Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: • Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertrags- schluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits be- gonnen waren, • Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärz- te (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, • kosmetische Maßnahmen, • reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß.
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Samples: Tarifbedingungen, Tarifbedingungen, Tarifbedingungen
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: • Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertrags- schluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits be- gonnen begonnen waren, • Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärz- te Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten festgesetz- ten Höchstsätze überschreiten, • kosmetische Maßnahmen, • reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer ein- getragenen eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Nachgewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß.
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Samples: Zusatzversicherung Zahn Prestige