Neubau Musterklauseln

Neubau. Eine wesentliche Differenzierung für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eingriffen in die Eigentumsfreiheit ist in der Einwirkung der PV-Pflicht einerseits auf Neubauten und andererseits auf den Gebäudebestand zu sehen. Im Neubaubereich geht es um die Beurteilung der Rechtfertigung von Eingriffen in die Baufreiheit als Gegenstand der Gewährleistung der Eigentumsfreiheit. Wegen der im Neubaubereich regelmäßig fehlenden Rückwirkung 30 Vgl. BVerfGE 76, 1, 51. 31 BVerfGE 113, 63, 80. 32 Vgl. BVerfGE 113, 167, 260 f. 33 BVerfGE 21, 73, 83 f.; 52, 1, 32 f. von Eingriffen auf bereits bestehende Rechte der Eigentümer sind an die Gewährleistung der Angemessenheit von Eingriffen geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich bestehender Eigentumsrechte. Die allgemeine Baufreiheit betrifft das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen. Die negative Baufreiheit schützt das Recht, keine Baumaßnahmen durchführen zu müssen. Bei PV-Pflichten wird die negative Baufreiheit dahingehend berührt, über Investitionen für Energieerzeugungsanlagen sowie die Art und Weise der Gestaltung von Dächern nicht frei entscheiden zu können. Es ist in der deutschen Rechtsordnung anerkannt, wegen be- stimmter öffentlicher Interessen in die Gestaltungsfreiheit der Eigentümer einzugreifen, z.B. die Gestaltung der Bauart durch die Festlegung von Form und Farbe von Dachziegeln zum Schutz der historischen Prägung von Stadtvierteln (örtliche Bauvorschriften, § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW). Die Gestaltungsfreiheit steht im Folgenden nicht weiter im Zentrum der Betrachtung. Gestalterische Anforderungen sind zu den üblichen verfassungsrecht- lich gerechtfertigten Eingriffen in die Eigentumsfreiheit zu zählen, bei denen sich durch ordnungsrechtliche Pflichten entstehende Kosten zumeist nicht rechnen können und trotzdem hinzunehmen sind. Die Angemessenheit der Baufreiheitsgewährleistung wird im Folgenden vor dem Hintergrund der Art des Ein- griffs in die Baufreiheit im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit als zusätzlichem Investitionsaufwand für die Installation einer PV-Anlage geprüft.
Neubau. Ich/Wir beauftrage(n) die Volksbank Freiburg eG Sollte die Auszahlung nicht erfolgen können, ist folgende Kontaktaufnahme erwünscht (bitte immer angeben):
Neubau. Ein Neubau liegt vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde. Um ein Gebäude in Neubau handelt es sich auch dann, wenn alte Fundamente oder Keller- mauern oder nach Abbruch/Zerstörung eines Gebäudes Teile davon (z.B. Fun- damente, Mauern) ganz oder teilweise bei der Errichtung eines neuen Gebäudes mitverwendet werden.
Neubau. Vielleicht werden Sie während Ihres Urlaubs durch Baulärm belästigt. NetFerie erhält keine Informationen darüber, wann und wo gebaut oder renoviert wird, und kann deswegen auch nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Neubau. (1) Der Bau der Tierauffangstation soll durch den Zweckverband auf Teilflächen des im Grundbuch von Henstedt-Ulzburg, Blatt 5664, Flurstücke 1/226, 1/230 und 1/233 der Flur 3 der Gemarkung Ulzburg eingetragenen Grundstücks erfolgen. Hierzu wird der Zweckverband mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg einen Erbbaurechtsvertrag schließen.
Neubau. Bauleistung Bauherrenhaftpflicht sonstige Feuerrohbauversicherung gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht gewünscht nicht gewünscht voraussichtliches Bezugsdatum Adresse des abweichenden Risikoorts
Neubau. Zur Bewältigung von grösseren Bauaufgaben bietet die kirchenrätliche Baukommission wertvolle Hilfestellungen an. In Finanzausgleichsgemeinden ist der Kirchenrat zu infor- mieren. Das Bestattungswesen ist seit Mitte der 80er Jahre Sache der politischen Gemeinde (§ 39 des Gesundheitsgesetzes vom 5.6.1985). Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Kosten für die Bestattungen zu tragen. In vielen Fällen sind aber die Friedhöfe Eigentum der Kirchgemeinde. Die gemeinsamen Belange (Gestaltung der Fried- hofanlage, die oft auch Umgebung der Kirche ist, Fragen von Erweiterungsbauten, der Anlage von neuen Grabfeldern etc.) werden regelmässig in einer gemeinsamen Kommission von Gemeinderat und Kirchenvorsteherschaft besprochen und entspre- chend den Kompetenzen je in den zuständigen Behörden beschlossen. Neben der Einsitznahme des Liegenschaftsverantwortlichen in der Friedhofkommission ist auch die des Pfarrers sinnvoll, geht es doch bei Fragen von Um- und Neugestaltung des Friedhofs oft auch um den geeigneten Ort für kirchliche Handlungen und um Er- fahrungen in den Abläufen bei Bestattungen. In den meisten Gemeinden besteht ein Bestattungs- oder Friedhofreglement.
Neubau. 2.1.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen der Neu- bau während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.