Nutzwärmeschäden Musterklauseln

Nutzwärmeschäden. Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
Nutzwärmeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- setzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 8 d) sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.
Nutzwärmeschäden. Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versi- cherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge ei- nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch beding- te Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt- findet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zer- reißen seiner Wandung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zu- sammenhang findet der Ausschluss nach A.2.1 keine Anwendung. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam- menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahr- zeugs (z.B. Drohnen). Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 6 e) sind Schornsteinbrände und Brandschäden an ver- sicherten Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen auch dann bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausgebrochen ist.
Nutzwärmeschäden. In Erweiterung zu § 2 Nr. 6 d) sind Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie deren Inhalt auch dann bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausgebrochen ist.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 6 d) VGB 2016 der Continentale sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. Abweichend von § 1 Nr. 2 a) VGB 2016 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Welt- krieg versichert. In Erweiterung von § 7 VGB 2016 der Continentale ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungs- wasser- oder Rohrbruchschadens gemäß § 3 Nr. 1 VGB 2016 der Continentale.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 6 d) VGB 2016 der Continentale sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.
Nutzwärmeschäden. In Erweiterung von § 1, Nr. 2. AFB 87 werden auch Brandschäden ersetzt, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Nutzwärmeschäden. Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa- chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.