Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Aufwendungen für stationäre Zahnbehandlung und Zahnersatzmaßnahmen - Aufwendungen für Untersuchung und Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (unerfüllter Kinderwunsch) sowie aus solchen Maßnahmen resultierende Komplikationen. - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und Folgen.
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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Aufwendungen für stationäre Zahnbehandlung und Zahnersatzmaßnahmen - Aufwendungen für Untersuchung und Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (unerfüllter Kinderwunsch) sowie aus solchen Maßnahmen resultierende Komplikationen. - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und Folgen.
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Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Aufwendungen für stationäre Zahnbehandlung und Zahnersatzmaßnahmen - Aufwendungen für Untersuchung und Behandlung zur Herbeiführung Herbeiführungs einer Schwangerschaft (unerfüllter Kinderwunsch) sowie aus solchen Maßnahmen resultierende Komplikationen. - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und Folgen.
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