Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer
Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
Ordnungswidrigkeiten. 9.1. Soweit bei dem Vermieter aufgrund von mit der Mietsache im ruhenden oder fließen- den Verkehr begangene Ordnungswidrigkeiten behördliche Zeugenbefragungs- oder Anhö- rungsschreiben in einem Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren eingehen, ist der Vermieter berechtigt, die Firma des Mieters und dessen Inhaber sowie die Adresse mit dem Hinweis der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, dass die Mietsache zum Tatzeitpunkt an den vorbezeichneten Mieter vermietet war. Gleiches gilt bei zivilrechtlichen Forderungen wegen Parkverstößen auf Flächen privater Dritter sowie in Verfahren mit in- oder ausländischen Stellen und Behörden bei Verstößen gegen Mautzahlungs- oder Vignettenpflichten, sowie Anfragen von Ermitt- lungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten. Soweit die Mietsache wegen einer Ord- nungswidrigkeit im ruhenden Verkehr durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, ist die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
9.2. Der Mieter ist verpflichtet, die gemäß § 25 a StVG dem Vermieter als Halter auferleg- ten Verfahrenskosten zu erstatten, wenn der Vermieter die Firma, dessen Inhaber und die Adresse des Mieters unverzüglich der Verwaltungsbehörde mitgeteilt hat und dennoch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte oder seine Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, gegen einen ergangenen Kostenbescheid gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
9.3. Für jeden der in Ziff. 9.1 und 9.1 benannten Sachverhalte kann der Vermieter dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR brutto berechnen, die über die erteilte SEPA-Lastschrift nach Xxxx des Vermieters zusammen mit der nächstfälligen Monatsmiete oder separat beglichen wird
Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
Ordnungswidrigkeiten. Wird dem Vertragspartner oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese dem Fahrzeuggeber bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragspartner den Verwaltungsaufwand des Fahrzeuggebers in Höhe von 10,– € inkl. MwSt. zu begleichen. Der Verwaltungsaufwand wird über die monatliche Rate abgerechnet. Der Bezahlung des Bußgeldes muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fahrzeuggeber auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Artikel 34 Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als meldepflichtige Person oder Meldestelle
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 eine Meldung an den Versorgungsbereich nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
2. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 es unterlässt, die Tatsache und die Art eines Widerspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 zu übermitteln, oder
3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 Nummer 3 die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 das klinische Krebsregister.
Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.