Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten: 1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. 1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. 1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; - Belege beizubringen. 1.4 Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.5 Er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag, Allgemeine Bedingungen Für Die Sachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. (1. ) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 6.
1.2 b) Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde Anzeige zu machenerstatten.
c) Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekommen sind (Artikel 1 (6), lit. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-a)), Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch hat er der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat, eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände einzureichen; weiters hat er die zur Anzeige Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu bringentreffen.
1.3 d) Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - kann, jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung Entschädigungpflicht zu gestatten; - , auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; - geben und Belege beizubringen. Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vorlegen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens auf seine Kosten beibringen.
1.4 e) Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmendarf den durch den Schadenfall herbeigeführten Zustand, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor solange der Besichtigung durch einen Beauftragten Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang nicht verändern, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er f) Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
g) Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die Beibringung der Aufstellung und Verzeichnisse nach lit. c) und d) wird durch die Absendung gewahrt.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), im Falle einer Verletzung der unter Absatz (1), lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist die Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden. Wurde das Abhandenkommen von Sachen der Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 1.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
1.2 1.2. Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3 1.3. Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; - Belege beizubringen.
1.4 1.4. Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 1.5. Er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen. .2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 3 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Punkt 1.1. genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. (1. ) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7;
1.2 b) Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-erstatten.
c) Falls versicherte Xxxxxx beim Schaden abhanden gekommen sind (Artikel 1 (4)), Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch hat er der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat, eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände einzureichen; weiters hat er die zur Anzeige Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu bringentreffen.
1.3 d) Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - kann, jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung Entschädigungspflicht zu gestatten; - , auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; - geben und Belege beizubringen. Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vorlegen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens auf seine Kosten beibringen. Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die Beibringung der Aufstellung und Verzeichnisse nach lit. c) und d) wird durch die Absendung gewahrt.
1.4 e) Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmendarf den durch den Schadenfall herbeigeführten Zustand, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor solange der Besichtigung durch einen Beauftragten Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang nicht verändern, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er (2) Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Absatz (1), lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wurde das Abhandenkommen von Sachen der Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz Er- satz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers Ver- sicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.. Wegen des Ersatzes der Auf- wendungen siehe Artikel 44;
1.2 b) Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich oder mündlich Anzeige zu machenerstatten.
c) Falls versicherte Xxxxxx beim Schaden abhanden gekommen sind (Artikel 38 Pkt. Durch die Absendung 4), ist der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich Schaden auch der Sicherheitsbehörde Sicherheits- behörde zu melden und hat er innerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat, eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände bei dieser einzureichen; weiters hat er die zur Anzeige Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu bringentreffen.
1.3 d) Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - kann, jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung Entschädigungs- pflicht zu gestatten; - , auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen Aus- kunft zu Protokoll zu geben; - geben oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen.
1.4 Er kann . Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die endgültige Reparatur mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhande- nen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekom- menen Sachen, und zwar nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmenMöglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch auf seine Kosten vor- legen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen be- glaubigten Grundbuchauszug nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung dem Stand vom Tage des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifenauf seine Kosten beibringen. Die bei Frist für die Erstattung der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten Anzeige nach lit. b) bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben im Zuge die Beibringung der Schadenerhebung dem Versicherer richtig Aufstellung und vollständig zu machen.Verzeichnisse nach lit. c) und
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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1 Er a) er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.;
1.2 Er b) er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machenerstatten. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.;
1.3 Er c) er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; , - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; , - Belege beizubringen;
d) er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
1.4 Er 2. Der Versicherungsnehmer kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, Verpflichtung das Schadenbild nicht zu ändern, frei, ändern frei und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 3 VersVG, im Zuge Falle einer Verletzung der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machenunter Absatz (1), lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Samples: Haushaltsversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines SchadensAls Obliegenheiten, für deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den er Ersatz verlangtVoraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, folgende Obliegenheitenwerden bestimmt:
1.1 1.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
1.2 1.2. Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-Beraubungs- und Brandschäden, Vandalismus- und Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. Weiters hat der Versicherungsnehmer die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.
1.3 1.3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.
1.4. Er hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, - dass die Sicherheit oder der Xxxxxxxx der Arbeiten Eingriffe erfordern, - dass die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - dass der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - dass die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5. Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann kann, - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; , - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben; , - Belege beizubringen. Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seine Kosten vorlegen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens auf seine Kosten beibringen.
1.4 Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist1.6. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag