Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1.1.) des 6. Versicherungsjahres* in Tarif K haben die Versicherten das Recht auf Umstellung ihres Versicherungsschutzes in höherwertige Kostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprü- fung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ Die Versicherung nach Tarif K hat ununterbrochen fünf Versiche- rungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer Anwartschafts- versicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K nicht unterbrechen; ◼ die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen ge- geben; ◼ vor Abschluss von Tarif K hat für die versicherte Person, mit Ausnahme von Tarif E, keine andere Krankheitskostenvollversi- cherung beim Versicherer bestanden; ◼ die versicherte Person hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Personen (Kin- der und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs K) besteht die Möglichkeit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; ◼ der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des 6. Versiche- rungsjahres* schriftlich beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheits- prüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versiche- rungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1. Januar) des sechsten Versicherungsjahres* in Tarif K haben die Versicherten das Recht auf Umstellung ih- res Versicherungsschutzes in höherwertige Krankheitskostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Die Versicherung nach Tarif K hat ununterbrochen fünf Versicherungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer An- wartschaLsversicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K nicht unterbrechen; • die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen gegeben; • vor Abschluss von Tarif K hat für die versicherte Person, mit Ausnahme von Tarif E, keine andere Krankheitskosten- Vollversicherung beim Versicherer bestanden; • die versicherte Person hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Per- sonen (Kinder und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs K) besteht die Möglichkeit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; • der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des sechsten Versicherungsjahres* in Textform beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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