Personalausstattung Musterklauseln

Personalausstattung. Aggregierte Angaben aus Anlage 1 der Psych-Personalnachweis- Vereinbarung bzw. der Datentabelle für psychosomatische Einrichtungen, • Differenzierung nach Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychi- atrie • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen für eine vollständige Umsetzung inkl. statistischer Kennzahlen • Darstellung der Werte nach Berufsgruppen, die der Budgetvereinbarung zu- grunde liegen inkl. statistischer Kennzahlen • Ausweis des „Realisierungsgrades“ nach Berufsgruppen durch Division der Budgetwerte durch die Werte bei vollständiger Umsetzung. inkl. statistischer Kennzahlen
Personalausstattung. Für die Personalausstattung sind die im § 6 der Rahmenvereinbarung für stationäre Hospize beschriebenen einheitlichen Orientierungswerte heranzuziehen. Die danach zu vereinbarende Personalausstattung wird in der Vergütungsvereinbarung festgehalten.
Personalausstattung. 4.1. Beim Lieferanten müssen mindestens zwei Medizinprodukteberater angestellt sein.
Personalausstattung. Auf Basis der in § 1 Abs. 2 des im Versorgungsvertrag vom (Datum) festgeschrie- xxxxx Xxxxxxxxx wird folgende Personalausstattung vereinbart. Pflege: XX Psychosoziale Begleitung: psychosoziale Fachkräfte und therapeutische Angebote XX Hospizleitung XX verantwortliche Pflegefachkraft XX Qualitätsmanagement XX Koordination Ehrenamt XX Verwaltung XX Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik XX Gesamt XX Auf Verlangen der Kostenträger hat der Xxxxxx des stationären Hospizes nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das stationäre Hospiz hält folgende räumliche Ausstattung bereit: Wohnbereich XX Gemeinschaftsbereich XX Funktionsbereich XX Verkehrsfläche XX Gesamtfläche im Gebäude XX Außenflächen:
Personalausstattung. Basispersonalschlüssel werden in der Rahmenleistungsvereinbarung einrichtungsübergreifend festgelegt, einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in der einrichtungsindividuellen Leistungsvereinbarung. Basispersonalschlüssel für diesen Leistungstypus sollen in der Landesentgeltkommission vereinbart werden. In der Vereinbarung sind die wesentlichen Kalkulationsfaktoren für die Ermittlung der Basispersonalschlüssel zu benennen. Soweit auf Landesebene kein Konsens gefunden wird, sollen auf Beschluss der Landesentgeltkommission die Basispersonalschlüssel in den Bezirksentgeltkommissionen entsprechend vereinbart werden. Werden binnen 3 Monaten, nachdem auf Landesebene kein Konsens gefunden wurde, auf Bezirksebene keine Basispersonalschlüssel vereinbart, so sind einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in den Einzelverhandlungen transparent zu vereinbaren. Der in der Einrichtung vor Ort gegebene konkrete und über den Basispersonalschlüssel hinaus gehende Personalbedarf ist jeweils im individuellen Leistungsangebot darzustellen und zu begründen. Hierüber wird mit dem Kostenträger verhandelt. Die Leistungen insgesamt dürfen das Maß des Notwendigen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Betreuungszeit in den Gruppen und nach dem Zeitaufwand für die tagesstrukturierenden Angeboten, einschließlich der Betreuungszeiten an Wochenenden, Feiertagen, Urlaubs- und Krankheitstagen der Menschen mit Behinderung sowie entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung für Nachtdienst, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. In der Regel ist von Nachtbereitschaft auszugehen, die Einrichtung von Nachtwachen ist zu begründen. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderungen zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten können zusätzlich anfallen. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Betreuungszeit in den Gruppen (einschließlich der Betreuungszeiten an Wochenenden, Feiertagen, Urlaubs- und Krankheitstagen der Menschen mit Behinderung sowie entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung für Nachtdienst, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sowie dem Hilfebedarf der Menschen mit Behinderung. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten können zusätzlich anfallen. In aller Regel ist von Nachtbereitschaft auszugehen und nicht von Nachtwachen. Deren Einrichtung ist im Einzelfall zu begründen. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren.
Personalausstattung. (1) Die erforderliche Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem quantitativen und qualitativen Bedarf der Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten in den Pflegestützpunkten.
Personalausstattung. Für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen wird folgende Personalausstattung vereinbart: Pflegestufe I 1 zu Pflegestufe II 1 zu Pflegestufe III 1 zu Fachkraftquote % Berufsgruppe Hauswirtschaft und Technik Personalschlüssel 1 zu Berufsgruppe Leitung und Verwaltung Personalschlüssel 1 zu Art, Inhalt und Umfang der von der Einrichtung erbrachten Leistungen entsprechen den Vorgaben des SGB XI sowie des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI. Verbrauchsgüter, welche nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und zur pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung bzw. Betreuung der Bewohner entsprechend den Vorgaben des SGB XI und des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI notwendig sind, werden von der Einrichtung vorgehalten.
Personalausstattung. Die personelle Besetzung richtet sich nach der Öffnungszeit sowie dem Hilfebedarf der Menschen mit Behinderung. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Vor- und Nachbereitungszeiten können zusätzlich anfallen. Basispersonalschlüssel werden in der Rahmenleistungsvereinbarung einrichtungsübergreifend festgelegt, einrichtungsindividuelle Personalschlüssel in der einrichtungsindividuellen Leistungsvereinbarung. Basispersonalschlüssel für diesen Leistungstypus sollen in der Landesentgelt- kommission vereinbart werden. In der Vereinbarung sind die wesentlichen Kalkulationsfaktoren für die Ermittlung der Basispersonalschlüssel zu benennen. Soweit auf Landesebene kein Konsens gefunden wird, sollen auf Beschluss der Landesentgeltkommission die Basispersonalschlüssel in den Bezirksentgelt- kommissionen entsprechend vereinbart werden. Werden binnen 3 Monaten, nachdem auf Landesebene kein Konsens gefunden wurde, auf Bezirksebene keine Basispersonalschlüssel vereinbart, so sind einrichtungs- individuelle Personalschlüssel in den Einzelverhandlungen transparent zu vereinbaren.
Personalausstattung. (1) Bei der Ermittlung der erforderlichen Personalausstattung einer Tagesein- richtung erfolgt bei der Berechnung der Einzelergebnisse nach § 21 Abs. 3, 4 und 7 KiTaG und § 22 KiTaG eine kaufmännische Rundung auf drei Nachkomma- stellen. Bei der Bildung der Summe aus diesen Einzelergebnissen erfolgt eine kaufmännische Rundung des Gesamtergebnisses auf zwei Nachkommastellen.