Nutzwärmeschäden Musterklauseln

Nutzwärmeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- setzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
Nutzwärmeschäden. In Ergänzung zu § 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 8 d) sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.
Nutzwärmeschäden. Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Nutzwärmeschäden. Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicher­ ten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe­ cken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver­ mittelt oder weitergeleitet wird. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über­ spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elek­ trizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan­ dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds in­ nerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan­ dung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zu­ sammenhang findet der Ausschluss nach A.2.1 keine An­ wendung. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen­ fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an ver­ sicherten Sachen durch den Anprall von Straßen­, Schie­ nen­ oder Wasserfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. Die­ se dürfen dabei nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gelenkt werden. Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts (A.7.3) befinden.
Nutzwärmeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brandschäden, die an versi- cherten Sachen auch dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
Nutzwärmeschäden. In Ergänzung zu § 2 VHB 2008 sind auch Brandschä- den mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder wei- tergeleitet wird. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 d) VHB 2008 sind Schä- den durch Anprall eines Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert. Für den Anprall von Wasser- und Stra- ßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen be- trieben wurden.
Nutzwärmeschäden. In Erweiterung von § 1, Nr. 2. AFB 87 werden auch Brandschäden ersetzt, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Nutzwärmeschäden. Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa- chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Nutzwärmeschäden. Abweichend von § 2 Nr. 6 d) VGB 2016 der Continentale sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. Abweichend von § 1 Nr. 2 a) VGB 2016 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Welt- krieg versichert. In Erweiterung von § 7 VGB 2016 der Continentale ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungs- wasser- oder Rohrbruchschadens gemäß § 3 Nr. 1 VGB 2016 der Continentale. In Erweiterung von § 7 VGB 2016 der Continentale ersetzt der Versicherer auch Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, Sträuchern und Hecken auf dem Versicherungsgrundstück, die durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt oder abgeknickt sind und bei denen eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Sofern der Baum durch Blitzschlag oder Sturm nicht umgestürzt ist sondern lediglich schief steht, werden die Kosten nur über- nommen, soweit der Baum droht umzustürzen. In Erweiterung von § 7 VGB 2016 der Continentale ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für die Widerherstel- lung von Gartenanlagen sowie die Wiederbepflanzung mit Jungpflanzen (maximal 2 Meter Höhe), wenn Bäume oder Sträucher/ Hecken auf dem Versicherungsgrundstück durch Brand oder Sturm zerstört werden und bei denen eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 1 % der Versicherungssumme.* * In der Gleitenden Neuwertversicherung von der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor. Besondere Bedingungen zu den VGB 2016 der Continentale – ImmoGuard XXL‌ (nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt) Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2016 der Continentale), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten gemäß § 7 Nr. a) und b) VGB 2016 der Continentale werden bis zur angefallenen Höhe ersetzt.