Common use of Nicht versicherte Risiken Clause in Contracts

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben 4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche (soweit gemäß Versicherungsschein oder nach diesen seinen Nachträgen oder Besondere Bedingungen und RisikobeschreibungenBesonderer Bedingungenohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflichtnichts an- deres vereinbart wird) 3.1.1 4.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und TätigkeitenVeranstaltungen, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigenüber den Rahmen gewöhnlicher Vereinsver- anstaltungen hinausgehen (z.B. Gau- und Bundesfeste, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherungdergleichen); 3.1.2 4.1.2 als Tierhalter; 4.1.3 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistungauch bengalische Be- leuchtung); 3.1.3 4.1.4 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyseder Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen; 3.1.4 4.1.5 aus ärztlicher Tätigkeit der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungs- touren sowie von Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen; 4.1.6 aus der Verschreibung Ausübung des Berufs von MedikamentenVereinsmitgliedern, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist auch wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugtAuftrag oder Interesse des Vereins erfolgte; 3.1.5 4.1.7 wegen Personenschäden Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittelhöhere Gewalt, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hatsoweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 4.1.8 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary ex- emplary damages; 3.1.10 4.1.9 nach den Artikeln Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden ste- henden Regressansprüchen nach Artikel Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge4.1.10 aus Schäden durch Stollen-, Kraftfahrzeuganhänger Tunnel- und WasserfahrzeugeUntergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 3.2.1 4.1.11 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.12 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Vereinszweck eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zu- behör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.13) 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten4.1.1 wegen Schäden, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigennachweislich auf Kriegsereignissen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung)anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary ex- emplary damages; 3.1.10 4.1.3 nach den Artikeln Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden ste- henden Regressansprüchen nach Artikel Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge4.1.4 aus Schäden durch Stollen-, Kraftfahrzeuganhänger Tunnel- und WasserfahrzeugeUntergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 3.2.1 4.1.5 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.6 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zu- behör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.14) 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.123.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 23.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 23.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 23.1.3 nach den Art. 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 23.1.4 gegen Endhersteller/ Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von - Tabak; - Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel); - Zusatzprodukten, die im Zusammenhang mit Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter). 23.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 23.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 23.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne i.S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden23.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Grosshandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.7 23.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 23.2.5 wegen Bergschäden (in Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 23.2.6 aus Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 23.2.7 bei Sprengungen wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden an Immobilien, die im Umkreis von weniger als 150 m entstehen; 23.2.8 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 23.2.9 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 23.2.10 aus dem Verändern der GrundwasserverhältnisseGrundwasserverhältnissen; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter23.2.11 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeiten, insbesondere punitive oder exemplary damagessoweit das Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt wird; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 23.2.12 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmerin Zusammenhang stehen mit elektrischen, ein Mitversicherter magnetischen oder eine von ihr bestellte elektromagnetischen Feldern oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht.Wellen; 3.2.2 Nicht versichert ist 23.2.13 wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) kein Versicherungsschutz), so gilt das auch für alle anderen Versicherten.die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch 23.2.14 wegen Schäden im Sinne dieser BestimmungenZusammenhang mit AIDS, wenn keine dieser Personen Halter boviner oder Besitzer des Fahrzeugs ist humaner spongiformen Enzephalopathie (BSE/HSE) sowie der Maul- und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wirdKlauenseuche (MKS).

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. 2.1 Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die HaftpflichtHaftpflichtansprüche 3.1.1 2.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, Betrieb eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 2.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen, auch dem Besitz und/oder Betrieb von Ski­ und Schlittenaufzügen (ausgenommen Erste-Hilfe-LeistungSchlepplifte); 3.1.3 2.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, InjektionslipolyseHaltung von Reit­ und Zugtieren; 3.1.4 2.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und dem Verändern der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist Grundwasserverhältnisse; 2.1.5 wegen Schäden an Kommissionsware; 2.1.6 wegen Bergschäden (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugtSinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken handelt, deren Bestandteilen und Zubehör; 3.1.5 2.1.7 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser­ und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 2.1.8 aus Anlass von Abbruch­ und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen – bei Abbruch­ und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt); 2.1.9 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;hat;‌ 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 2.1.10 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 2.1.11 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.; 3.22.1.12 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 2.1.13 aus Besitz oder Betrieb von Mülldeponien, Kompostierungs­ oder sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist Bei versicherter Zwischenlagerung sind ausgeschlossen Ansprüche gegen die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) kein Versicherungsschutz), so gilt das auch die den Schaden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Verfügungen herbeigeführt haben; 2.1.14 aus Besitz oder Betrieb eines Flugplatzes und/oder Landeplatzes für alle anderen VersichertenLuftfahrzeuge aller Art. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.14.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 4.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben; 4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 4.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder. 4.1.4 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 4.1.5 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.6 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung Versi- cherung gegeben oder nach diesen „Besondere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 4.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer VN in der Eigenschaft Eigen- schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden4.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.7 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakterbeim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. Wasser- und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer LänderKohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3.2. Kraftfahrzeuge4.3 Kfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und WasserfahrzeugeWasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.14) 3.2.1 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. 3.1 Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die HaftpflichtHaftpflichtansprüche 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, Betrieb eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf sind (siehe jedoch Vorsorgeversicherung gemäß Teil II, Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung1); 3.1.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.3 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken handelt, deren Bestandteilen und Zubehör; 3.1.4 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 3.1.5 aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, – bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Durchführung aktiver Geburtshilfe Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m. (ausgenommen Erste-Hilfe-LeistungZiffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt); 3.1.3 3.1.6 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolysedem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.4 3.1.7 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung betrieblichen Tätigkeiten, sofern diese Bau, Umbau, Reparatur, Wartung von MedikamentenU-Bahnen, es sei dennTunneln, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugtFlugplätzen betreffen; 3.1.5 3.1.8 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen; 3.1.9 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 3.1.10 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 3.1.11 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 3.1.12 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.; 3.2. Kraftfahrzeuge3.1.13 aus Herstellung, Kraftfahrzeuganhänger und WasserfahrzeugeVerarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 3.1.14 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen SchädenSchäden/ Mängeln an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeiten gewesen sind (z. B. aufgrund der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Planung hergestellt wurden);‌‌ 3.1.15 aus Vergabe von Lizenzen sowie Überlassung von Know-how wegen Schäden oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen SchädenMängeln an Sachen, die unter Verwendung der VersicherungsnehmerLizenz bzw. unter Nutzung des Know-how hergestellt wurden; 3.1.16 aus Besitz oder Betrieb eines Flugplatzes und/oder Landeplatzes für Luftfahrzeuge aller Art; 3.1.17 aus Besitz oder Betrieb von Öl-, ein Mitversicherter Gas- oder sonstigen Brennstoff-Fernleitungen (Pipelines); 3.1.18 aus Besitz oder Betrieb von Mülldeponien, Kompostierungs- oder sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen, soweit es sich nicht um eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. Bei versicherter Zwischenlagerung sind ausgeschlossen Ansprüche gegen die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) kein Versicherungsschutz), so gilt das auch für alle anderen Versichertendie den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Verfügungen herbeigeführt haben. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.17.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 7.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- legalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 7.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 7.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 7.1.4 wegen Personenschäden durch eine direkte oder indirekte Infizie- rung mit jeder Art von HI-Viren oder durch Aids bzw. Vorstufen von Aids, wie z.B. Aids Related Complex sowie der Folgen. Unabhängig von ihrer Herstellungsart sind auch alle Schadenersatz- ansprüche wegen Personenschäden im Zusammenhang mit Aids- Impfstoffen ausgeschlossen. 7.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne oder Risikobeschreibungen oh- ne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 7.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 7.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer Unter- nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden7.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal- tung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.7 7.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 7.2.5 wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; wegen Schäden an Kommissionsware;beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3.1.8 7.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere Nicht versichert ist die Haftpflicht 3.1.1 8.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und TätigkeitenSchäden durch Risiken, die weder nicht dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sindim Vertrag be- schriebenen Betriebscharakter entsprechen (siehe jedoch Ziff. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung5); 3.1.2 8.1.2 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Spreng- stoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 8.1.3 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung)selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 3.1.3 aus Piercinga) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), Tätowierungenso- weit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolysederen Bestandteilen und Zubehör sowie wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschä- den, b) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch Wasser- und Kohlensäureeinbrü- che; 3.1.4 8.1.5 aus ärztlicher Tätigkeit Planungs- und der Verschreibung von MedikamentenBauleitungstätigkeit, es sei denn, der soweit die Bauvor- haben nicht vom Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugtausgeführt werden; 3.1.5 8.1.6 wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserver- hältnisse; 8.1.7 aus der Beschädigung von Kommissionsware sowie wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 8.1.8 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes Arz- neimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene ArzneimittelArz- neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft seiner Eigen- schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 8.1.9 wegen PersonenschädenSchäden, die auf klinische Prüfungen Glasfasern, Mineralfasern und diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 8.1.10 wegen Schäden an Kommissionswaredurch Einwirkung von elektrischen, magne- tischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen; 3.1.8 8.1.11 wegen Ansprüchen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem Rückruf stehen. Rückruf ist die Aufforderung an Dritte, die vom Versicherungsnehmer her- gestellten oder gelieferten Erzeugnisse oder von ihm oder in seinem Auftrag erbrachten sonstigen Leistungen auf festge- stellte oder vermutete Mängel überprüfen und diese gege- benenfalls beheben zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, durch wen der Rückruf erfolgt oder wer zu dem Rückruf verpflichtet ist (Versicherungsnehmer, Behörde oder Sonsti- ge); 8.1.12 bei Kraftfahrzeug-Handwerksbetrieben und Landmaschinen- Fachbetrieben: aus Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen oder Landmaschinen, die sich beim Versi- cherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, sowie deren Zubehör; 8.1.13 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an- deren feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmit- telbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 8.1.14 wegen Umweltschäden durch Abfall; 8.1.15 der Endhersteller/Produzenten wegen Ansprüchen aus Ge- sundheitsbeeinträchtigung aus dem Verändern der GrundwasserverhältnisseKonsum von Tabak, Ta- bakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel) und Zusatzprodukten, die im Zusammenhang mit solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter); 3.1.9 8.1.16 wegen Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 8.1.17 wegen Ansprüchen nach den Artikeln Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger gleicharti- gen Bestimmungen anderer Länder; 8.1.18 der Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen; 8.1.19 aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahr- zeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 8.1.20 aus Haltung von sogenannten Kampfhunden. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentini- sche Dogge, Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Bra- sileiro, Mastino Neapolitano, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzun- gen aus oder mit diesen Rassen. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten4.1.1 wegen Schäden, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigennachweislich auf Kriegsereignissen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung)anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary ex- emplary damages; 3.1.10 4.1.3 nach den Artikeln Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden ste- henden Regressansprüchen nach Artikel Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge4.1.4 aus Schäden durch Stollen-, Kraftfahrzeuganhänger Tunnel- und WasserfahrzeugeUntergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); 3.2.1 4.1.5 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.6 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zu- behör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.14) Seite 14 von 52 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Permanent-Make-up, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht verur- sacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.14.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 4.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 4.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Best- immungen anderer Länder. 4.1.4 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bau- weise); 4.1.5 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.6 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versiche- rungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert mit- versichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 4.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer phar- mazeutischer Unternehmer im Sinne i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden4.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuer- werken; 3.1.7 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschä- digung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakterbeim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. Wasser- und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer LänderKoh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3.2. Kraftfahrzeuge4.3 Kfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und WasserfahrzeugeWasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.15) 3.2.1 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Wasserfahrzeugs verursacht verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen VersichertenVer- sicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz- Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.111.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 11.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügun- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 11.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 11.1.3 nach den Art. 1972 ff und 2270 und den damit im Zusam- menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderen Länder. 11.1.4 wegen Personenschäden durch eine direkte oder indirekte Infizierung mit jeder Art von HI-Viren oder durch Aids bzw. Vorstufen von Aids, wie z. B. Aids Related Complex sowie de- ren Folgen. Unabhängig von ihrer Herstellungsart sind auch alle Scha- denersatzansprüche wegen Personenschäden im Zusam- menhang mit Aids-Impfstoffen ausgeschlossen; 11.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden - aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. - die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. 11.3 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben ge- geben oder nach diesen „Besondere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobe- schreibungen ohne besonderen Beitrag besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere insbe- sondere die Haftpflicht 3.1.1 11.3.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, noch sonst nicht dem versicherten Risiko eigen noch sonst zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 11.3.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft Eigen- schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden11.3.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Spreng- stoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken so- wie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware11.3.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, aus der selbständigen sowie der nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 11.3.5 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Bergschäden (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungendes § 114 BBergG), wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des Fahrzeugs ist § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wirdKohle- säureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.11.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis- sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmit- telbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch hö- here Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- gewirkt haben; b) wegen Schäden an Kommissionsware; c) wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; e) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder. 1.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ Besonderen Bedingun- gen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 a) aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene abge- gebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschädenc) aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionswared) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen sowie aus der selbstständigen und nicht- selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 3.1.8 e) wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstü- cken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schä- den beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure- einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; f) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakterg) aus Schäden durch Stollen-, insbesondere punitive oder exemplary damagesTunnel- und Untergrund- bahnbauten (auch bei offener Bauweise); 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. h) aus Planungs- und 2270 Bauleitungstätigkeit; i) bei Handels- und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht Handwerksbetrieben: aus dem Vertrieb von Produkten unter eigenem Namen sowie wegen SchädenSchäden durch Waren, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schädenaus Ländern importiert wurden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werdennicht dem Europäischen Wirt- schaftsraum (EWR) angehören. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.14.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche 4.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 4.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Best- immungen anderer Länder. 4.1.4 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bau- weise); 4.1.5 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.6 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versiche- rungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert mit- versichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 4.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft Ei- genschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden4.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuer- werken; 3.1.7 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschä- digung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakterbeim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. Wasser- und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer LänderKoh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3.2. Kraftfahrzeuge4.3 Kfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und WasserfahrzeugeWasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.15) 3.2.1 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Wasserfahrzeugs verursacht verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen VersichertenVer- sicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz- Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. 3.1 Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die HaftpflichtHaftpflichtansprüche 3.1.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen, Betrieb eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf sind (siehe jedoch Vorsorgeversicherung gemäß Teil II, Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung1); 3.1.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.3 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken handelt, deren Bestandteilen und Zubehör; 3.1.4 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 3.1.5 aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen – bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Durchführung aktiver Geburtshilfe Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m (ausgenommen Erste-Hilfe-LeistungZiffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt); 3.1.3 3.1.6 aus Piercingbetrieblichen Tätigkeiten, Tätowierungensofern diese Bau, FaltenunterspritzungenUmbau, FadenliftingReparatur, InjektionslipolyseWartung von U-Bahnen, Tunneln, Flugplätzen betreffen; 3.1.4 3.1.7 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung Besitz oder Betrieb von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugtBahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen; 3.1.5 3.1.8 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen Regress- ansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.; 3.23.1.11 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.1.12 aus Besitz oder Betrieb von Mülldeponien, Kompostierungs- oder sonstigen Abfallbeseitigungsan- lagen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebs- gelände handelt. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist Bei versicherter Zwischenlagerung sind ausgeschlossen Ansprüche gegen die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) kein Versicherungsschutz), so gilt das auch für alle anderen Versichertendie den Schaden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Verfügungen herbeigeführt haben. 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Nicht versicherte Risiken. 3.14.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche (soweit gemäß Versicherungsschein oder seinen Nachträgen oder in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart wird) 4.1.1 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hin- ausgehen (z. X. Xxx- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge und dergleichen); 4.1.2 als Tierhalter; 4.1.3 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung); 4.1.4 aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen; 4.1.5 aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungstouren sowie von Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen; 4.1.6 aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte; 4.1.7 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.1.8 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 4.1.9 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Re- gressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Best- immungen anderer Länder; 4.1.10 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bau- weise); 4.1.11 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.1.12 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versiche- rungsnehmer ausgeführt werden. 4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag / auf der Deckungsnote ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert mit- versichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 4.2.1 aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf Vereinszweck eigen, noch sonst dem versicherten ver- sicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung); 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft Ei- genschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden4.2.3 aus Herstellung, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) Verarbeitung oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssenBeförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuer- werken; 3.1.7 4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschä- digung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakterbeim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. Wasser- und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer LänderKoh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3.2. Kraftfahrzeuge4.3 Kfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz-Anhänger und WasserfahrzeugeWasserfahrzeuge (Siehe aber auch Ziffer 3.13) 3.2.1 4.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Kraftfahrzeugs Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtKfz-Anhängers verursachen. 3.2.2 4.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihr ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Wasserfahrzeugs verursacht verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 3.2.3 4.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen VersichertenVer- sicherten. 3.2.4 4.3.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person der in Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKfz, Kraftfahrzeuganhänger Kfz- Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungenBestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 3.1. 27.1 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach diesen „Besondere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 3.1.1 Haftpflicht aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Betrieb oder Beruf eigen, eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Auf Ziffer 4 AHB und Teil II Ziffer 1 dieses Vertrags . 27.2 Nicht versichert wird jedoch hingewiesen (Vorsorgeversicherung);die Haftpflicht 3.1.2 aus der Durchführung aktiver Geburtshilfe (ausgenommen Erste-Hilfe-Leistung); 3.1.3 aus Piercing, Tätowierungen, Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse; 3.1.4 aus ärztlicher Tätigkeit und der Verschreibung von Medikamenten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugt; 3.1.5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 3.1.6 wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, sofern hierfür eine Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) gesetzlichen Versicherungsschutz bietet bzw. eine solche Probandenversicherung nach AMG/MPG hätte abgeschlossen werden müssen; 3.1.7 wegen Schäden an Kommissionsware; 3.1.8 27.2.1 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 3.1.9 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages27.2.2 von Subunternehmern; 3.1.10 nach den Artikeln 1792 ff. 27.2.3 aus der Errichtung, Wartung und 2270 dem Betrieb von Abfalldeponien, Anlagen zur Ableitung und den damit Aufbereitung sowie ober- oder unterirdischen Lager- und Transportsystemen für Abwässer; 27.2.4 aus Schäden an a) Daten, Datenträgern und Programmen, b) durch falsche oder fehlerhafte Hard- und Software-Produkte, c) durch mangelhafte Programmierung sowie der jeweils hieraus ent- stehenden Folgeschäden; 27.2.5 aus Schäden an Kommissionsware; 27.2.6 aus Bergschäden (im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 Sinne des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.§ 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub- explosionen; 3.2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen 27.2.7 aus Schäden, die sich als unvermeidbare Folgen aus der VersicherungsnehmerAnlage und Unterhaltung von Hoch- und Niederspannungsleitungen ergeben, ein Mitversicherter wie z. B. Flur- und Gebäudeschäden anlässlich der Beseitigung von Leitungsstörungen und sonstigen Reparaturarbeiten; 27.2.8 aus Mangelfolgeschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften; 27.2.9 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 27.2.10 aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. In jedem Fall sind jedoch ausgeschlos- sen Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus erge- benden Vermögensschäden, die entstehen - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachtweniger als 150 m. § 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt. 3.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht 27.3 Ausgeschlossen bleiben auch Ansprüche 27.3.1 wegen SchädenBeschädigung von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter vom Versicherungsnehmer oder eine von ihr bestellte den mitversicherten Personen im Rahmen eines Sub- oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht Nachunternehmerauftrages ein- oder ausgebaut werden. Dies gilt auch für Schäden anlässlich des Transportes dieser Sachen. Für solche Fälle gilt nicht die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werdenBesondere Bedingung für "Tätigkeitsschäden bei Arbeiten auf fremden Grundstücken" unter Punkt 10. 3.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten 27.3.2 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) kein Versicherungsschutz), so gilt das auch für alle anderen Versichertendie den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ver- ursachen 27.3.3 aus einer jagdlichen Betätigung oder der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 3.2.4 Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung