Common use of Nicht versicherte Gefahren Clause in Contracts

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen oder politischen Gewalthandlun- gen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhen; 2.4.1.3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men konnte. 2.4.2. Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergebener- geben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen bio- chemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller fi- nanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert mit- versichert werden.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren Ge- fahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristi- schen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig unab- hängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personenbeteiligten Perso- nen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektro- magnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeinge- fährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender StrahlungStrah- lung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzu- ges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Auseinander- setzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur Spedi- teur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kauf- manns ausgewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags Kauf- vertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genpoli- tischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen biochemi- schen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert mit- versichert werden.

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Samples: Güterversicherung

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse kriegsähnlicher Ereig- nisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand Kriegszu- stand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen Kriegswerk- zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen Kriegswerk- zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen bi- ochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende UrsachenUr- sachen.; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten ge- nannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt aus- gewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer Käu- fer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terro- ristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteilig- ten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Ausei- nandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Versi- cherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werdenwer- den.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähn- licher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sons- tiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten beauf- tragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: Gütertransportversicherung

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren Ge- fahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristi- schen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig unab- hängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personenbeteiligten Pers o- nen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektro- magnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeinge- fährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender StrahlungStra h- lung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzu- ges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Auseinanderse t- zungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur Sped i- teur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kau f- manns ausgewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags Kau f- vertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie so- wie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden entspre- chenden DTV-Klauseln mitversichert werden.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terro- ristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteilig- ten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx; 2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemein- gefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Ausei- nandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt ausge- wählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Versi- cherte der Käufer ist und nach den Bedingungen Be- dingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss Ein- fluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte. 2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werdenwer- den.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008