Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist die Haftpflicht 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen; 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden; 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 3.7. aus der Jagdausübung; 3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen; 3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition; 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken; 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB); 3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten; 3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt; 3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt. 3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- dung.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1Haftpflicht - aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-Pipelines; - solcher Personen, die bei Besitz und Verwendung von feuergefähr- lichen, giftigen oder explosiblen Stoffen den Schaden durch be- wusstes Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenos- senschaftlichen oder sonstigen Sicherheitsvorschriften herbeigeführt haben; - wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschäden; - wegen Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von weniger als 50 m bei Sprengungen entstehen, und allen sich daraus erge- benden Vermögensschäden; - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; - wegen Schäden aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit für Dritte (z.B. gem. aus HOAI), soweit die Bauvorhaben nicht vom Versiche- rungsnehmer ausgeführt werden; - nach den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Tätigkeit in Rechenzentren Art. 1792 ff. und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit 2270 und den damit im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; - wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit- telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeuti- scher Unternehmer i.S.d. AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Telekommunikations- und Datennetzen;
3.2. Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung Veranstal- tung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10; - wegen Bergschäden (i.S.d. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB§ 114 BBergG);
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt;
3.17beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureein- brüche sowie Kohlenstaubexplosionen; - wegen Schäden durch Planung, Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen, auch in der Eigenschaft als Bauherr. Dies gilt nur für solche Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden; - wegen Schäden, die nachweislich auf KriegsereignisseKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, GeneralstreiksGeneral- streik, illegalen Streiks illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ausge- wirkt haben.
3.18. wegen PersonenschädenSchäden aus - Handel mit Produkten bei denen sich der Versicherungsnehmer durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasihersteller), sofern diese außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) oder der Schweiz hergestellt wurden. - Handel mit Produkten, die der Versicherungsnehmer zum Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tä- tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum eingeführt oder verbracht hat (EWR- Im- porteur). Mitversichert ist jedoch der Import von Erzeugnissen aus der Schweiz. wegen Schäden aus - Herstellung von Produkten, - Handel mit Produkten, bei denen sich der Versicherungsnehmer durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasihersteller), - Handel mit Produkten, die der Versicherungsnehmer zum Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tä- tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum eingeführt oder verbracht hat (EWR- Im- porteur), - Montage von Produkten, die dem Gesetz über Medizinprodukte (MPG) unterliegen oder Teilen für Produkte, die dem MPG unterliegen, soweit die Teile ersichtlich für den Einbau in Medizinprodukte bestimmt waren. aus - Besitz und Betrieb von Offshore-Risiken; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen sowie Wartungs-, Installations- oder sonstige Service-Leistungen im Zu- sammenhang mit Offshore-Anlagen; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Ri- siken sind Bohranlagen aller Art, Produktionsplattformen mit den zugehörigen Produktionsanlagen, Offshore-Lagerung von Rohstof- fen und Produkten, schwimmende Produktions- und Verarbei- tungsanlagen, Tiefsee-Tauchfördersysteme, schwimmende und sta- tionäre Lade- und Löschinseln, Offshore-Rohrleitungen, Seekabel für Fernsprech- und Stromversorgungszwecke, Offshore-Wind- kraftanlagen und künstlich aufgeschüttete Inseln und Kunsthäfen im Seebereich. wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel) - sowie von im Zusammenhang mit der Endherstellung/Produktion solcher Tabakprodukte verwendeten Zusatzstoffe (z.B. Filter). Dies gilt auch, soweit es sich um Dienst- Haftpflichtansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher). Dieser Ausschluss findet entsprechende Anwendung auf Gesundheits- beeinträchtigungen durch elektrische/elektronische Zigaretten oder Arbeitsunfälle im Betriebdie verwendeten Inhalationsstoffe. Dabei bezieht sich der Ausschluss für E-Zigaretten auch - insofern abweichend von Absatz 1 - auf die Ver- wendung zu therapeutischen Zwecken. - Schäden, der Schule die auf Urea-Formaldehydschaum zurückzuführen sind; - Schäden in USA/US-Territorien oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen Kanada, die in unmittelbarem oder der Reichsversicherungsordnung handeltmittelbarem Zusammenhang mit Schimmelpilzen stehen; - Schäden, die auf Blei, bleihaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- rückzuführen sind; - Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Sub- stanzen oder Erzeugnisse (z.B. Kieselerde, Fasern oder Stäube); - Gesundheitsbeeinträchtigungen durch manganhaltige Dämpfe oder Stäube (z.B. Schweißrauch).
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- dung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Risiken. Nicht a) Xxxxxxx, die nicht ausdrücklich versichert ist sind.
b) Streitigkeiten, die Haftpflicht
3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit im Zusammenhang mit einem (Verwaltungsrats-) Mandatsverhältnis stehen oder die Eigenschaft als Gesellschafter einer Unternehmung betreffen.
c) Streitigkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb Neubau von Telekommunikations- Immobilien.
d) Streitigkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit dem An- oder Umbau von Immobilien ab einer Gesamtbausumme von CHF 200'000.- wenn eine Baubewilligung gesetzlich erforderlich ist.
e) Streitigkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit dem Erwerb und Datennetzen;der Veräusserung von Immobilien.
3.2. aus ärztlichen f) Streitigkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Zwangsverwertung von Immobilien.
g) Einsprachen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte Rechtsmittel gegen Raumpläne, Nutzungspläne oder Güterzusammenlegungen.
h) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);Verwaltung von Vermögenswerten, Wertpapieren und mit spekulativen Rechtsgeschäften.
3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);i) Inkasso von Forderungen.
3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungenj) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters die dem Versicherten abgetreten worden sind oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schädenmit Schulden, die durch den Gebrauch Versicherten übernommen worden sind.
k) Streitigkeiten aus dem Gesellschafts- oder Stiftungsrecht sowie Streitigkeiten aus dem einfachen Gesellschaftsvertrag.
l) Streitigkeiten zwischen Mit- und Gesamteigentümern, Aktionären oder Genossenschaftern (unter Vorbehalt der vertraglichen Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern).
m) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (wie Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht).
n) Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen.
o) Wenn der Versicherte den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;Sachverhalt, aufgrund dessen er Rechtsschutz beansprucht, vorsätzlich herbeigeführt hat.
3.6. aus Flugsicherungs-p) Streitigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Steuern, Flug- Gebühren, Abgaben und Schiffslotsentätigkeiten;Zollangelegenheiten.
3.7. aus der Jagdausübung;q) Streitigkeiten und Verfahren infolge Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Hausbesetzung.
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB);
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit r) Wenn es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt;
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle Schadenereignisse im Betrieb, der Schule Zusammenhang mit Kernspaltung und -fusion oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung nichtionisierenden Strahlungen handelt.
3.19s) Streitigkeiten zwischen Personen, die durch dieselbe Police versichert sind (unter Vorbehalt der Streitigkeiten mit Arbeitnehmern).
t) Wenn der Versicherte gegen die CAP und/oder deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgehen will. Die Bestimmungen über Wenn der Versicherte gegen Personen, die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und in einem durch die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- dungCAP versicherten Rechtsfall Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben, vorgehen will.
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Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist Risiken, die Haftpflicht
3.1in den Besonderen Bedingungen nicht erwähnt sind. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsratsmandaten für andere Gesellschaften. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit des Versicherungsneh- mers als General- oder Totalunternehmer im Baugewerbe. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb Bau oder Umbau der Betriebs- stätten sowie Betriebsliegenschaften, sofern eine Baubewilligung gesetz- lich erforderlich ist, und Streitigkeiten, die den Erwerb und die Veräusse- rung von Telekommunikations- Immobilien betreffen. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage und Datennetzen;
3.2Verwaltung von Vermögenswerten, Wertpapieren und mit spekulativen Rechtsgeschäften. Reines Inkasso und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen, die dem Versicherungsnehmer abgetreten worden sind. Streitigkeiten aus ärztlichen dem Gesellschafts- oder tierärztlichen Tätigkeiten Stiftungsrecht sowie Streitigkei- ten aus dem einfachen Gesellschaftsvertrag. Streitigkeiten zwischen Mit- und Gesamteigentümern, Aktionären oder Ge- nossenschaftern. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (auch Amtsärzte wie Pa- tentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht). Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen. Wenn der Versicherte den Sachverhalt, aufgrund dessen er Rechtsschutz beansprucht, vorsätzlich herbeigeführt hat. Streitigkeiten und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3.3Verfahren im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen, Mo- torschiffen und Luftfahrzeugen, ausser wenn sie mit dem Verkehrsrechts- schutz versichert sind. aus Tätigkeiten als leitender Beamter Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 30 km/h, ausserorts ab 40 km/h, auf Autobahnen ab 50 km/h. Wenn der Besoldungsgruppe B Xxxxxx, Xxxxxxx oder Pilot, im Zeitpunkt des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
3.4Schadenfalles keinen gültigen Führerausweis oder keine gültige Pilotenlizenz besass, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschildern versehen war. aus Nebenämtern Dieser Aus- schluss gilt nicht gegenüber Mitfahrern, die von diesen Tatsachen keine Kenntnis hatten. Streitigkeiten und NebenbeschäftigungenVerfahren infolge Krieg, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Hausbesetzung. des Eigentümers, Besitzers, Halters Wenn es sich um Schadenereignisse im Zusammenhang mit Kernspaltung und -fusion oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schädennichtionisierenden Strahlungen handelt. Streitigkeiten zwischen Personen, die durch den Gebrauch dieselbe Police versichert sind (unter Vorbehalt der Streitigkeiten mit Arbeitnehmern und angeliehe- nem Personal). Wenn der Versicherte gegen die CAP und/oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgehen will. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus Wenn der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB);
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen SchädenVersicherte gegen Personen, die darauf zurückzuführen sindin einem durch die CAP versicherten Rechtsfall Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handelt;
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt habenvorgehen will.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt.
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- dung.
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Samples: Insurance Policy
Nicht versicherte Risiken. Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1. 1.1 wegen Schäden aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten: − Software-ErstellungRisiken, -Implementierung, -Pflege, − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken, − Tätigkeit die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (z. B. Deckungsvorsorge im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen;
3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes - AMG);
3.3. 1.2 aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG)Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Spreng- stoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken;
3.4. 1.3 aus Nebenämtern Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförde- rung von Personen sowie aus der selbstständigen und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sindnichtselbst- ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
3.5. 1.4 wegen Bergschäden (im Sinne des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu- ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts- wegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB§ 114 BBergG);
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich handelt um Schäden an Ab- fallentsorgungsanlagen handeltdie Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand- teilen und Zubehör;
3.17. 1.5 wegen SchädenSchäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
1.6 aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kommissionswa- re.
1.7 aus Veranstaltungen, die nachweislich auf Kriegsereignisseüber den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. X. Xxx- und Bundesfeste, anderen feindseligen HandlungenAusstellungen, AufruhrLuftfahrtveranstaltungen, inneren UnruhenSchützenfeste, GeneralstreiksUmzüge);
1.8 als Tierhalter;
1.9 aus Tribünenbau;
1.10 aus der Unterhaltung von Eisbahnen (Natur- und Kunsteis), illegalen Streiks Eisstock- und Curlingbahnen, Rollschuh- und Skatebahnen, Rodelbah- nen;
1.11 aus Betrieben aller Art (z. B. Badeanstalten usw.) mit Ausnah- me von Vereinsgaststätten mit Bewirtschaftung in eigener Regie (siehe Ziffer III. 1.8);
1.12 aus der Ausübung einer beruflichen oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen gewerblichen Tätig- keit von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere GewaltVereinsmitgliedern, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle auch wenn diese im BetriebAuftrag oder Interesse des Vereins erfolgt;
1.13 aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skifüh- rungstouren sowie von Ski-, -abfahrts-, -tor- und -sprungläufen;
1.14 aus der Schule Durchführung von Frackingbohrungen oder Dienststelle gemäß den beam- tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handeltvon Geothermiebohrungen.
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- dung.
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Samples: Sv Vereinspolice