Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags und zur Förderung der Zusammen- arbeit wird eine Paritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se ein Arbeitnehmer- oder ein Arbeitgebervertreter. Die Partner verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- mer-Verhältnisses, die von einem Vertragspartner anhängig gemacht werden, in der Paritätischen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet der ordentliche Richter.
Paritätische Kommission. Die Sozialpartner bilden eine paritätische Kommission, deren Vorsitz ab wechselnd geführt wird. Die paritätische Kommission bezweckt, die Entwicklung des Arbeitsmarktes der Bankbranche zu verfolgen, allgemeine Fragen über die Anstellungsbedin gungen der Bankangestellten zu besprechen und Grundlagen für Verhandlun gen bereitzustellen. Die paritätische Kommission verschafft sich alle zwei Jahre in gemeinsamer Absprache Transparenz über Lohnsysteme und Lohnentwicklung der der VAB unterstellten Bankangestellten. In Ausnahmefällen und auf begründeten An trag eines der beteiligten Sozialpartner kann die Salärtransparenz auch in einem Zwischenjahr durchgeführt werden. Die paritätische Kommission führt einen ständigen Ausschuss zu den Themen Arbeitsmarktfähigkeit und ältere Mitarbeitende, der die Situation in der Bankbranche beobachtet und bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen vorschlägt.
Paritätische Kommission. 13.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Ver- trages bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Sie setzt sich zusam- men aus je drei Vertretern des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel.
13.2 Für die Behandlung von Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 und 11 kann die Paritä- tische Kommission arbeitgeber- und arbeitnehmerseits auf je fünf Mitglieder erweitert wer- den.
13.3 Die Paritätische Kommission konstituiert sich selbst und erlässt für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement. Beschlüsse kann die Paritätische Kommission nur mit Zweidrittelmehr- heit fassen.
13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist
c) Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konven- tionalstrafen
f) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge
g) Durchführung von Erhebungen über Krankengeld-, Pensionskassen-, SUVA- oder andere Prämien.
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Ver- tragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren
13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschulden über die Kosten des Verfahrens.
13.6 Gegen die Entscheide der Paritätischen Kommission kann die betroffene Partei innert 10 Tagen Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen. Kann die Paritätische Kom- mission infolge Fehlens der Zweidrittelmehrheit keinen Beschluss fassen, so kann sie, bzw. die betroffene Partei, oder eine der GAV-Vertragsparteien innert 10 Tagen seit Feststellung, respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen.
13.7 Für Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 und 11 beträgt die Rekursfrist an das Ver- tragliche Schiedsgericht 30 Tage.
Paritätische Kommission. Die «Paritätische Kommission GAV-Beitrag» setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss diesem Anhang selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
Paritätische Kommission. 49.1 Die vertragschliessenden Verbände bilden eine Paritätische Kommission, beste- hend aus einer Präsidentin und je fünf Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Die Präsidentin wird durch die vertragschliessenden Verbände bezeichnet. Die PK überwacht die Einhaltung des GAV.
49.2 Die PK hat ein Reglement aufzustellen.
49.3 Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlan- gen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweis- mittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht er- füllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allen- falls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV und legt diesen auf Anfrage zuhan- den von Gerichten aus; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der 24 einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflich- tungen zu vermitteln
f) sie ist um die Bestellung von kantonalen oder örtlichen paritätischen Ausschüs- sen besorgt, überwacht und koordiniert deren Tätigkeit und steht ihnen bera- tend zur Seite.
49.4 Der PK obliegt ausserdem die Kontrolle über die Einhaltung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeits- sicherheit. Die GAV-Vertragspartner haben zur Umsetzung der Richtlinie eine Branchenlösung ausgearbeitet, die gegen Gebühr bei coiffure S U I S S E bezogen werden kann.
Paritätische Kommission. Die Parteien dieser Vereinbarung (der Schweizerische Bankpersonalverband, der Kaufmännische Verband Schweiz und der Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz) bilden eine eigens für diese Vereinbarung zuständige paritätische Kommission, deren Vorsitz abwechselnd geführt wird. Die paritätische Kommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung und führt einen regelmässigen Austausch über Fragen der Arbeitszeiterfassung und des Gesundheitsschutzes. Die paritätische Kommission kann gemeinsame Informations- und Präven- tionsmassnahmen zum Thema Arbeitszeiterfassung und Gesundheitsschutz ergreifen, soweit diese der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung förderlich sind. Bei gravierenden oder systematischen Verstössen gegen die Vereinbarung kann die paritätische Kommission Sanktionen aussprechen.
Paritätische Kommission. 10.1 Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.
10.2 Die Paritätische Kommission setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertrete- rinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen. Die ver- tragsschliessenden Arbeitnehmerverbände bestellen dazu mindestens je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Den Vorsitz hat grundsätzlich ein Vertreter der Unternehmen.
Paritätische Kommission. 1 Die Vertragsparteien setzen eine aus 4 Mitgliedern beste- hende paritätische Kommission ein, um die Bildungskurse im Sinn und Geist des Gesamtarbeitsvertrages auszuwählen und sie nötigenfalls zuzulassen.
2 Kommt keine Einigung zustande, werden die Vertragspar- teien angerufen.
Paritätische Kommission. Spätestens einen Monat nach Abschluss dieser BV wird eine paritätisch besetzte Kommission gebildet. Sie hat die Aufgabe, Vorschläge zur Beseitigung von Benachteiligungen zu entwickeln und die Umsetzung der Betriebsvereinbarung zu unterstützten. Im Übrigen werden die Unternehmensleitung und der Betriebsrat alle Verfahren und Vereinbarungen im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen und ggf. verändern.
Paritätische Kommission. 1 Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu för- dern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.
2 Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV- Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.
3 Verfahren, Organisation und Zusammensetzung sind im An- hang 4 geregelt.