Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: • Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertrags- schluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits be- gonnen waren, • Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärz- te (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, • kosmetische Maßnahmen, • reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir tarifgemäß.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Aufwendungen für stationäre Zahnbehandlung und Zahnersatzmaßnahmen - Aufwendungen für Untersuchung und Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (unerfüllter Kinderwunsch) sowie aus solchen Maßnahmen resultierende Komplikationen. - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und Folgen.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung. Tarif ZVR gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R): Teil I Tarifbedingungen
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung; - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und Folgen.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Ergänzend zu § 1 AVB/KK 2013 sind alle Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich Arzneien) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wegen Unfruchtbarkeit (unerfüllter Kinderwunsch) nicht erstattungsfähig. Ergänzend zu § 4 AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Heilpraktiker und von ihnen verordnete Arznei-/Heil-/Hilfsmittel nicht erstattungsfähig. Weiterhin sind ambulante Psychotherapie und Kur-/Sanatoriumsleistungen nicht erstattungsfähig. Abweichend von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren nicht erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig im Sinne von Nr. 2.1 sind: - Heilbehandlungen durch Behandler, die nicht in Nr. 2.1 ausdrücklich genannt sind, z. B. Heilpraktiker, - Maßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung, - Aufwendungen für Kieferorthopädie sowie Zahnersatz. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen: einer bereits vor Vertragsschluss als notwendig bekannten oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen Heilbehandlungsmaßnahme, für stationär durchgeführte Zahnbehandlungen, für gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration (GTR / GBR), für von der GKV abgezogene Selbstbehalte nach § 53 SGB V (GKV-Wahltarife), für Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: • Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch angeraten oder bereits begonnen waren, • Teile einer Rechnung, die den Vorschriften der jeweils plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten, • kosmetische Maßnahmen, • reine Verlangens- bzw. Wunschleistungen, • Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer ein-getragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Sachkosten wie z. B. Material- und Laborkostenerstatten wir tarifgemäß.
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig im Sinne von Nr. 2.1 sind: - Heilbehandlungen durch Behandler, die nicht in Nr. 2.1 ausdrücklich genannt sind, - Maßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung, - Aufwendungen für Kieferorthopädie sowie Zahnersatz. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), - Zuzahlungen für die Inanspruchnahme eines an der ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers (sog. "Praxisgebühr"), - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte. Tarif Z1R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R): Teil I Tarifbedingungen
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - Abschläge, die von der GKV wegen der Xxxx der Kostenerstattung erhoben werden. HR gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R): Teil I Tarifbedingungen