Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Musterklauseln

Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre- chend für den Fall, das Sie uns Ihre Namensänderung nicht anzeigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der von uns mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchstel- ler nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Erklärung des Versicherungsnehmers 17
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- rung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensände- rung. B4-2 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-2.1 Erklärungen von Ihnen‌ Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend (1) des Abschlusses bzw. des Widerrufes eines Versicherungsvertrages; (2) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versi- cherungsverhältnisses.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche- rungsvertrags; b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ- lich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsver- hältnisses.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers‌‌ Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Kann Lassie dich nicht über E-Mail oder Chat erreichen und/oder hast du eine Änderung deiner Anschrift Lassie nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dir gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte Lassie bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Lassie nicht angezeigten Namensänderung.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung. Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.