Common use of Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Clause in Contracts

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion an die zuständige Behörde; - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung eines Umweltschadens; - den Erlass eines Mahnbescheids; - eine gerichtliche Streitverkündung; - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen Verfahrens. 12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.werden.‌‌‌‌‌ 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn sie bei der Schadenermittlung Scha- denermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtli- chen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - Mahnbescheids,‌‌‌‌ – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , ‒ den Erlass eines Mahnbescheids; - , ‒ eine gerichtliche Streitverkündung; - , ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, befolgen soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Zusammenhangmit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie Voxxxxxxx xowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß fristge- mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 15.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich unverzüg- lich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - Umwelt- schadens, – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 15.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 15.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich unver- züglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 15.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 15.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforder- lichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 15.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstande- nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gericht- lichen Verfahrens. 12.3 16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützenunter- stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Rechts- anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 . Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , ‒ den Erlass eines Mahnbescheids; - , ‒ eine gerichtliche Streitverkündung; - , ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 . Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 . Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 . Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 . Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 15.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich unverzüg- lich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz Umweltschadengesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 15.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 15.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich unver- züglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 15.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 15.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforder- lichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 15.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- Sanierungs­ oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung ­regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- gericht­ lichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen infor- mieren über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung Scha- denermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt ü- bersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 4. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 5. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 6. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 Abweichend von Ziffer 25 AHB gilt: 14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Versi- cherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte wahrheits- gemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke Schrift- stücke übersandt werden. 12.4 14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Insurance Contract

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Infor- mation an die zuständige Behörde; - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung Sanie- rung eines Umweltschadens gegenüber dem VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer; - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - den Erlass eines Mahnbescheids; - eine gerichtliche Streitverkündung; - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen Verfahrens. 12.3 16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung Ab- wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUm- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten ange- forderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden Umweltschä- den sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zu- sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterla- gen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 Abweichend von Ziffer 25 AHB gilt: 14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , –die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - Streitverkündung,‌‌‌‌ – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 29.7 Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser30.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Tierärzte

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx, sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Umweltschadens Basisversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- Sanie- rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich un- verzüglich und umfassend zu informieren übernommen über - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch Wider- spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines ei- nes Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erforderli- chen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Private Liability Insurance

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich unverzüg- lich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; Umwelt- schadens, - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen Verfahrensgerichtlichen Ver- fahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werdenwer- den. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich unver- züglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 Abweichend von Ziffer 25 AHB gilt folgendes: 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurdenwur- den. 12.2 15.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz USchadG obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 15.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 15.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer Versi- cherer abzustimmen. 12.5 15.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 15.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer die Gothaer einen Rechtsanwalt im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt:USV-Zusatzbaustein 1 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Böden und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß UmweltschadensgesetzGewässern 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz Schäden am Grundwasser.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 4. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 5. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 6. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB . 7. Teil I, Ziff. 10 findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein Teil III - vereinbart, gilt: 1. Abweichend Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zu den Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs- Bedingungen für den Betrieb von Ziff. III 6.1 unbemannten Fluggeräten (Kopter/Drohnen) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, der Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter, Luftfrachtführer) – und Umfang dieses Vertrages ergänzend der folgenden „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ (BBR-Drohne): 1. Versicherungsschutz auch besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasseralle Kopter/Drohnen, unbemannte Ballone, Drachen und sonstige unbemannte Fluggeräte, die durch Antrag benannt und in der Police aufgeführt sind und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen - über: – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; - , – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; - , – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; - , – den Erlass eines Mahnbescheids; - , – eine gerichtliche Streitverkündung; - , – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers Ver- sicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte wahrheits- gemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke Schrift- stücke übersandt werden. 12.4 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: 1. Abweichend von Ziff. III 6.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasser.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen. 12.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- nis Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 12.2 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren übernommen über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion Information an die zuständige Behörde; , - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; , - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- nierung Sanierung eines Umweltschadens; , - den Erlass eines Mahnbescheids; , - eine gerichtliche Streitverkündung; , - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen gerichtlichen Verfahrens. 12.3 3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- denberichte Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 12.4 4. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 12.5 5. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 12.6 6. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- rer Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 12.7 Ziffer 25 AHB . 7. Teil I, Ziff. 10 findet keine Anwendung. Falls besonders – siehe Versicherungsschein Teil III - vereinbart, gilt: 1. Abweichend Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zu den Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs- Bedingungen für den Betrieb von Ziff. III 6.1 unbemannten Fluggeräten (Kopter/Drohnen) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, der Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter, Luftfrachtführer) – und Umfang dieses Vertrages ergänzend der folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR-Drohne): 1. Versicherungsschutz auch besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 2. Abweichend von Ziff. I 6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz am Grundwasseralle Kopter/Drohnen, unbemannte Ballone, Drachen und sonstige unbemannte Fluggeräte, die durch Antrag benannt und in der Police aufgeführt sind und deren Fluggewicht 1,5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung