Obliegenheit Musterklauseln

Obliegenheit. Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigung und zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versicherer die Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen. →Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von →Mietwagen, Taxen und →Selbstfahrervermiet- fahrzeugen.
Obliegenheit. Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigung und zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versicherer die Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen.
Obliegenheit. Versicherungsschutz für die eingesetzten zugelassenen Zugmaschinen und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in ihrer aktuellen Fassung beachtet werden und den Fahrzeugen durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen bestehen. Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Abschnitt D und E der AKB entsprechend.
Obliegenheit. Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Oblie- genheit, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Beilage) verein- bart: Der Versicherungsnehmer hat im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zu- ständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.
Obliegenheit. Neben dem Tarif K 95 darf für den Versicherten bzw. den Mitversicherten keine weitere Krankheitskostenteil- oder Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme: Auslandsreise-Krankenversicherung) beim Versicherer oder einem anderen privaten Krankenversicherer fortgeführt oder abgeschlossen werden.
Obliegenheit. Pflichten, die einem Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsvertrag oder ein Gesetz auferlegt sind. Eine schuldhafte Verletzung einer Obliegenheit kann dazu führen, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist. Die Prämienberechnung stützt sich Angaben im Versicherungsvertrag.
Obliegenheit. Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet, umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
Obliegenheit. In Ergänzung zu Artikel 8 AHVB gilt als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt: Bei Anstellung eines Arztes gemäß § 47a Ärztegesetz 1998 ist spätestens zu Beginn des Dienstverhältnisses der DONAU Versicherung AG vom versichertem Arzt bzw. Gruppenpraxis dieser Umstand zu melden und hat zwischen diesen eine schriftliche Vereinbarung darüber zu erfolgen. Hinweis: §§ 158b ff VersVG finden Anwendung. Abweichend von Artikel 2, Punkt 1 AHVB besteht bei Änderungen der Berufsberechtigungen des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Versicherer. Für Schadensersatzverpflichtungen aus Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses besteht Versicherungsschutz nur insoweit, als der Versicherungsnehmer direkt vom Anspruchsteller oder nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird. Nur aufgrund BESONDERER VEREINBARUNG bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger. Mit einer solchen besonderen Vereinbarung sind auch die Erfordernisse der Pflichtversicherung gemäß § 2a Sachverständigen und Dolmetschergesetz (SDG) erfüllt.
Obliegenheit. Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten müssen, um seinen Anspruch auf Versicherungs- schutz zu erhalten.
Obliegenheit. Erläuterungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Abschluss einer Krankheitskostenversicherung als Ergänzungsversicherung für stationäre Heilbehandlung bei einem anderen privaten Krankenversicherungs- unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Wird entgegen der unter Abschnitt C. für den Tarif bestimmten Versiche- rungsfähigkeit neben Tarif MediStart 1 eine weitere Krankheitskostenversicherung als Ergänzungsversicherung für stationäre Heilbehandlung bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen unterhalten oder später abgeschlossen, endet der Versicherungsschutz nach Tarif MediStart 1 wegen Wegfalls der Versicherungs- fähigkeit ( vgl. Abschnitt C.). Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Umstellung des Versicherungsschut- zes im Rahmen der für das Neugeschäft offenen Krankheitskostenvollversicherungen des Versicherers zu verlan- gen. Der Versicherer ist berechtigt, für Mehrleistungen einen Risikozuschlag und Wartezeiten (§ 3 AVB) zu ver- einbaren. Die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistungen einen Leistungsausschluss vereinbart. Die Umstellung erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die Ergänzungsversicherung für statio- näre Heilbehandlung neben Tarif MediStart 1 abgeschlossen oder unterhalten hat. Das Recht des Versicherers, das Vertragsverhältnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 und 2 VVG zu kündigen (s. Anhang), bleibt unberührt.