Personalausstattung Musterklauseln
Personalausstattung. Aggregierte Angaben aus Anlage 1 der Psych-Personalnachweis- Vereinbarung bzw. der Datentabelle für psychosomatische Einrichtungen, • Differenzierung nach Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychi- atrie • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen für eine vollständige Umsetzung inkl. statistischer Kennzahlen • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen, die der Budgetvereinbarung zu- grunde liegen inkl. statistischer Kennzahlen • Ausweis des „Realisierungsgrades“ nach Berufsgruppen durch Division der Budgetwerte durch die Werte bei vollständiger Umsetzung. inkl. statistischer Kennzahlen
Personalausstattung. 5.1 Unter Zugrundelegung von 20 Plätzen ist in der Regel folgende personelle Ausstattung angemessen: • Zwei Fachkräfte (insbesondere Sozialpädagogen bzw. sonstige Fachkräfte mit Psychiatrieerfahrung) • Eine Verwaltungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (für Verwaltung und Organisation) Je nach konzeptioneller Ausrichtung der Tagesstätte ist auch folgende personelle Besetzung möglich: • Zwei Fachkräfte (insbesondere Sozialpädagogen bzw. sonstige Fachkräfte mit Psychiatrieerfahrung), davon eine Fachkraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit • Eine Hauswirtschaftskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit • Eine Verwaltungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (für Verwaltung und Organisation)
5.2 Sofern die Tagesstätte auf mehr als 20 Plätze ausgerichtet ist, erfolgt die personelle Erweiterung in Absprache mit dem Bezirk. Je nach Größe und konzeptioneller Ausrichtung können noch hinzukommen: • Weitere (anteilige) Fachkräfte (insbesondere Sozialpädagogen bzw. sonstige Fachkräfte mit Psychiatrieerfahrung) • Eine (anteilige) Hauswirtschaftskraft; sofern bei der personellen Grundausstattung bereits eine Hauswirtschaftskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit enthalten ist, kann eine Aufstockung zu einer Vollzeitstelle erst bei einer auf 30 Plätze ausgerichteten Tagesstätte erfolgen. • Eine weitere (anteilige) Verwaltungskraft bei einer auf mehr als 25 Plätze ausgerichteten Tagesstätte. Der zusätzliche Stellenanteil ist individuell mit dem Bezirk zu vereinbaren.
5.3 Sofern die Tagesstätte auf weniger als 20 Plätze ausgerichtet ist, erfolgt die personelle Besetzung in Absprache mit dem Bezirk. In der Regel sollte dabei eine Größe von 15 Plätzen nicht unterschritten werden. Die Art der personellen Besetzung orientiert sich dabei an den Regelungen unter 5.1 im Verhältnis zur vereinbarten Platzzahl. Bei Inbetriebnahme einer neuen Tagesstätte ist während einer Anlaufphase für einen befristeten Zeitraum auch eine geringere Größe (weniger als 15 Plätze) im Ausnahmefall möglich. Die Art der personellen Besetzung orientiert sich dabei an den Regelungen unter
5.1 im Verhältnis zur vereinbarten Platzzahl.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Öffnungszeit in den Gruppen, den Grup- pengrößen und –zusammensetzungen sowie dem Hilfebedarf der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, zzgl. der Verfügungszeiten. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Vor- und Nachbereitung oder Elternarbeit fallen zum Teil zusätzlich an. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren. Ein Basisstellenplan wird gemäß § 4 Absatz 5 Bayerischer Rahmenvertrag vereinbart. Der in der Tagesstätte vor Ort gegebene konkrete und über den Basisstellenplan hi- nausgehende Personalbedarf ist jeweils im individuellen Leistungsangebot/- vereinbarung darzustellen und zu begründen. Hierüber wird mit dem Leistungsträger verhandelt. Die Leistungen insgesamt dürfen das Maß des Notwendigen im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Öffnungszeit in den Gruppen, den vereinbarten Gruppengrößen und –zusammensetzungen sowie dem Hilfebedarf der Menschen mit Behinderung. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Vor- und Nachbereitungszeiten können zusätzlich anfallen. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren. Ein Basisstellenplan wird gemäß § 4 Absatz 5 Bayerischer Rahmenvertrag vereinbart. Der in der Einrichtung vor Ort gegebene konkrete und über den Basispersonalschlüssel hinaus gehende Personalbedarf ist jeweils im individuellen Leistungsangebot darzustellen und zu begründen. Hierüber wird mit dem Kostenträger verhandelt. Die Leistungen insgesamt dürfen das Maß des Notwendigen im Sinne des § 75 Absatz 3 SGB XII nicht überschreiten.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung wird in der individuellen Leistungsvereinbarung geregelt.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Öffnungszeit sowie dem Hilfebedarf der Menschen mit Behinderung. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Vor- und Nachbereitungszeiten können zusätzlich anfallen. Basispersonalschlüssel werden in der Rahmenleistungsvereinbarung einrichtungsübergreifend festgelegt, einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in der einrichtungsindividuellen Leistungsvereinbarung. Basispersonalschlüssel für diesen Leistungstypus sollen in der Landesentgelt- kommission vereinbart werden. In der Vereinbarung sind die wesentlichen Kalkulationsfaktoren für die Ermittlung der Basispersonalschlüssel zu benennen. Soweit auf Landesebene kein Konsens gefunden wird, sollen auf Beschluss der Landesentgeltkommission die Basispersonalschlüssel in den Bezirksentgelt- kommissionen entsprechend vereinbart werden. Werden binnen 3 Monaten, nachdem auf Landesebene kein Konsens gefunden wurde, auf Bezirksebene keine Basispersonalschlüssel vereinbart, so sind einrichtungs- individuelle Personalschlüssel in den Einzelverhandlungen transparent zu vereinbaren.
Personalausstattung. Die erforderliche Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem quantitativen und qualitativen Bedarf der Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten in den Pflegestützpunkten.
Personalausstattung. Auf Basis der in § 1 Abs. 2 des im Versorgungsvertrag vom (Datum) festgeschrie- ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird folgende Personalausstattung vereinbart. Pflege: XX Psychosoziale Begleitung: psychosoziale Fachkräfte und therapeutische Angebote XX Hospizleitung XX verantwortliche Pflegefachkraft XX Qualitätsmanagement XX Koordination Ehrenamt XX Verwaltung XX Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik XX Gesamt XX Auf Verlangen der Kostenträger hat der ▇▇▇▇▇▇ des stationären Hospizes nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das stationäre Hospiz hält folgende räumliche Ausstattung bereit: Wohnbereich XX Gemeinschaftsbereich XX Funktionsbereich XX Verkehrsfläche XX Gesamtfläche im Gebäude XX Außenflächen:
Personalausstattung. 4.1. Beim Lieferanten müssen mindestens zwei Medizinprodukteberater angestellt sein.
4.2. Im Rehahilfsmittel-Bereich müssen mindestens zwei ausreichend und fortwährend geschulte Mitarbeiter (können auch die Medizinprodukteberater sein) beschäftigt sein.
4.3. Für die Versorgung mit AOK-eigenen elektrisch betriebenen Hilfsmitteln muss min- destens ein Elektroniker, ein Elektriker oder eine elektrotechnische Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFT) angestellt sein. Der Beschäftigungsumfang (Teil- oder Vollzeit) richtet sich nach der Menge der Versorgungen. Die Vertretung muss durch den Lieferanten sichergestellt sein. Für elektrisch betriebene „Versorgungspauschal- produkte“ sowie für die Vetretung des o.g. Elektrikers bzw. EFT sind auch externe vertraglich gebundene Elektrofachkräfte mit entsprechenden Produktschulungen zu- lässig.
4.4. Für Versorgungen in der Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus" (vgl. Anla- ge 4 a) muss mind. eine Pflegefachkräfte angestellt sein. Der Beschäftigungsumfang (Teil- oder Vollzeit) richtet sich nach der Menge der Versorgungen. Die Vertretung muss durch den Lieferanten sichergestellt sein. Für elektrisch betriebene „Versor- gungspauschalprodukte“ sowie für die Vetretung der o.g. Fachkraft sind auch exter- ne vertraglich gebundene Fachkräfte mit entsprechenden Produktschulungen zuläs- sig.
4.5. Die im Außendienst die Beratung und Einweisung durchführenden Mitarbeiter müs- sen Medizinprodukteberater sein.
4.6. Ausreichende Anzahl an Mitarbeitern für Werkstatt und Lager, abhängig von den abzugebenden Produkten.
4.7. Im Innendienst (Büro) müssen Mitarbeiter mit einschlägigen EDV- und MIP- Kenntnissen (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/-mann) angestellt sein.
Personalausstattung. In einer IFF sind in der Regel mindestens drei Fachkräfte aus den Berufsgruppen des pädagogischen und medizinisch-therapeutischen Bereiches fest angestellt. - Bei allen Berufsgruppen wird der Abschluss eines anerkannten Ausbildungsganges vorausgesetzt. Soweit für den jeweiligen Beruf eine staatliche Anerkennung erforderlich ist, muss diese vorliegen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Kostenträger vorzulegen. Nach Möglichkeit sollten Erfahrungen in der fachspezifischen Arbeit mit Kindern gegeben sein. - Zur Sicherstellung der interdisziplinären Arbeit ist eine besonders geeignete Fachkraft als fachliche Leitung zu benennen, diese soll eine Fachkraft mit Hochschulabschluss/ Fachhochschulabschluss sein. - Leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sind in angemessenem Umfang entsprechend der Größe der IFF sicherzustellen. - Zusätzlich zum festangestellten Personal der IFF sind zur Sicherstellung der Komplexleistung Kooperationsvereinbarungen mit nicht in der IFF vertretenen Berufsgruppen zu schließen. Diese Fachkräfte sind in die Arbeitsabläufe der IFF einzubeziehen und nehmen regelmäßig an Team- und/oder Fallbesprechungen teil. In den Kooperationsvereinbarungen sind Art und Umfang der interdisziplinären Zusammenarbeit zu regeln. - Für spezifische Aufgabenstellungen kann im Einzelfall zusätzliches Fachpersonal erforderlich sein. Der Nachweis entsprechender Qualifikationen ist vor Vertragsabschluss dem zuständigen Rehabilitationsträger anzuzeigen. - Mitarbeitende der IFF sowie die eingesetzten Mitarbeiterinnen der Kooperationspartner aus dem pädagogischen und medizinisch-therapeutischen Bereich legen vor Beschäftigungsbeginn ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregister vor. Dieses wird alle fünf Jahre aktualisiert. (nach Artikel 11 ▇▇▇▇ ▇▇ Absatz 2 Sätze 3 ff SGB XII gültig ab 01.01.2017, ab 01.01.2020 nach § 124 Absatz 2 SGB IX)
