Ordnungswidrigkeiten Musterklauseln

Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer
Ordnungswidrigkeiten. (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
Ordnungswidrigkeiten. 8.1 Soweit bei dem Vermieter aufgrund von mit der Mietsache im ruhenden oder fließenden Verkehr begangene Ordnungswidrigkeiten behördliche Zeugenbefragungs- oder Anhörungsschrei- ben in einem Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren eingehen, ist der Vermieter berechtigt, den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma des Mieters sowie die Adresse mit dem Hinweis der Verwaltungs- behörde mitzuteilen, dass das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt an den vorbezeichneten Xxxxxx vermietet war. Gleiches gilt in Verfahren mit in- oder ausländischen Stellen und Behörden bei Verstößen gegen Mautzahlungs- oder Vignettenpflichten, sowie Anfragen von Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten. Soweit die Mietsache wegen einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
Ordnungswidrigkeiten. Wird dem Vertragspartner oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese dem Fahrzeuggeber bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragspartner den Verwaltungsaufwand des Fahrzeuggebers in Höhe von 10,– € inkl. MwSt. zu begleichen. Der Verwaltungsaufwand wird über die monatliche Rate abgerechnet. Der Bezahlung des Bußgeldes muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fahrzeuggeber auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Artikel 34 Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.