Organtransplantation Musterklauseln

Organtransplantation. Versichert ist, wenn die 🡭 versicherte Person eines der fol- genden Organe im Wege einer Transplantation von einem Spender erhalten hat: – Herz, – Niere, – Leber oder ein Teil der Leber, – Lunge oder ein Teil der Lunge, – Knochenmark (allogene Stammzelltransplantation), – DĂŒnndarm oder – BauchspeicheldrĂŒse. Wir erbringen unsere Leistung – wenn 30 Tage seit der Operation vergangen sind und – wenn die 🡭 versicherte Person zu diesem Zeitpunkt lebt.
Organtransplantation. DurchfĂŒhrung einer Transplantation von Herz, Lunge, Leber, Knochenmark oder BauchspeicheldrĂŒse, wobei der Versicherte der Emp- fĂ€nger ist. Geleistet wird auch, wenn der Versicherte in eine offizielle Warteliste fĂŒr den Erhalt eines solchen Transplantats aufgenom- men wird. − Transplantation aufgrund der Teilnahme des Versicherten als Spender in einem Lebendspende-Programm (Niere, Leber, Kno- chenmark usw.) − Die selektive Transplantation von Langerhansschen Zellen der BauchspeicheldrĂŒse
Organtransplantation. DurchgefĂŒhrte Transplantation von Herz, Lunge, Leber, BauchspeicheldrĂŒse, Niere oder Knochenmark beim Versicherten (OrganempfĂ€nger). Als Herztransplantation gilt auch die Implantation eines kĂŒnstlichen Herzens. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach erfolgter Organtransplantation. Vor der DurchfĂŒhrung der Organtransplantation entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn nachgewiesen wird, daß der Versicherte - in einer offiziell anerkannten Transplantations-Warteliste in Österreich aufgenommen wurde und - eine BestĂ€tigung durch einen entsprechenden Facharzt erbracht wird, daß die Erkrankung lebensbedrohlich ist und die Organtransplantation als bestmögliche Behandlungsweise in kĂŒrzester Zeit erfolgen muß. (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungsurkunde bestĂ€tigt und Sie die erste PrĂ€mie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versiche- rungsschutz. (2) Ihre Lebensversicherung ist mit vorlĂ€ufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorlĂ€ufige Sofortschutz erstreckt sich auf die fĂŒr den Todesfall bzw. fĂŒr den schweren Krankheitsfall beantragten Summen höchstens jedoch auf EUR 150.000,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Der vorlĂ€ufige Sofortschutz gilt, - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfĂ€hig ist, nicht in Ă€rztlicher Behandlung oder Kontrolle steht - und die Versicherungsbedingungen keine EinschrĂ€nkungen oder AusschlĂŒsse (§§ 8,9 und 10) vorsehen. Der vorlĂ€ufige Sofortschutz gilt nicht fĂŒr die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation und Schlaganfall. Der vorlĂ€ufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres schriftlichen Antrages bei einer Verwaltungsstelle der DONAU, frĂŒhestens aber mit dem bean- tragten Versicherungsbeginn. Der vorlĂ€ufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versicherungsurkunde, wenn wir Ihren Antrag ablehnen oder den vorlĂ€ufigen Sofortschutz als be- endet erklĂ€ren, spĂ€testens jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. FĂŒr den vorlĂ€ufigen Sofortschutz berechnen wir keine gesonderte PrĂ€mie. Wenn wir aufgrund des vorlĂ€ufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste JahresprĂ€mie. (3) Der Versicherungsschutz fĂŒr die schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt, Bypass-Operation und Schlaganfall beginnt erst drei Monate nach dem im Absatz (1) angegebenen Zeitpunkt. (1...
Organtransplantation. DurchfĂŒhrung einer Transplantation von Herz, Lunge, Leber, Knochenmark oder Bauch- speicheldrĂŒse, wobei der Versicherte der EmpfĂ€nger ist. Geleistet wird auch, wenn der Versicherte in eine offizielle Warteliste fĂŒr den Erhalt eines solchen Transplantats auf- genommen wird. 7.4.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
Organtransplantation. Aplastische AnÀmie
Organtransplantation. DurchgefĂŒhrte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, Leber, BauchspeicheldrĂŒse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Langerhans'Inseln allein), Niere oder Knochenmark beim Versicherten (OrganempfĂ€nger). Als Herztransplantation gilt auch die Implantation eines kĂŒnstlichen Herzens. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach erfolgter Organtransplantation. Vor der DurchfĂŒhrung der Organtransplantation entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn nachgewiesen wird, daß der Versicherte - in einer offiziell anerkannten Transplantations-Warteliste in Österreich aufgenommen wurde und - eine BestĂ€tigung durch einen entsprechenden Facharzt erbracht wird, daß die Erkrankung lebensbedrohlich ist und die Organtransplantation als bestmögliche Behandlungsweise in kĂŒrzester Zeit erfolgen muß.
Organtransplantation. Im Rahmen der vorliegenden Versicherung werden keine Kosten im Zusammenhang mit Organtransplan- tationen gedeckt.
Organtransplantation. G71.0 Muskeldystrophie
Organtransplantation. Unter jeweiliger BerĂŒcksichtigung der Auswertung des vom Patienten oder dessen relevanter Be- zugsperson erstellten ErnĂ€hrungsprotokolls. Beratung und UnterstĂŒtzung bei der praktischen Umsetzung einer Enzym-, Vitamin-, Mineralstoff-, AminosĂ€uren-, Fett- oder Spurenelemente-Substitution (§ 43 Nr. 5 HeilM-RL) Insbesondere Information und Beratung zu: 1. der praktischen Umsetzung einer Pankreasenzymersatztherapie, bzgl. verschiedener En- zymprĂ€parate, deren Anwendung und orale Einnahme und zu möglichen Wechselwirkun- gen 2. alltagstauglicher Umgang und Einsatz der spezifischen Supplemente, Spurenelemente, Mineralstoffe und fettlöslicher Vitamine A,D, E, K Unter jeweiliger BerĂŒcksichtigung der Auswertungsergebnisse des vom Patienten oder dessen re- levanter Bezugsperson erstellten ErnĂ€hrungsprotokolls. Anleitung zur DurchfĂŒhrung und Umsetzung einer enteralen ErnĂ€hrung (Trink-oder Sondennah- rung) und parenteralen ErnĂ€hrung in der hĂ€uslichen Umgebung (§ 43 Nr. 6 Heilmittelrichtlinie) Insbesondere zu: 1. Gedeihstörungen im Kindesalter, die eine hochkalorischer Zusatzkost ĂŒber industriell ge- fertigte Nahrungen, wie nĂ€hrstoffdefinierte bilanzierter trinkfertige(und trinkbare) Nah- rungen oder vorĂŒbergehender Sondennahrung (naso-gastrale, naso-jejunale),erfordert 2. Gewichtsverlust bei erhöhtem Energiebedarf in Adoleszenz und PubertĂ€t, z.B. durch WachstumsschĂŒbe, die eine hochkalorischer Zusatzkost ĂŒber industriell gefertigte Nah- rungen, wie nĂ€hrstoffdefinierte bilanzierter trinkfertige (und trinkbare) Nahrungen oder vorĂŒbergehender Sondennahrung (naso-gastrale, naso-jejunale) erfordert, in Ausnahme- fĂ€llen bei lĂ€ngerfristiger Notwendigkeit auch ĂŒber PEG (transkutan-gastrale Sonde) 3. Therapeutischer hochkalorischer Zusatzkost (Hyperalimination) im Rahmen bronchopul- monaler Infektionen und zunehmender pulmonaler Insuffizienz 4. Erhöhtem Energiebedarf durch Sport und Physiotherapie 5. Information und Beratung zu möglichen Applikationsformen per Sonde(naso-gastrale, naso-jejunale und transkutan-gastrale) ,der Verabreichung der Sondennahrung( z.B. Bo- lus, Schwerkraft) und Möglichkeiten der Medikamentengabe Anleitung zur praktischen Umsetzung der diĂ€tetischen Maßnahmen im Alltag und in besonderen Lebenssituationen ( § 43 Nr. 8 HeilM-RL) und diĂ€tetische Produktinformationen und Informationen ĂŒber Lebensmittelinhaltsstoffe (§ 43 Nr. 9 HeilM-RL ) Beratung zur Umsetzung eines individuellen Tagesplanes in den Lebensalltag gemĂ€ĂŸ den individu- ellen und familiĂ€ren BedĂŒrfn...
Organtransplantation. EmpfÀnger einer Transplantation von Augenhornhaut, Herz, Leber,