Erschwernisse Musterklauseln

Erschwernisse. Liegt bei Abschluss des Tarifs FlexiPro ein erhöhtes Risiko vor, können Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse ver- einbart werden, die jedoch erst bei Wahrnehmung der Option in den Zieltarifen wirksam werden. Während der Versicherung nach Tarif FlexiPro neu auLretende Erkrankungen, Unfallfolgen, Entbindungen bzw. SchwangerschaLen sind ohne Einschränkung im Umfang des Leistungsversprechens der Zieltarife versichert.
Erschwernisse a. Nicht enthalten in den pauschalen HAK sind sonstige Erschwernisse, z.B. die Beseitigung von Hindernissen wie alte Fundamente, Mauern oder Felsen im Erdreich, Kellerwände aus Naturstein, zu schonende Bepflanzungen, Umlegung anderer Leitungen usw. b. Nicht enthalten in den pauschalen HAK sind weiterhin Wiederherstellungen, z.B. von Wegen, Bepflanzungen und sonstigen Installationen (Mülltonnenhäuschen, Lampen, Brunnen, Gartenteiche, Zäune usw.). c. Soweit die in a) und b) aufgeführten Arbeiten von der Lieferantin übernommen werden, sind sie vom Kunden gesondert nach Aufwand zu bezahlen. Die Lieferantin ist berechtigt, eine Erstattung der Selbstkosten, d.h. der Herstellkosten zzgl. eines angemessenen Verwaltungskostenzuschlags zu verlangen. Wenn die Selbstkosten nicht ermittelt oder nicht zugeordnet werden können oder der Aufwand für die Ermittlung unangemessen hoch ist, wird für jede durch Erschwernisse erforderliche angefangene halbe Arbeitsstunde pro Arbeiter eine Vergütung von 42,00 € (netto) bzw. 49,98 € (brutto, inkl. 19 % USt.) in Rechnung gestellt. Materialkosten werden zzgl. eines angemessenen Verwaltungskostenzuschlags gesondert erhoben. Werden die Arbeiten auf Verlangen des Kunden bei Bodenfrost von mehr als 10 cm Tiefe ausgeführt, wird ein Zuschlag von 85,00 €/Rohrmeter (netto) bzw. 101,15 € (brutto, inkl. 19 % USt.) erhoben. Der Wärmepreis setzt sich aus dem Grundpreis (GP = verbrauchsunabhängiges Entgelt abhängig von der zur Verfügung zu stellenden maximalen Wärmeleistung pro Hausanschluss) und dem Arbeitspreis (AP = verbrauchsabhängiges Entgelt abhängig von der gelieferten Wärmemenge) zusammen.
Erschwernisse. (Es sind jedenfalls die nach Maßgabe des jahreszeitlichen Ablaufes erwartbaren Erschwernisse der Lieferung und der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Leistungen und Mehraufwände, die durch die Lieferung oder Leistungserbringung bei Frost und Schneefall oder überhaupt während der Winterzeit bedingt sind, werden daher nicht gesondert vergütet. Das gleiche gilt für Forcierungsarbeiten, die notwendig sind, um eine fristgerechte Erbringung der Lieferung oder Leistung zu gewährleisten).
Erschwernisse. 9.2.4.1 Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Erschwernisse (z. B. Beseitigung größerer Betonfundamente oder Felsen im Erdreich usw.) werden für die zusätzliche Leistung je Person Vergütungen nach Ziffer 7.9 berechnet. 9.2.4.2 Die Regelung für die Herstellung der Hausanschlussleitung bei Bodenfrost ist dem Auftragsformular zur Neuverlegung eines Trinkwasser-Hausanschlusses der SWS zu entnehmen. Für Anschlussleitungen ab DA 110 werden die Hausan- schlusskosten nach Ziffer 7.8 berechnet.
Erschwernisse. 5.10.1. Widrige Umstände: Sind auf dem vorhandenen Bauplatz, Arbeitsort, Baustelle besonders widrige Verhältnisse anzutreffen, so ist dies einzukalkulieren und es dürfen unter keinen Umständen aus irgendeinem Grund Nachforderungen entstehen. 5.10.2. Winterbauarbeiten: Zusätzliche Kosten, die bei der Durchführung während der Wintermonate entstehen, werden nicht vergütet (z.B. Heizung, Frostschutz und dgl.). Wird die Durchführung der beauftragten Arbeiten durch Eintritt des Winters unterbrochen, sind die bis dahin erbrachten Teilleistungen, kostenlos gegen Frost und Niederschläge zu schützen. Der Auftragnehmer hat in jedem Falle alle Vorkehrungen zu treffen, um das Eindringen von Niederschlagswässer in das Gebäude zu verhindern.
Erschwernisse. Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Erschwernisse (z. B. Beseiti- gung größerer Betonfundamente oder Felsen im Erdreich usw.) werden die zusätzlichen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Bei einer Leistungserbringung außerhalb der regulären werktäglichen Arbeitszeiten sowie bei unvorhersehbaren/erschwerten Bedingungen (z.B. Bodenfrost usw.) erhöhen sich die Kosten um den tatsächlichen Mehraufwand. In der Zeit von November bis Ende Xxxx des Folgejahres ist für die Oberflächenwiederherstellung ein Winterprovisorium nötig, das zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
Erschwernisse. Die Abgrenzung zwischen Produktivitätsverlust und Erschwernissen ist nicht immer einfach. Es stellt sich die Frage, worin der genaue Unterschied zwischen Produktivitätsverlust und Erschwernissen liegt. Da eine Definition für Erschwernisse bei Planerleistungen zum Zeitpunkt der Bearbeitung der vorliegenden Arbeit nicht vorliegt, wird aufbauend auf einer vorhandenen, aus der bauwirtschaftlichen Fachliteratur stammenden, Begriffsbestimmung eine Definition für Erschwernisse in der Planerleistung erarbeitet. Die Verwendung der bauwirtschaftlichen Literatur wird damit begründet, dass auf der einen Seite eine allgemeine Erläuterung von Erschwernissen möglich ist, während auf der anderen Seite die Grundlagen für die Ableitung einer Definition für Erschwernisse bei Planerleistung geschaffen werden. Xxxxxxxxxxx beschreibt in der bauwirtschaftlichen Fachliteratur Erschwernisse wie folgt: Unter einem Erschwernis wird ein infolge einer Änderung der Art der Leistung oder infolge geänderter Umstände der Leistungserbringung erhöhter Produktivitätsmittelverzehr verstanden. Erschwernisse haben einen konkreten Bezug zu Leistungspositionen, sind auf Grund der angetroffenen geänderten Produktionsbedingungen bei Beginn der jeweiligen Einzelleistungen erkennbar […].89 Zusammengefasst lässt sich eine bauwirtschaftliche Begriffsbestimmung für die Themen Ursache / Folge, Auswirkung, Auftreten, Erkennung und Zeitpunkt der Quantifizierung wie folgt in Abbildung 26 darstellen. 88 RUMPOLD, A.: Der Einfluss der täglichen Arbeitszeitdauer auf die Produktivität, S. 68. 89 OBERNDORFER, W.: Claim Management und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag, Teil 1; S. 133. Ursache / Folge Änderung der Art der Leistung oder infolge geänderter Umstände der Leistungserbringung Auswirkung erhöhter Produktivitätsmittelverzehr Auftreten Erschwernisse haben einen konkreten Bezug zu Leistungspositionen Erkennung Erschwernisse sind auf Grund der angetroffenen geänderten Produktionsbedingungen bei Beginn der jeweiligen Einzelleistungen erkennbar. Zeitpunkt der Quantifizierung
Erschwernisse. 9.2.4.1 Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Er- schwernisse (z. B. Beseitigung größerer Betonfunda- mente oder Felsen im Erdreich usw.) werden für die zusätzliche Leistung je Person Vergütungen nach Zif- fer 7.10 berechnet.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

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