Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle
a. zum vereinbarten Zeitpunkt;
b. für versicherte Personen mit deutscher oder österreichischer Staatsbürgerschaft spätestens mit Beendigung des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes;
Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versi- cherungsfälle
a) zu dem vereinbarten Zeitpunkt;
b) mit Beendigung des Versicherungsvertrages;
c) spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes der versicher- ten Personen in der Bundesrepublik Deutschland, den Län- dern der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Liechtenstein;
d) wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufent- haltes in der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz oder Lichten- stein nicht mehr vorliegen.
Ende. Der Versicherungsschutz endet
a) zu dem vereinbarten Zeitpunkt;
b) mit Beendigung des Versicherungsvertrages;
c) spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes der versicher- ten Personen in der Bundesrepublik Deutschland, den Län- dern der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Liech- tenstein;
d) wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufent- haltes in der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz oder Lichten- stein nicht mehr vorliegen. Ist der jeweiligen versicherten Sparte in Teil B dieser Bestimmun- gen zu entnehmen.
1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sons- tige Eingriffe von hoher Hand.
2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
3. Führt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Die HanseMerkur ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die Hanse- Merkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle
a. zum vereinbarten Zeitpunkt;
b. mit Beendigung des Versicherungsvertrages;
Ende. Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst- möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle
a) zum vereinbarten Zeitpunkt;
b) spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Ländern der Europäischen Union, den Mitgliedsstaaten des Schen- gen-Abkommens, der Schweiz oder Liechtenstein
c) mitBeendigung des Versicherungsvertrages;
d) wenndie Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepu- blik Deutschland, Österreich, den Ländern der Europäischen Union, den Mitglieds- staaten des Schengen-Abkommens, der Schweiz oder Liechtenstein nicht mehr vor- liegen bzw. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für das Reiseland erteilt wird; insbesondere bei Eheschließung mit einem/r im Reiseland lebenden Einheimischen;
e) wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfällt. Die Voraussetzung entfällt auch dann, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit des Reiselandes erworben hat oder ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat;
Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle
a. zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. mit Erreichen der Höchstversicherungs- dauer gemäß § 1 Ziff. 3 b.;
b. mit Beendigung des Aufenthaltes in der Republik Österreich;
Ende. Der Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abgeschlossene Versiche- rungsfälle
a. zum vereinbarten Zeitpunkt;
b. spätestens mit Beendigung der Auslandsreise;
c. wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Aus- land nicht mehr vorliegen;
d. wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. Die Voraussetzungen entfallen auch dann, wenn die be- treffende Person die Staatsangehörigkeit des Reiselandes erworben hat oder ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat;
e. zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages;
f. zum Zeitpunkt der Beendigung der Gruppenvertragsmitgliedschaft.
Ende. Die Versicherung endet, wenn die Projektleistungen nach den SIA-Normen abgenommen sind oder als abgenommen gelten, spätestens aber zu dem in der Police vereinbarten Zeitpunkt. Sollten bei Vertragsablauf die Projektarbeiten noch nicht beendet sein oder als abgenommen gelten, so besteht maximal noch weitere vier Monate Deckung.
Ende. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle
a. zum vereinbarten Zeitpunkt;
b. spätestens mit Beendigung der Auslandsreise;
c. wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland nicht mehr vorliegen;
d. wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. Die Voraussetzung entfällt auch dann, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit des Reiselandes erworben hat oder ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat;
e. zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages;
f. zum Zeitpunkt der Beendigung der Gruppenvertragsmitgliedschaft.
1. Die Mindestversicherungsdauer/Mindestdauer der Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag beträgt einen Monat.
2. Die Höchstversicherungsdauer/Höchstdauer der Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag beträgt, einschließlich aller ggf. erfolgten Verlängerungen des Versicherungsschutzes durch eigenständige Anschlussmitgliedschaften, drei Jahre.
1. Die HanseMerkur bietet der versicherten Person auf Auslandsreisen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines, während der Gültigkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist dabei das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Schadeneintritts, oder die Kenntnis des Dritten vom Schadeneintritt, kommt es nicht an.