Common use of Pfandrecht Clause in Contracts

Pfandrecht. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. Xxxxxxxxx, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-

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Pfandrecht. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßterfasst, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. Xxxxxxxxx, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-berechnen.

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Pfandrecht. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen WertenW erten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte W erte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige WerteW erte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. XxxxxxxxxB. M öbelauto, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung W e isung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird W ird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche W oche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-

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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Pfandrecht. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- Pfand-oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. Xxxxxxxxx, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-

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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Pfandrecht. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßterfasst, die dem Auftraggeber gehören. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. alit.a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. X. Xxxxxxxxxz.B. Möbelauto, Decken u. dgl.). c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und oder Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-berechnen.

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Samples: Allgemeine Österr. Spediteurbedingungen (Aösp)

Pfandrecht. a) 43.1. Der Spediteur hat wegen aller fälligen Kunde verpfändet hiermit zugunsten der Bank – die diese Verpfändung annimmt – sämtliche Finanzinstru- mente und nicht fälligen AnsprücheEdelmetalle, die ihm er jetzt und in Zukunft bei der Bank hinterlegt bzw. in seinem Namen hinterlegen lässt, sowie sämtliche Geldforderungen (z.B. aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht Termingeld- und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßtKontokorrentkonten), die dem Auftraggeber gehörenKunden gegenwärtig bzw. in Zukunft gegenüber der Bank aufgrund des Gesamtsaldos seiner Konten bei der Bank in beliebiger Währung zustehen. b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit43.2. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würdeDie verpfändeten Finanzinstrumente, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter Edelmetalle und sonstige WerteForderungen dienen der Bank als Garantie bzw. zur Sicherung jeglicher gegenwärtiger und zukünftiger Zah- lungsverpflichtungen bzw. sonstiger finanzieller Verpflich- tungen des Kunden gegenüber der Bank im Hinblick auf Hauptforderungen, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält Zinsen, Gebühren und halten darf Kosten (z. X. Xxxxxxxxxunter anderem im Zusammenhang mit Krediten, Decken u. dglKontoüberzie- hungen, Termingeschäften, Produkten mit Hebelwirkung («Leveraged Products»), Gegengarantien usw., unabhän- gig davon, ob diese rechtmäßig sind). c43.3. Die Übertragung verpfändeter Vermögenswerte erfolgt durch die Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch einen – bei Bedarf ent- sprechend gekennzeichneten – Buchungseintrag in den Büchern der Bank. 43.4. Die Bank überwacht regelmäßig den Wert der zu ihren Gunsten verpfändeten Vermögenswerte. Die vom Kunden der Bank geschuldeten Beträge sollen zu keinem Zeitpunkt den beleihbaren Wert (nachfolgend: Belei- hungswert) der verpfändeten Vermögenswerte überstei- gen. Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher ForderungenBeleihungswert der verpfändeten Vermögens- werte wird in Anwendung einer Beleihungswerttabelle berechnet, die mit dem Gut nicht regelmäßig angepasst wird. Der Kunde stimmt zu, der Beleihungswerttabelle, die regelmäßig überarbeitet wird und auf Anfrage am Sitz der Bank ver- fügbar ist, zu unterliegen und diese regelmäßig einzuse- hen. Der Beleihungswert der verpfändeten Vermögens- werte wird allein im Interesse der Bank festgelegt, die jederzeit nach ihrem Ermessen davon abweichen kann. Im normalen Geschäftsverlauf hat die Bank das Recht, vom Kunden zusätzliche Sicherheiten in Form von Finanzinstru- menten, Edelmetallen oder Bargeld anzufordern, sofern der von der Bank festgelegte Beleihungswert der verpfän- deten Vermögenswerte geringer ist oder geringer zu werden scheint als der erforderliche Beleihungswert (Fall einer sogenannten «Nachschusszahlung» eines «Mar- gin-Call»). Der Kunde muss einer solchen Situation unver- züglich und spätestens innerhalb einer von der Bank fest- gelegten Frist abhelfen, entweder indem er seine Ver- bindlichkeiten reduziert, zusätzliche verpfändbare Vermö- genswerte einzahlt oder verpfändete Vermögenswerte verkauft. Sofern die Bank keine zusätzlichen Sicherheiten innerhalb der dem Kunden gesetzten Frist erhält oder es der Bank unmöglich ist, den Kunden rechtzeitig zu infor- mieren, hat die Bank das Recht, im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs die Positionen des Kunden zu veräußern bzw. glattzustellen und in diesem Zusammenhang stehendas Pfandrecht ganz oder teilweise sofort und ohne Vorankün- digung oder Fristsetzung durchzusetzen (Fall der «Liqui- dation» oder des «Close-outs»). Wenn der Kunde der Aufforderung zur Nachschusszah- lung nicht nachkommt, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdetwerden alle Ansprüche der Bank gegen den Kunden sofort fällig und zahlbar. d43.5. Es wird insbesondere vereinbart, dass im Fall eines Pfändungsbeschlusses (Arrestbefehl) Der Spediteur darf bei oder einer Siche- rungsmaßnahme auf einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten der Konten des Kunden die Bank alle Verbindlichkeiten des Kunden als sofort fällig und die Aufrechnung mit den Vermögenswerten des Kun- den als vor diesen Maßnahmen erfolgt betrachten kann. 43.6. Zum Zweck der Pfandverwertung ist die Bank zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Drittenjeder Zeit ermächtigt, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehenverpfändeten Vermögenswerte und Forderungen in die Währung der Forderungen der Bank zu konvertieren. Die Bank ist ermächtigt, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würdeungedeckte Positionen (Short-Positionen) durch entsprechende Käufe abzudecken. e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen. g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen