner betreibt die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden gastechni- schen Anlagen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den vertraglichen Ver- einbarungen, den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Regeln der Technik auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Gebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzu- schließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgtsei- ne Kosten und hält sie auf seine Kosten instand.
(6) „Normale Netzanschlüsse“ sind AnschlüsseDer Anschlussnehmer ist gemäß § 75 GWG 2011 verpflichtet, die der Versorgung von überwiegend das vom Verteilernetz- betreiber veranschlagte Netzzutrittsentgelt zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- ros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung liegt, werden Wohnungen gleichgesetztbezahlen.
(71) „Bebautes Gebiet“ ist Der Netzzutrittswerber oder ein mindestens 1 ha großerBevollmächtigter hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber auf Grundlage dieser AB VN zu beantragen. Mit dem Antrag auf Netzzutritt anerkennt der Netzzutrittswer- ber diese AB VN. Der Antrag hat zumindest die Angaben gemäß Xxxxxx 0 GMMO- VO 2012 zu enthalten.
(2) Auf entsprechende Anfrage wird der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittswerber innerhalb von vierzehn Tagen über eine Ansprechperson und einen konkreten Vor- schlag zur weiteren Vorgangsweise zur Erstellung eines Kostenvoranschlags infor- mieren.
(3) Die weitere Vorgangsweise gemäß Absatz (2) beinhaltet unter Anderem:
1. Festlegung des geeigneten Netzanschlusspunkts
2. Technische Ausgestaltung der Netzanschlussanlage
3. Abstimmung, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.welche Teile der Netzanschlussanlage vom Netzzutrittswerber selbst beigestellt werden
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Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage
(1) . Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil be- ginnt beginnt am vertraglich vereinbarten vereinbar ten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbartver einbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibersNetzbetreibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden.
(2) . Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen für die vorschrifts- mäßige vorschriftsmäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenschaf fen. Dazu zählt insbesondere die Bereit- stellung Bereitstellung eines geeigneten Platzes für die Montage des Hausanschlusskastens, welcher je nach Anschlusssituation auf dem Grundstück, beim Haus oder im Anschlussobjekt instal- liert installiert werden kann und bei Erdkabelanschlüssen die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze und die Abdichtung. Erfolgt der An- schluss Anschluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzustellen. Details hierzu sind auch in den TAEV beschrieben.
(3) . Der Netzkunde darf Eingriffe in die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen vor nehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt Beschädigungen ge schützt und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere insbe sondere das Schadhaft- werden Schadhaftwerden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mit- zuteilenmitzuteilen.
(4) . Bei Freileitungsanlagen erfolgt die Erhaltung der im Eigentum des Netzbetreibers stehen- den stehenden Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kos- ten Kosten des Netzbetreibers. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemei- nen allgemeinen Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten.
(5) Der . 5.Der Netzkunde hat Anspruch auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Gebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzu- schließenden anzuschließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgt.
(6) „Normale . 6.„Normale Netzanschlüsse“ sind Anschlüsse, die der Versorgung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienendie nen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- rosBüros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung Wohnung liegt, werden Wohnungen gleichgesetzt.
(7) „Bebautes Gebiet“ ist ein mindestens 1 ha großer, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.
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Netzzutritt. 1.1. Anschlussanlage5 GEGENSTAND DES NETZZUTRITTSVERTRAGS
(1) Die Anschlussanlage (Netzanschluss, Hausanschluss) ist Der Netzzutrittsvertrag regelt die physische Verbindung der Anlage erstmalige Herstellung eines Netzkunden Netzanschlusses oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Der netzseitige Teil be- ginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle am Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Netzseitige Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibers. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkundendie Änderung eines bestehenden Netzanschlusses.
(2) Der Netzkunde hat auf seine Kosten alle baulichen Voraussetzungen Verteilernetzbetreiber ist für die vorschrifts- mäßige Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenbetriebsbereite Erstellung der Netzanschlussanla- ge verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die Bereit- stellung eines geeigneten Platzes Die Messung erfolgt über online-gemessene Lastprofilzähler, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ein anderes Verfahren anzuwenden ist. Die Netzanschlussanlage wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, betrieben, in- stand gehalten und stillgelegt, soweit nicht Teile der Netzanschlussanlage vom An- schlussnehmer selbst beigestellt werden. Der Anschlussnehmer ist für die Montage des Hausanschlusskastensbetriebsbe- reite Erstellung und in weiterer Folge Betrieb, welcher je nach Anschlusssituation auf dem GrundstückInstandhaltung und ggf. Stilllegung der von ihm beigestellten Teile der Netzanschlussanlage verantwortlich, beim Haus oder soweit nicht im Anschlussobjekt instal- liert Netzzutrittsvertrag anders vereinbart. Er hat diese Teile der Netzanschlussanlage aber jedenfalls nach den Vorgaben des Verteilernetzbetreibers zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Bei einer allenfalls erforderlichen Odorierung des Erdgases werden kann zwischen Verteilernetzbetreiber und bei Erdkabelanschlüssen Anschlussnehmer die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wanddurchführung sowie die Bereitstellung der vom Hersteller der Wanddurchführung vorgesehenen Dichteinsätze Rechte und die Abdichtung. Erfolgt der An- schluss durch Einschleifung des Kabels in das Objekt, sind zwei Wanddurchführungen bereitzustellen. Details hierzu sind auch in Pflichten für den TAEV beschriebenEinzelfall vereinbart.
(3) Der Netzkunde darf Eingriffe in Verteilernetzbetreiber gibt dem Netzzutrittswerber die Installation der Anschlussanlage nur in Absprache mit dem Netzbetreiber vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anschlüsse müssen vor Be- schädigungen geschützt möglichen Anschlusspunkte und der Hausanschlusskasten jederzeit zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere das Schadhaft- werden von Sicherungen oder Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber ehestmöglich mit- zuteilenAnschlussbedingungen für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt.
(4) Bei Freileitungsanlagen erfolgt Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzzutrittswerber eine angemessene und ver- bindliche Frist für die Erhaltung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der im Eigentum Netzzu- tritt in Abwesenheit des Netzbetreibers stehen- den Anschlussanlage ohne Zwischenstützpunkte ab dem Niederspannungsnetz auf Kos- ten Netzzutrittswerbers hergestellt, ist dieser über die Durchfüh- rung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des NetzbetreibersNetzzutritts die Anwesenheit des Netzzutrittswerbers erforderlich, gilt § 21 Abs. Für Anlagen mit Zwischenstützpunkten außerhalb der allgemei- nen Anschlusspflicht trägt der Netzkunde die Erhaltungskosten1 sinngemäß.
(5) Der Netzkunde hat Anspruch Jeder Vertragspartner betreibt die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden gastechni- schen Anlagen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den vertraglichen Verein- barungen, den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Regeln der Technik auf Schaffung eines neuen Netzanschlusspunktes durch Erweiterung des Verteilernetzes, wenn bei „normalen Netzanschlüssen“ im „bebauten Gebiet“ die geradlinige Entfernung des Netzanschlusspunktes zu den Grenzen des anzu- schließenden Grundstückes mehr als 50 m beträgtseine Kosten und hält sie auf seine Kosten instand.
(6) „Normale Netzanschlüsse“ sind AnschlüsseDer Anschlussnehmer ist gemäß § 75 GWG 2011 verpflichtet, das vom Verteilernetz- betreiber veranschlagte Netzzutrittsentgelt zu bezahlen. § 6 ANTRAG AUF NETZZUTRITT
(1) Der Netzzutrittswerber oder ein Bevollmächtigter hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber auf Grundlage dieser AB VN zu beantragen. Mit dem Antrag auf Netzzutritt anerkennt der Versorgung von überwiegend Netzzutrittswerber diese AB VN. Der Antrag hat zumindest die Angaben gemäß Anlage 1 der Verordnung gem. § 41 GWG 2011 zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden dienen. Ladengeschäfte, Kleingewerbebetriebe, Bü- ros, Praxen etc., deren Leistungsbedarf nicht wesentlich über jenem einer üblichen Woh- nung liegt, werden Wohnungen gleichgesetztenthalten.
(72) „Bebautes Gebiet“ ist ein mindestens 1 ha großerAuf entsprechende Anfrage wird der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittswerber in- nerhalb von vierzehn Tagen über eine Ansprechperson und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zur Erstellung eines Kostenvoranschlags informieren.
(3) Die weitere Vorgangsweise gemäß Absatz (2) beinhaltet u. a.:
1. Festlegung des geeigneten Netzanschlusspunkts
2. Technische Ausgestaltung der Netzanschlussanlage
3. Abstimmung, zusammenhängender Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind.welche Teile der Netzanschlussanlage vom Netzzutrittswerber selbst beigestellt werden
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