Nichtlieferung Musterklauseln

Nichtlieferung a) sollte die im Vertrag angegebene Jacht zu Beginn der Charter aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, behält sich die Charterfirma / der Makler oder der EIGENTÜMER das Recht vor, eine Ersatzjacht von ähnlicher Größe, Unterbringungsmöglichkeit und Leistung anzubieten. Sollte es allerdings unmöglich sein, eine Ersatzjacht zu finden, so entsteht daraus keine Haftung für die Charterfirma oder den EIGENTÜMER für die Annullierung der Charter, abgesehen von der Erstattung der gezahlten Beträge. b) Wenn aus irgendeinem technischen Grund oder von Höherer Gewalt der EIGENTÜMER oder der VERMIETER die Jacht grundsätzlich nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden liefern kann, ist der MIETER ab dem fälligen Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt anzusehen. Das einzige Rechtsmittel des MIETERS ist die Rückerstattung der Zahlungen ohne Zinsen des vollen Betrages der Zahlung, die von ihm an den EIGENTÜMER oder dessen Vertreter geleistet wurden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Charterfrist um einen Zeitraum entsprechend der Verzögerung verlängert werden.
Nichtlieferung. 2.6.1 Nichtlieferung des Darlehensgeber Clearing-Mitglieds am Valutierungstag (1) Erfolgt am Valutierungstag oder ggf. an einem nachfolgenden Geschäftstag hinsichtlich einer bestimmten Wertpapierdarlehens-Transaktion keine tatsächliche Lieferung der vollständigen Darlehensvermögenswerte (für die eine Lieferverpflichtung fällig geworden ist) durch den das Darlehensgeber Clearing- Mitglied an den Eurex Clearing Darlehensnehmer (die „Nicht-Valutierte Transaktion“), wird die Valutierung einer solchen Nicht-Valutierten Transaktion und die Valutierung der entsprechenden Wertpapierdarlehens-Transaktion auf den darauffolgenden Geschäftstag verschoben. Die Eurex Clearing AG Jede Partei einer Nicht-Valutierten Transaktion oder der entsprechenden Wertpapierdarlehens-Transaktion gibt alle aufgrund einer Nicht- Valutierten Transaktion oder der entsprechenden Wertpapierdarlehens-Transaktion übertragenen von ihr erhaltenen (Gleichwertigen) Darlehensvermögenswerte oder (Gleichwertigen) Nominalsicherheiten Vermögensgegenstände an diesem Geschäftstag zurück. Erfolgt mit Ablauf des zweiten Geschäftstages unmittelbar nach dem Valutierungstag keine tatsächliche Lieferung der vollständigen Darlehensvermögenswerte (für die eine Lieferverpflichtung fällig geworden ist), annulliert die Eurex Clearing AG die Nicht-Valutierte Transaktion und die entsprechende Wertpapierdarlehens- Transaktion. Benachrichtigungen über eine Annullierung erfolgen gemäß Ziffer 1.2.3 Abs. (43). (2) Die Eurex Clearing AG kann jederzeit vor der vollständigen Valutierung einer Nicht- Valutierten Transaktion eine solche Nicht-Valutierte Transaktion und die entsprechende Wertpapierdarlehens-Transaktion durch das Versenden einer entsprechenden Mitteilung an die Clearing-Mitglieder annullieren. (3) Die Eurex Clearing AG wird vom Darlehensgeber Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe erheben, unabhängig davon ob der Eurex Clearing AG ein Schaden entstanden ist, wenn das Darlehensgeber Clearing-Mitglied die Darlehensvermögenswerte (für die eine Lieferverpflichtung fällig geworden ist) nicht am zweiten Geschäftstag unmittelbar nach dem Valutierungstag tatsächlich und vollständig geliefert hat und die Wertpapierdarlehens-Transaktion annulliert wurde. Die Vertragsstrafe beträgt 0,02 Prozent pro Kalendertag des Erforderlichen Sicherheitenbetrags (berechnet in der Transaktionswährung), jedoch mindestens EUR 200 oder USD 300 und höchstens EUR 1.000 oder USD 1.500. (4) Das nicht fristgerecht belieferte Darlehensnehmer Clea...
Nichtlieferung a) sollte die im Vertrag angegebene Jacht zu Beginn der Charter aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, behält sich die Charterfirma / der Makler oder der EIGENTÜMER das Recht vor, eine Ersatzjacht von ähnlicher Größe, Unterbringungsmöglichkeit und Leistung anzubieten. Sollte es allerdings unmöglich sein, eine Ersatzjacht zu finden, so entsteht daraus keine Haftung für die Charterfirma oder den EIGENTÜMER für die Annullierung der Charter, abgesehen von der Erstattung der gezahlten Beträge. b) wenn aus irgendeinem technischen Grund oder von höherer Gewalt der EIGENTÜMER oder der VERMIETER die Jacht grundsätzlich nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden liefern kann, ist der MIETER ab dem fälligen Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt anzusehen. Das einzige Rechtsmittel des MIETERS ist die Rückerstattung der Zahlungen ohne Zinsen des vollen Betrages der Zahlung, die von ihm an den EIGENTÜMER oder dessen Vertreter geleistet wurden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Charterfrist um einen Zeitraum entsprechend der Verzögerung verlängert werden. VERZÖGERUNG IN DER RÜCKGABE: a) Falls eine Rückgabe der Jacht aus Gründen höherer Gewalt verzögert wird, erfolgt sie so bald wie möglich danach, und in der Zwischenzeit bleiben die Bedingungen dieser Vereinbarung in Kraft, die Charterzeit wird anteilig in Rechnung gestellt, jedoch ohne Strafe gegenüber dem MIETER. b) Wenn der MIETER es aufgrund einer persönlich Verzögerung versäumt, die Jacht in den Rückgabehafen zu liefern, dann wird der MIETER unverzüglich der Charterfirma / Vertreter durch direkten Transfer Tagescharterkosten zum Tageskurs zuzüglich 50 Prozent (50 %) zahlen, und wenn eine Verzögerung der Rückgabe vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, muss der MIETER die Charterfirma /Vertreter für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die der Charterfirma / Vertreter und aufgrund des Ausfalls der Nutzung der Jacht oder Annullierung oder Verzögerung der Lieferung für eine spätere Vermietung der Jacht entstanden sind.
Nichtlieferung. (1) Bei Nichtlieferung aus XIM-Transaktionen geschuldeter Aktien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen, mit Abwicklung in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Dänemark, Finnland, Schweden, Italien, Spanien, Großbritannien und Österreich am Liefertag gelten die in Ziffer 2.2.1, Ziffer 2.2.2 Abs. (10) sowie ergänzend dazu in Ziffer 3.2.2.1 getroffenen Bestimmungen. Abweichend von Ziffer 2.2.1 Abs. (1) Satz 1 und Absatz (2) Satz 1 (a) entsteht die Pflicht zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 2.2.1 Abs. (1), wenn von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied zu liefernde Aktien nicht spätestens am Liefertag im Rahmen des letzten Abwicklungslaufs des von der Geschäftsführung der FWB gemäß der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse jeweils festgelegten Zentralverwahrers geliefert werden; (b) erfolgt ein Barausgleich gemäß Ziffer 2.2.1 Abs. (4) am 5. Geschäftstag nach dem Liefertag, soweit eine Eindeckung der nicht gelieferten Aktien ganz oder teilweise nicht erfolgreich war. (2) Die folgenden Bestimmungen der Ziffern 3.2.2.2 bis 3.2.2.8 gelten abweichend von Ziffer 2.2 für XIM-Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallende Wertpapiere zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz, sofern: ◼ das Clearing-Mitglied die aus einer XIM-Transaktion geschuldeten Wertpapieren nicht liefert oder Rechte nicht überträgt; oder ◼ das abnahmepflichtige Clearing-Mitglied aus einer XIM-Transaktion geschuldete Wertpapiere nicht abnimmt oder Rechte nicht annimmt; in diesem Fall kann die Eurex Clearing AG bei diesem für Schäden Rückgriff nehmen, die ihr oder dem anderen Clearing-Mitglieder hierdurch entstanden sind. (3) Die Geltendmachung von Schäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nichtlieferung. (1) […] (2) […] (3) […] (4) […] ▪ bei Euro-Fixed Income Futures-Kontrakten am Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zuzüglich 100 Basispunkte,; und ▪ bei CONF Futures Kontrakten am Satz der Engpassfinanzierungsfazilität der Schweizerischen Nationalbank zuzüglich 100 Basispunkte. […]
Nichtlieferung. 2.2.1 Nichtlieferung von Wertpapieren […]
Nichtlieferung. 5.1 Die vom Unternehmen bei Abfertigung der Lieferung am Betriebsort des Unternehmens an- gezeigte Warenmenge gilt als eindeutiger Nachweis der vom Käufer bei Lieferung erhaltenen Menge, es sei denn, der Käufer erbringt einen eindeutigen Nachweis für das Gegenteil. 5.2 Das Unternehmen ist für eine jedwede Nichtlieferung von Waren (selbst wenn diese durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wird) nur dann haftbar, wenn der Käufer dem Unternehmen innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum, zu dem die Waren regulär hätte eingehen sollen, schriftlich über die Nichtlieferung informiert. 5.3 Jegliche Haftung des Unternehmens für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich auf den Ersatz der Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder die Ausstellung einer Gut- schrift über den anteiligen Vertragspreis zur Gegenrechnung mit der für die Ware ausgestellten Rechnung.
Nichtlieferung. Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn beim Online-Kauf die Sa- che nach vollständiger Bezahlung nicht innerhalb eines Mo- nats nach Rechnungsdatum oder einem vereinbarten späte- ren Liefertermin zugegangen ist.
Nichtlieferung. Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn die versicherte Sache nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Registrierung der gesamten oder eines Teils der Transaktion auf dem Bankkonto der versicherten Person geliefert ist.

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  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Der Geschäftspartner kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände- rungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.