Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.4.1.1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2.4.1.2. von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen oder politischen Gewalthandlun- gen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhen; 2.4.1.3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger Eingriffe von hoher Hand; 2.4.1.4. aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 2.4.1.5. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 2.4.1.6. der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men konnte. 2.4.2. Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergebener- geben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen bio- chemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller fi- nanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − • der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − • der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert mit- versichert werden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren Ge- fahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristi- schen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig unab- hängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personenbeteiligten Perso- nen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektro- magnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeinge- fährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender StrahlungStrah- lung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzu- ges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Auseinander- setzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur Spedi- teur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kauf- manns ausgewählt hat; − - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags Kauf- vertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genpoli- tischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen biochemi- schen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − – der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − – der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert mit- versichert werden.
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Samples: Güterversicherung
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse kriegsähnlicher Ereig- nisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand Kriegszu- stand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen Kriegswerk- zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen Kriegswerk- zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen bi- ochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende UrsachenUr- sachen.;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten ge- nannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt aus- gewählt hat; − - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer Käu- fer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terro- ristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteilig- ten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Ausei- nandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Versi- cherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werdenwer- den.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schenbiologischen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähn- licher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sons- tiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − • der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten beauf- tragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − • der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Samples: Gütertransportversicherung
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren Ge- fahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terroristi- schen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig unab- hängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personenbeteiligten Pers o- nen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen elektro- magnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemeinge- fährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender StrahlungStra h- lung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges Zahlungsverzu- ges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Auseinanderse t- zungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur Sped i- teur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kau f- manns ausgewählt hat; − - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags Kau f- vertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie so- wie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden entspre- chenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
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Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. 2.4.1.2 von XxxxxxStreik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen terro- ristischen oder politischen Gewalthandlun- genGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten beteilig- ten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhenbürgerli- xxxx Xxxxxxx;
2.4.1.3. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher gemein- gefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen Ausei- nandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt ausge- wählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Versi- cherte der Käufer ist und nach den Bedingungen Be- dingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss Ein- fluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men nehmen konnte.
2.4.2. 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden ent- sprechenden DTV-Klauseln mitversichert werdenwer- den.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008