Erschwernisse Musterklauseln

Erschwernisse. Liegt bei Abschluss des Tarifs FlexiPro ein erhöhtes Risiko vor, können Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse ver- einbart werden, die jedoch erst bei Wahrnehmung der Option in den Zieltarifen wirksam werden. Während der Versicherung nach Tarif FlexiPro neu auLretende Erkrankungen, Unfallfolgen, Entbindungen bzw. SchwangerschaLen sind ohne Einschränkung im Umfang des Leistungsversprechens der Zieltarife versichert.
Erschwernisse a. Nicht enthalten in den pauschalen HAK sind sonstige Erschwernisse, z.B. die Beseitigung von Hindernissen wie alte Fundamente, Mauern oder Felsen im Erdreich, Kellerwände aus Naturstein, zu schonende Bepflanzungen, Umlegung anderer Leitungen usw.
Erschwernisse. (Es sind jedenfalls die nach Maßgabe des jahreszeitlichen Ablaufes erwartbaren Erschwernisse der Lieferung und der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Leistungen und Mehraufwände, die durch die Lieferung oder Leistungserbringung bei Frost und Schneefall oder überhaupt während der Winterzeit bedingt sind, werden daher nicht gesondert vergütet. Das gleiche gilt für Forcierungsarbeiten, die notwendig sind, um eine fristgerechte Erbringung der Lieferung oder Leistung zu gewährleisten).
Erschwernisse. 9.2.4.1 Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Erschwernisse (z. B. Beseitigung größerer Betonfundamente oder Felsen im Erdreich usw.) werden für die zusätzliche Leistung je Person Vergütungen nach Ziffer 7.9 berechnet.
Erschwernisse. Die Abgrenzung zwischen Produktivitätsverlust und Erschwernissen ist nicht immer einfach. Es stellt sich die Frage, worin der genaue Unterschied zwischen Produktivitätsverlust und Erschwernissen liegt. Da eine Definition für Erschwernisse bei Planerleistungen zum Zeitpunkt der Bearbeitung der vorliegenden Arbeit nicht vorliegt, wird aufbauend auf einer vorhandenen, aus der bauwirtschaftlichen Fachliteratur stammenden, Begriffsbestimmung eine Definition für Erschwernisse in der Planerleistung erarbeitet. Die Verwendung der bauwirtschaftlichen Literatur wird damit begründet, dass auf der einen Seite eine allgemeine Erläuterung von Erschwernissen möglich ist, während auf der anderen Seite die Grundlagen für die Ableitung einer Definition für Erschwernisse bei Planerleistung geschaffen werden. Xxxxxxxxxxx beschreibt in der bauwirtschaftlichen Fachliteratur Erschwernisse wie folgt: Unter einem Erschwernis wird ein infolge einer Änderung der Art der Leistung oder infolge geänderter Umstände der Leistungserbringung erhöhter Produktivitätsmittelverzehr verstanden. Erschwernisse haben einen konkreten Bezug zu Leistungspositionen, sind auf Grund der angetroffenen geänderten Produktionsbedingungen bei Beginn der jeweiligen Einzelleistungen erkennbar […].89 Zusammengefasst lässt sich eine bauwirtschaftliche Begriffsbestimmung für die Themen Ursache / Folge, Auswirkung, Auftreten, Erkennung und Zeitpunkt der Quantifizierung wie folgt in Abbildung 26 darstellen. 88 RUMPOLD, A.: Der Einfluss der täglichen Arbeitszeitdauer auf die Produktivität, S. 68. 89 OBERNDORFER, W.: Claim Management und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag, Teil 1; S. 133. Ursache / Folge Änderung der Art der Leistung oder infolge geänderter Umstände der Leistungserbringung Auswirkung erhöhter Produktivitätsmittelverzehr Auftreten Erschwernisse haben einen konkreten Bezug zu Leistungspositionen Erkennung Erschwernisse sind auf Grund der angetroffenen geänderten Produktionsbedingungen bei Beginn der jeweiligen Einzelleistungen erkennbar. Zeitpunkt der Quantifizierung
Erschwernisse. 9.2.4.1 Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Er- schwernisse (z. B. Beseitigung größerer Betonfunda- mente oder Felsen im Erdreich usw.) werden für die zusätzliche Leistung je Person Vergütungen nach Zif- fer 7.10 berechnet.
Erschwernisse. 5.10.1. Widrige Umstände: Sind auf dem vorhandenen Bauplatz, Arbeitsort, Baustelle besonders widrige Verhältnisse anzutreffen, so ist dies einzukalkulieren und es dürfen unter keinen Umständen aus irgendeinem Grund Nachforderungen entstehen.
Erschwernisse. 4.5.4) Für unvorhersehbare, außergewöhnliche Erschwernisse (z. B. Beseiti- gung größerer Betonfundamente oder Felsen im Erdreich usw.) werden die zusätzlichen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Bei einer Leistungserbringung außerhalb der regulären werktäglichen Arbeitszeiten sowie bei unvorhersehbaren/erschwerten Bedingungen (z.B. Bodenfrost usw.) erhöhen sich die Kosten um den tatsächlichen Mehraufwand. In der Zeit von November bis Ende Xxxx des Folgejahres ist für die Oberflächenwiederherstellung ein Winterprovisorium nötig, das zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.