Schadenmeldungspflicht. Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfa- chen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe- hörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
Schadenmeldungspflicht. 77.2.1. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer von demselben Kenntnis erlangt hat. Versicherungsfälle im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Sachen sind unverzüglich den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.
77.2.2. In der Schadenmeldung sind insbesondere anzugeben:
Schadenmeldungspflicht. Jeder Eintritt eines Sachschadens, Personenschadens (Krankheit, Unfall, Entbindung oder Quarantäne) oder eines sonstigen Verhinde- rungsgrundes ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ein Leistungsfall ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) längstens inner- halb von drei Tagen nach Ablauf der Karenzzeit dem Versicherer zu melden, es sei denn, dass die versicherte Person wegen eines Kran- kenhausaufenthaltes oder sonstiger außerhalb ihres Einflussbereiches liegender Umstände an der rechtzeitigen Meldung gehindert ist. Darüber hinaus ist die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Bestätigun- gen von Ärzten, die mit der versicherten Person in auf- oder abstei- gender Linie verwandt oder mit ihr verheiratet sind, werden nicht anerkannt.
Schadenmeldungspflicht. Jeder Schaden ist uns unverzüglich anzuzeigen. Schäden durch Feuer, Explosion und Anprall unbekannter Fahrzeuge sind auch der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind auch alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.
Schadenmeldungspflicht. 2.1. Jeder Schaden ist durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Hotline des Versicherers zu melden. Bei Verdacht auf oder Vorliegen einer strafbaren Informationssicherheitsverletzung ist bei der Sicherheitsbehörde oder sonst zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will.
2.2. Dem Versicherer sind unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die Schadenersatzansprüche Dritter zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige jedenfalls unverzüglich nach der Geltendmachung verpflichtet.
Schadenmeldungspflicht. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer von demselben Kenntnis erlangt hat.
Schadenmeldungspflicht. 2.1 Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu mel- den.
2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, ein- fachen Diebstahl, Vandalismus und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der An- zeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
Schadenmeldungspflicht. Jeder Sachschaden und/oder Betriebsunterbrechungsschaden ist dem Versicherer unverzüglich schrift- lich und bei einem Einbruchdiebstahl- bzw.- Diebstahl-, Beraubungs-, Feuer-, Explosionsschaden sowie bei böswilliger Beschädigung auch polizeilich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle in Verlust geratenen Sachen anzugeben.
Schadenmeldungspflicht. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
2.2.1 der Versicherungsfall;
2.2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
2.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
2.2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
Schadenmeldungspflicht. Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Für Sachschäden auf Grund von Feuer lt. Abschnitt A, Einbruchdiebstahl bzw. Beraubung lt. Abschnitt D oder Zusätzliche Gefahren - Benannte Gefahren lt. Abschnitt F, sowie bei Abhandenkommen von Sachen ist auch eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde erforderlich. In dieser Anzeige sind insbesondere alle abhanden gekommenen, dem versicherten Betrieb dienenden Sachen anzugeben. Wenn durch ein sonstiges versichertes Ereignis versicherte Sachen abhandengekommen sind, ist der Schaden ebenfalls der Sicherheits- behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind insbesondere die abhandengekommenen dem versicherten Betrieb dienenden Sachen anzugeben.