Neubau Musterklauseln

Neubau. Eine wesentliche Differenzierung für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eingriffen in die Eigentumsfreiheit ist in der Einwirkung der PV-Pflicht einerseits auf Neubauten und andererseits auf den Gebäudebestand zu sehen. Im Neubaubereich geht es um die Beurteilung der Rechtfertigung von Eingriffen in die Baufreiheit als Gegenstand der Gewährleistung der Eigentumsfreiheit. Wegen der im Neubaubereich regelmäßig fehlenden Rückwirkung 30 Vgl. BVerfGE 76, 1, 51. 31 BVerfGE 113, 63, 80. 32 Vgl. BVerfGE 113, 167, 260 f. 33 BVerfGE 21, 73, 83 f.; 52, 1, 32 f. von Eingriffen auf bereits bestehende Rechte der Eigentümer sind an die Gewährleistung der Angemessenheit von Eingriffen geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich bestehender Eigentumsrechte. Die allgemeine Baufreiheit betrifft das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen. Die negative Baufreiheit schützt das Recht, keine Baumaßnahmen durchführen zu müssen. Bei PV-Pflichten wird die negative Baufreiheit dahingehend berührt, über Investitionen für Energieerzeugungsanlagen sowie die Art und Weise der Gestaltung von Dächern nicht frei entscheiden zu können. Es ist in der deutschen Rechtsordnung anerkannt, wegen be- stimmter öffentlicher Interessen in die Gestaltungsfreiheit der Eigentümer einzugreifen, z.B. die Gestaltung der Bauart durch die Festlegung von Form und Farbe von Dachziegeln zum Schutz der historischen Prägung von Stadtvierteln (örtliche Bauvorschriften, § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW). Die Gestaltungsfreiheit steht im Folgenden nicht weiter im Zentrum der Betrachtung. Gestalterische Anforderungen sind zu den üblichen verfassungsrecht- lich gerechtfertigten Eingriffen in die Eigentumsfreiheit zu zählen, bei denen sich durch ordnungsrechtliche Pflichten entstehende Kosten zumeist nicht rechnen können und trotzdem hinzunehmen sind. Die Angemessenheit der Baufreiheitsgewährleistung wird im Folgenden vor dem Hintergrund der Art des Ein- griffs in die Baufreiheit im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit als zusätzlichem Investitionsaufwand für die Installation einer PV-Anlage geprüft.
Neubau. Zur Bewältigung von grösseren Bauaufgaben bietet die kirchenrätliche Baukommission wertvolle Hilfestellungen an. In Finanzausgleichsgemeinden ist der Kirchenrat zu infor- mieren. Das Bestattungswesen ist seit Mitte der 80er Jahre Sache der politischen Gemeinde (§ 39 des Gesundheitsgesetzes vom 5.6.1985). Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Kosten für die Bestattungen zu tragen. In vielen Fällen sind aber die Friedhöfe Eigentum der Kirchgemeinde. Die gemeinsamen Belange (Gestaltung der Fried- hofanlage, die oft auch Umgebung der Kirche ist, Fragen von Erweiterungsbauten, der Anlage von neuen Grabfeldern etc.) werden regelmässig in einer gemeinsamen Kommission von Gemeinderat und Kirchenvorsteherschaft besprochen und entspre- chend den Kompetenzen je in den zuständigen Behörden beschlossen. Neben der Einsitznahme des Liegenschaftsverantwortlichen in der Friedhofkommission ist auch die des Pfarrers sinnvoll, geht es doch bei Fragen von Um- und Neugestaltung des Friedhofs oft auch um den geeigneten Ort für kirchliche Handlungen und um Er- fahrungen in den Abläufen bei Bestattungen. In den meisten Gemeinden besteht ein Bestattungs- oder Friedhofreglement.
Neubau. Ein Neubau liegt vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde. Um ein Gebäude in Neubau handelt es sich auch dann, wenn alte Fundamente oder Keller- mauern oder nach Abbruch/Zerstörung eines Gebäudes Teile davon (z.B. Fun- damente, Mauern) ganz oder teilweise bei der Errichtung eines neuen Gebäudes mitverwendet werden.
Neubau. Bauleistung Bauherrenhaftpflicht sonstige Feuerrohbauversicherung gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht voraussichtliches Bezugsdatum Adresse des abweichenden Risikoorts
Neubau. Der Bau der Tierauffangstation soll durch den Zweckverband auf Teilflächen des im Grundbuch von Henstedt-Ulzburg, Blatt 5664, Flurstücke 1/226, 1/230 und 1/233 der Flur 3 der Gemarkung Ulzburg eingetragenen Grundstücks erfolgen. Hierzu wird der Zweckverband mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg einen Erbbaurechtsvertrag schließen.
Neubau. 2.1.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen der Neu- bau während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. 2.1.2 Auf die Versicherung des Neubaus finden Anwendung 2.1.2.1 die Bestimmungen dieses Mantelvertrages, 2.1.2.2 die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der DTV- Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009 in der Fassung vom Mai 2020 (DTV-ADS 2009) mit Aus- nahme der dortigen Ziffer 59, 2.1.2.3 die Ziffer 22 (Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versi- cherungsnehmers) des Ersten Abschnitts der DTV- ADS 2009. 2.1.2.4 Die in Ziffer 2.1.2.2 und Ziffer 2.1.2.3 genannten Best- immungen der DTV-ADS 2009 gehen diesem Mantel- vertrag vor. Der Versicherungsnehmer ist ungeachtet Satz 1 berechtigt, sich auf Bestimmungen dieses Man- telvertrages zu berufen, wenn er meint, dass diese für ihn vorteilhafter sind, als die vorstehend genannten Bestimmungen der DTV-ADS 2009. 2.1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschä- digung der versicherten Sachen (Sachsubstanzschä- den), die während der Dauer der Versicherung durch eine versicherte Gefahr verursacht und eingetreten sind. 2.1.4 Konstruktions-/Materialfehler sowie sonstige Mängel sind ausgeschlossen: 2.1.4.1 Schäden, die - in einem Mangel an den versicherten Sachen beste- hen, z.B. wegen eines Fehlers der Konstruktion oder eines verborgenen Mangels des Materials, - bei der Herstellung oder der Bearbeitung im vorge- schriebenen oder üblichen Arbeitsgang entstanden sind, - sowie Mängel an der versicherten Sache, weil im Bauvertrag vereinbarte Leistungen, z.B. Tragfähig- keit, Geschwindigkeit etc., nicht erbracht werden. 2.1.4.2 Kosten für De- und Remontage bei den in Ziffer 2.1.4.1 genannten Schäden. 2.1.4.3 Entsteht jedoch als Folge eines Mangels ein Sachsub- stanzschaden an den versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Ersatz für den Folgeschaden, ausge- nommen die Kosten für die Beseitigung des Mangels selbst. Sind für De- und Remontage Kosten aufzuwen- den, die sowohl der Beseitigung des Mangels als auch der Durchführung der Reparatur des versicherten Schadens dienen, so leistet der Versicherer Ersatz in Höhe der Hälfte dieser Kosten. 2.1.5 Probe-, Überführungs- sowie Ablieferungsfahrten Werftprobe- und Überführungsfahrten sowie die Ablie- ferungsfahrt sind in den Grenzen der Ziffer 6.3.1 versi- chert. Ist für die Ablieferung eine Dockung erforderlich, so bezieht sich die Versicherung auch darauf. Ungeachtet aller sonstigen Regelungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, al...
Neubau. Vielleicht werden Sie während Ihres Urlaubs durch Baulärm belästigt. NetFerie erhält keine Informationen darüber, wann und wo gebaut oder renoviert wird, und kann deswegen auch nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Neubau. Ich/Wir beauftrage(n) die Volksbank Freiburg eG

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Mietdauer 1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Thiet GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, es sei denn es ist individuelle eine abweichende Mietzeit vereinbart worden. 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die Thiet GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die Thiet GmbH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen. 3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet bei Rückgabe oder Abholung der Mietsache. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die Thiet GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Mietobjekt abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe der anfallenden Wochenmiete an Thiet zu zahlen. 4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der Thiet GmbH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform, dass heißt schriftlich, anzeigt. Auch die Freimeldung, dass das Gerät nicht benutzt wird, hat schriftlich zu erfolgen. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe/Freimeldung läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Thiet GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Verantwortlicher Markel Insurance SE Xxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxx

  • Dauer Die Vereinbarung wird beendet, wenn zwischen den Parteien alle in Artikel 6.1 genannten Vertragsverhältnisse beendet sind. Ist die Vereinbarung nicht im Rahmen eines dieser Rechtsverhältnisse zustande gekommen, kann jede Partei die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen. Ungeachtet einer Kündigung oder Beendigung bestehen die in den Artikeln 4 und 5 genannten Rechte und Pflichten bis zur endgültigen Abwicklung oder zulässigen Vernichtung der Daten fort.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.