Personalausstattung. Aggregierte Angaben aus Anlage 1 der Psych-Personalnachweis- Vereinbarung bzw. der Datentabelle für psychosomatische Einrichtungen, • Differenzierung nach Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychi- atrie • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen für eine vollständige Umsetzung inkl. statistischer Kennzahlen • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen, die der Budgetvereinbarung zu- grunde liegen inkl. statistischer Kennzahlen • Ausweis des „Realisierungsgrades“ nach Berufsgruppen durch Division der Budgetwerte durch die Werte bei vollständiger Umsetzung. inkl. statistischer Kennzahlen
Personalausstattung. 5.1 Unter Zugrundelegung von 20 Plätzen ist in der Regel folgende personelle Ausstattung angemessen: • Zwei Fachkräfte (insbesondere Sozialpädagogen bzw. sonstige Fachkräfte mit Psychiatrieerfahrung) • Eine Verwaltungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (für Verwaltung und Organisation) Je nach konzeptioneller Ausrichtung der Tagesstätte ist auch folgende personelle Besetzung möglich: • Zwei Fachkräfte (insbesondere Sozialpädagogen bzw. sonstige Fachkräfte mit Psychiatrieerfahrung), davon eine Fachkraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit • Eine Hauswirtschaftskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit • Eine Verwaltungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (für Verwaltung und Organisation)
Personalausstattung. (1) Bei der Ermittlung der erforderlichen Personalausstattung einer Tagesein- richtung erfolgt bei der Berechnung der Einzelergebnisse nach § 21 Abs. 3, 4 und 7 KiTaG und § 22 KiTaG eine kaufmännische Rundung auf drei Nachkomma- stellen. Bei der Bildung der Summe aus diesen Einzelergebnissen erfolgt eine kaufmännische Rundung des Gesamtergebnisses auf zwei Nachkommastellen.
Personalausstattung. (1) Die erforderliche Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem quantitativen und qualitativen Bedarf der Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten in den Pflegestützpunkten.
Personalausstattung. 1. Das zur Erfüllung der Aufgaben zusätzliche Personal wird durch den Landkreis an die Stadt ab- geordnet. Es ist kein Personalübergang gemäß § 613 a BGB bzw. § 27 Abs. 2 des Landesbeamten- gesetzes vorgesehen. Dienstherr/Arbeitgeber des zur Stadt Neubrandenburg abgeordneten Per- sonals bleibt der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Personalausstattung. 4.1. Beim Lieferanten müssen mindestens zwei Medizinprodukteberater angestellt sein.
Personalausstattung. Auf Basis der in § 1 Abs. 2 des im Versorgungsvertrag vom (Datum) festgeschrie- xxxxx Xxxxxxxxx wird folgende Personalausstattung vereinbart. Pflege: XX Psychosoziale Begleitung: psychosoziale Fachkräfte und therapeutische Angebote XX Hospizleitung XX verantwortliche Pflegefachkraft XX Qualitätsmanagement XX Koordination Ehrenamt XX Verwaltung XX Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik XX Gesamt XX Auf Verlangen der Kostenträger hat der Xxxxxx des stationären Hospizes nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das stationäre Hospiz hält folgende räumliche Ausstattung bereit: Wohnbereich XX Gemeinschaftsbereich XX Funktionsbereich XX Verkehrsfläche XX Gesamtfläche im Gebäude XX Außenflächen:
Personalausstattung. Basispersonalschlüssel werden in der Rahmenleistungsvereinbarung einrichtungsübergreifend festgelegt, einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in der einrichtungsindividuellen Leistungsvereinbarung. Basispersonalschlüssel für diesen Leistungstypus sollen in der Landesentgeltkommission vereinbart werden. In der Vereinbarung sind die wesentlichen Kalkulationsfaktoren für die Ermittlung der Basispersonalschlüssel zu benennen. Soweit auf Landesebene kein Konsens gefunden wird, sollen auf Beschluss der Landesentgeltkommission die Basispersonalschlüssel in den Bezirksentgeltkommissionen entsprechend vereinbart werden. Werden binnen 3 Monaten, nachdem auf Landesebene kein Konsens gefunden wurde, auf Bezirksebene keine Basispersonalschlüssel vereinbart, so sind einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in den Einzelverhandlungen transparent zu vereinbaren. Der in der Einrichtung vor Ort gegebene konkrete und über den Basispersonalschlüssel hinaus gehende Personalbedarf ist jeweils im individuellen Leistungsangebot darzustellen und zu begründen. Hierüber wird mit dem Kostenträger verhandelt. Die Leistungen insgesamt dürfen das Maß des Notwendigen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Betreuungszeit in den Gruppen und nach dem Zeitaufwand für die tagesstrukturierenden Angeboten, einschließlich der Betreuungszeiten an Wochenenden, Feiertagen, Urlaubs- und Krankheitstagen der Menschen mit Behinderung sowie entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung für Nachtdienst, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. In der Regel ist von Nachtbereitschaft auszugehen, die Einrichtung von Nachtwachen ist zu begründen. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderungen zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten können zusätzlich anfallen. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach dem BayKiBiG und der Verordnung zur Ausführung des BayKiBiG in der jeweils gültigen Fassung. Der dort festgelegte Mindestanstellungsschlüssel ist einzuhalten. Der Bezirk finanziert die Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 BayKiBiG für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII mit teilstationärem Hilfebedarf auf 5,5 (entspricht in der Regel mindestens zwei Betreuungspersonalstunden je Kind je Woche; vgl. Ziff.2.1). Für Personalmehrungen, die aus diesem Vertrag zustande kommen ist die Regelung des § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des BayKiBiG (50 % pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG) einzuhalten. Zusätzliche Leistungen der Gemeinden und des Landes nach Art. 21 Abs.5 Satz 3 BayKiBiG bleiben davon unberührt. Ein zusätzlicher Fachdienst wird je Kind mit (drohender) Behinderung in einem Umfang von 10 Stunden à 60 Minuten pro KiTa-Jahr finanziert. Diese stehen Teamberatung, Supervision und behinderungsspezifische Fortbildung zur Verfügung. Bei Schulkindern werden zusätzlich 25 Fachdienststunden à 60 Minuten gewährt. Davon müssen mindestens 45 Minuten direkt mit dem Kind gearbeitet werden. Die im Rahmen der Eingliederungshilfe finanzierten Fachdienststunden werden durch externe Fachdienste oder durch eigenes, qualifiziertes Personal sichergestellt. Um die Qualität für diese Leistungen sicherzustellen, muss es sich bei diesem Personal um - Psychologen - Sozialpädagogen - Heilpädagogen - Erzieher mit Weiterbildung zur Inklusions-/Integrationsfachkraft handeln. Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall und in Absprache mit dem Bezirk Schwaben und gegebenenfalls der zuständigen Fachaufsicht möglich. Bei sinnesbehinderten Kindern sind die Fachdienststunden durch speziell ausgebildete Fachkräfte, im Regelfall durch Personal der überregionalen Frühförderstelle, für die entsprechende Sinnesbehinderung sicherzustellen. Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall und in Absprache mit dem Bezirk Schwaben und gegebenenfalls der zuständigen Fachaufsicht möglich. Vorhaltung des Fachdienstes ist in Form von Festanstellung, bzw. auf Kooperationsbasis (insbesondere durch interdisziplinäre Frühförderstellen) oder Honorarbasis möglich. Unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit Eltern, pädagogischem Personal in Kindertageseinrichtungen und Ärzten sind die über den Bezirk finanzierten Leistungen insbesondere: - Förderplanung - Koordination und Durc...
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Betreuungszeit in den Gruppen (einschließlich der Betreuungszeiten an Wochenenden, Feiertagen, Urlaubs- und Krankheitstagen der Menschen mit Behinderung sowie entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung für Nachtdienst, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sowie dem Hilfebedarf der Menschen mit Behinderung. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten können zusätzlich anfallen. In aller Regel ist von Nachtbereitschaft auszugehen und nicht von Nachtwachen. Deren Einrichtung ist im Einzelfall zu begründen. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren.