Pfandrecht. (1) CBF haften die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 als Pfand, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass die darin verbuchten Wertpapiere im Eigentum des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet. (3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen. (4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab. (5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen. (6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. Xxxxxxxxx) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen. (7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pfandrecht. (1) CBF haften die Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an allen gegenwärtigen oder zukünftigen auf seinem Konto oder Depot bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 als Pfandder Bank oder auf dessen Namen bzw. zu dessen Verfügung bei Dritten liegenden oder eingebuchten Wertpapieren, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hatWertrechten gemäss Art. 973c des Schweizer Obligationenrechts, dass die darin verbuchten Wertpapiere Bucheffekten, Forderungen, Urkunden über Forderungen und Beteiligungen, Bargeld, Banknoten, Edelmetallen und anderen Wertsachen, Ansprüchen im Eigentum des Kunden stehen Zusammenhang mit Wertpapierleihen, insbesondere Ansprüchen auf Rückerstattung ausgeliehener Titel und auf vom Borger oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Absvon allfälligen Dritten gestellten Sicherheiten sowie Guthaben in Schweizer Franken und solchen in fremden Währungen oder ihrem Gegenwert in Schweizer Franken. 4 oder § 13 DepotG unterliegenDas Pfandrecht umfasst auch alle fälligen und zukünftigen Nebenrechte wie Zinsen, Coupons, Dividenden, Bezugsrechte, Gratisaktien usw. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass der Der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie ermächtigt hiermit die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des KundenBank, die ihm wegen nach ihrem Ermessen für Bestellung, Erhaltung und Realisierung dieser Sicherheiten allfällig erforderlichen Vorkehrungen ohne Weiteres zu treffen und verpflichtet sich, allen Formalitäten sofort nachzukommen, die die Bank vom Kunden durch einmalige Aufforderung verlangt. Bei Dritten liegende Pfänder können von der Bank jederzeit in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- eigene Verwahrung genommen und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF anverpfändete Forderungen eingezogen werden. Die Bank ist zudem berechtigt, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellenRechte auszuüben, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in die dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass Eigentümer oder Gläubiger der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kannPfandwerte zustehen. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung Sicherstellung aller Ansprüche, die CBF gegen den bestehenden oder zukünftigen Forderungen und Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden aus offenen Entgelten zustehender Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden und insbesondere in Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Kapitalforderungen, Zinsen, Gebühren, Provisionen, Kosten, Margen sowie der übrigen im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-der Verwertung der Pfänder entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Spesen und Kosten). Sollte der Wert der Sicherheiten sinken oder sollte die Bank aus anderen Gründen die Sicherheiten nicht länger als ihren Forderungen angemessen betrachten, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat so ist der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen erste mündliche oder schriftliche Aufforderung der Bank die ihr verpfändeten Gegenstände sowie Schuld durch Rückzahlungen zu verringern oder in dem Masse zusätzliche Sicherheiten zu leisten, dass der erforderliche Deckungsüberschuss wiederhergestellt wird. Sollte der Kunde dieser Aufforderung innerhalb der ihm von der Bank nach ihrem Ermessen angesetzten Frist nicht nachkommen, tritt mit dem Ablauf der Frist die Fälligkeit der Forderungen der Bank ein. Falls der Wert der Sicherheiten sinkt oder die Bank aus anderen Gründen die Sicherheiten als nicht mehr ihren Forderungen angemessen betrachtet und sofern die sofortige Benachrichtigung des Kunden durch die Bank aus rechtlichen oder tatsachlichen Gründen nicht möglich ist oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so werden die Forderungen der Bank, auch etwaige andereohne Aufforderung der Bank, ihr bestellten ebenfalls sofort und in ihrer Gesamtheit fällig. Die Bank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, bei Fälligkeit einer einzigen Forderung oder eines Teils derselben die Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugebenunverzüglich, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. Xxxxxxxxx) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses ohne Rücksicht auf die im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragenBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Formalitäten, nach ihrem Belieben freihändig zu verwerten (insbesondere auch den Selbsteintritt zu erklären), verpfändete Forderungen zu kündigen und einzufordern und den Erlös zur Tilgung ihrer Forderungen zu verwenden. Die Sicherheiten werden der Bank hiermit zu diesem Zweck abgetreten. Der Bank steht es frei, ungeachtet der Bestimmungen des Art. 41 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, die ordentliche Betreibung anzuheben (auf Pfändung oder Konkurs) und durchzuführen, ohne zuvor die Pfänder verwerten oder auf Pfandverwertung betreiben zu müssen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Vermögensverwaltungsvertrag
Pfandrecht. (1) CBF haften die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 als Pfand, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass die darin verbuchten Wertpapiere im Eigentum des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen Sammelschuldbuchforderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen Erneuerungsscheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben Währungsguthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. XxxxxxxxxBloomberg) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII XXVII unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pfandrecht. (1) CBF haften Da die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 A-Token als PfandDerivate ausgestaltet sind, besteht für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben den Anleger ein Ausfallrisiko auf zwei Ebenen: Einerseits auf jener des Basiswerts, beispielsweise wenn das Unternehmen, das Aktien ausgegeben hat, dass in Konkurs geht. Andererseits ist der Anleger dem Insolvenzrisiko von Bitpanda als Emittentin der A-Token ausgesetzt. Bitpanda möchte den Anlegern vor dem Insolvenzrisiko von Bitpanda soweit als möglich schützen. Aus diesem Grund schließt der Anleger gleichzeitig mit dem Kauf von A-Token einen Pfandvertrag ab. Das Pfandrecht ist ein anerkanntes Mittel der Kreditsicherung, das von Bitpanda (als Pfandgeber) in Form eines Vorzugsrechts für den Anleger auf den Gegenwert seiner A-Token gegenüber Bitpanda gegeben wird, und gegen jedermann wirkt. Erst wenn der Schuldner (Bitpanda) seine Leistung nicht erbringt, hat der Anleger als Pfandgläubiger in Folge das Recht, sich aus den als Pfand gegebenen Gegenständen zu befriedigen. Das Ausmaß der Besicherung ist stets mit dem von Bitpanda geschuldeten Betrag beschränkt. Folgendes allgemeines Beispiel soll dies verdeutlichen: Beim Kauf von A-Token wird mit der Zustimmung zum Derivatkontrakt auch ein Pfandvertrag abgeschlossen. Dabei verpfändet Bitpanda dem Anleger die darin verbuchten Wertpapiere und die Verrechnungskonten, die Bitpanda bei der Depotbank hält. Dieses Guthaben besteht stets mindestens in der Höhe der ausgegebenen A-Token, da Bitpanda die Basiswerte der A-Token kauft bzw. entsprechende Guthaben zur Verfügung hält (für Details dazu siehe "Kapitel 3, 1.3. Allgemeine Funktionsweise des A-Token"). Da bei jedem Kauf von A-Token ein Pfandvertrag abgeschlossen wird, erhöht sich die Besicherung entsprechend, je mehr A-Token ein Anleger hält. Die Höhe der Besicherung ist auch mit diesem Betrag begrenzt. Der Anleger ist folglich in dem Ausmaß besichert, in welchem er A-Token hält. Gibt der Anleger A-Token zurück, reduziert sich die Besicherung ebenso im Eigentum entsprechenden Ausmaß. Es ist dafür kein weiteres Zutun durch den Anleger erforderlich. Sicherungszweck des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 AbsPfandrechts ist der Insolvenzfall von Bitpanda als Emittentin der A-Token. 4 oder § 13 DepotG unterliegenDas bedeutet, dass, wenn über das Vermögen von Bitpanda der Konkurs eröffnet wird, der Anleger ein Absonderungsrecht im Ausmaß der bei Insolvenzeröffnung gehaltenen A-Token hat. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden giltDas wiederum heißt, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, Anleger im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich Falle einer Insolvenz von Bitpanda gegenüber anderen Gläubigern von Bitpanda bevorzugt behandelt wird. Anstatt nur eine Insolvenzquote zu erhalten, erhält er den entsprechenden Gegenwert der Zins- A-Token zurück, da eine Besicherung im Insolvenzfall besteht. Das Pfandrecht kann außerdem mittels rechtskräftigem Exekutionstitel gegen Bitpanda durchgesetzt werden. Die Besicherung wird auch an den Kurs der A-Token bzw. der jeweiligen Basiswerte angepasst. Folglich ist diese immer gleich hoch, wie auch der Wert der durch den Anleger gehaltenen A-Token. Gebühren sind vom Pfandrecht nicht erfasst und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt müssen entsprechend vom Sicherungsbetrag abgezogen werden. Ebenso wenig werden Dividenden, Ausschüttungen oder andere geldwerte Ansprüche, welche auf der Performance oder auf Corporate Actions der Emittenten der Basiswerte basieren, durch das Pfandrecht besichert. Das bedeutet, dass auch schon beschlossene Dividendenzahlungen bzw. Ausschüttungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Bitpanda gegen die Konkursmasse geltend gemacht werden müssten und künftig damit verloren gehen können bzw. der Anleger für diese Ansprüche lediglich die Insolvenzquote erhält. Vor Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen von Bitpanda kann der Anleger keine Ansprüche gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung die Depotbank geltend machen. Die Übertragung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellenerfolgt mittels Drittschuldnerverständigung. Das bedeutet, dass der Kunde ohne Zustimmung Drittschuldner (Depotbank) von der CBF nicht mehr auf diese einwirken kannEinräumung des Pfandrechts informiert wird. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellenDie rechtlich erforderliche Publizität liegt damit vor. Bitpanda weist darauf hin, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kanndas Risiko einer Anfechtung im Insolvenzfall durch den Masseverwalter weiterhin besteht. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF Zudem besteht auch das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einigRisiko, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapierenaufgrund von rechtlichen Änderungen, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnishöchstgerichtlichen Entscheidungen, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte Anfechtungen von anderen Gläubigern oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprücheaus anderen Gründen, die CBF gegen Besicherung für unwirksam erklärt wird. Zusätzlich besteht das Risiko, dass aus operativen Gründen kein wirksames Pfandrecht begründet wurde, etwa weil ein entsprechender Datenverlust auftritt. Für Details zu den Kunden aus offenen Entgelten zustehengenannten Risiken siehe Beschränkungen und besondere Risiken in "Kapitel 3, 1.10. Beschränkungen des A-Token Produkts", sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. Xxxxxxxxx) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.Risikofaktor "Kapitel 1,
Appears in 1 contract
Samples: Kapitalmarktprospekt
Pfandrecht. (1PC282D-Gegenüberstellung 20200101 Die auf dem/den für Internetbanking gewidmeten Wertpapierdepot(s) CBF haften verbuchten Wertpapiere sowie die bei ihr unterhaltenen Depots aus diesen Wertpapieren resultierenden Zins-, Tilgungs- und Verkaufserlöse unterliegen für alle der Bank zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung dem Pfandrecht nach Maßgabe von Absatz 4 als PfandZ 49 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoellerbank AG. Falls die Kurswerte der auf dem/den gewidmeten Wertpapierdepot(s) jeweils erliegenden Werte soweit absinken sollten, für die dass eine Aushaftung auf dem/den dazugehörigen Verrechnungskonto/-konten nicht mehr gedeckt ist, verpflichtet sich der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hatals Konto- bzw. Depotinhaber, innerhalb der von der Bank gesetzten Frist entweder weitere der Bank als Pfand genehme Wertpapiere in entsprechender Höhe zu übergeben oder die Aushaftung in dem Maße abzudecken, dass die darin verbuchten Wertpapiere eine ausreichende Besicherung wiederhergestellt wird. Im Rahmen dieses Pfandrechts nicht benötigte Deckungswerte bleiben im Eigentum des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass Einvernehmen mit der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss Bank und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche unter Absprache mit dem jeweiligen Kundenbetreuer zur freien Verfügung des Kunden. Ausdrücklich festgehalten wird das Recht der Bank, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-dem Pfandrecht Depotwerte zu sperren, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die soweit dies zur Sicherstellung von Forderungen aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
(5) Der Kunde Depotführung oder aus der sonstigen Geschäftsbeziehung notwendig ist. Die Bank ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen verpfändeten bzw. der als Pfand haftenden Depotsperre unterliegenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoellerbank AG ganz oder teilweise freizugebenzu veräußern, sofern wenn die oben erwähnte Nachschussleistung bzw. Abdeckung nicht erbracht wird oder eine von ihr geltend gemachte Forderung aus der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % Geschäftsbeziehung (insbesondere auch aus der gesicherten Ansprüche der CBF Depotführung) nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt fristgerecht beglichen wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. Xxxxxxxxx) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.
Appears in 1 contract
Pfandrecht. (1) CBF haften Sie verpfänden hiermit zugunsten von Moventum sämtliche gegenwärtig oder künftig mittelbar im Besitz von Moventum befindlichen Finanzinstrumente sowie Ihre gegenwärtigen und zukünftigen Geldforderungen jeder Währung aus dem jeweiligen Kontosaldo Ihres Xxxxxx als Sicherheit für Ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber Moventum, insbesondere Geldschulden, Zinsen, Gebühren oder Kosten. Hinsichtlich von Finanzinstrumenten, die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe Banque de Luxembourg hinterlegt sind, bevollmächtigen Sie Moventum hiermit ausdrücklich, Banque de Luxembourg zu benachrichtigen, die Finanzinstrumente für Moventum innezuhaben. Hinsichtlich von Absatz 4 als Pfandanderen Vermögenswerten, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hatbei Banque de Luxembourg hinterlegt sind, bevollmächtigen Sie Moventum hiermit ausdrücklich, Banque de Luxembourg zu benachrichtigen, dass die darin verbuchten Wertpapiere im Eigentum des Kunden stehen Vermögenswerte an Moventum verpfändet worden sind. Insoweit Forderungen gemäß diesem Vertrag Buchforderungen sind, sind Sie verpflichtet, den Umfang und das Datum der Verpfändung in Ihren Büchern zu vermerken (Buchvermerk). Darüber hinaus werden die verpfändeten Finanzinstrumente in den Verwahrungsbüchern von Moventum mit dem Pfandrecht von Moventum gekennzeichnet; das Pfandrecht wird jedoch nicht auf den Ihnen zur Verfügung gestellten Kontoauszügen ausgewiesen. Falls Finanzinstrumente oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden giltGelder unter der Maßgabe in die Verfügungsgewalt von Moventum gelangen, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapieresie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF dann erstreckt sich das Pfandrecht von Moventum nicht mehr auf diese einwirken kannVermögenswerte. Diese Weisung wird ebenfalls erteiltMoventum kann ihren Anspruch auf Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten solange geltend machen, in bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung Gesamtbetrag aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die Ansprüche aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
Geschäftsverbindung (5Deckungsgrenze) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, sofern entspricht. Falls der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten an Moventum verpfändeten Finanzinstrumente oder Gelder den Gesamtbetrag aller aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wirdübersteigt (Deckungsgrenze), wird Moventum auf Ihre Anweisung nach eigener Xxxx entweder Finanzinstrumente oder Gelder freigeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze überschreitenden Betrages; bei der Auswahl freizugebender Sicherheiten wird Moventum Ihre berechtigten Interessen sowie die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigen, die für Ihre Verbindlichkeiten Sicherheiten geleistet haben. In diesem Rahmen wird Moventum auch Aufträge über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte für Sie ausführen (z.B. Verkauf von Finanzinstrumenten). Falls Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Moventum bei Fälligkeit und auch innerhalb einer Frist von fünf Bankgeschäftstagen nach Versendung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an Sie nicht vollständig erfüllen, ist Moventum berechtigt, die Finanzinstrumente gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. Xxxxxxxxx) orientieren anzueignen, zu verkaufen oder versteigern zu lassen und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses Ihre Bargeldforderungen gegen die gesicherten Ansprüche von Moventum aufzurechnen. Eine Zahlungsaufforderung kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Übertragungsbericht im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragenFall einer Übermittlung per Fax gilt als ausreichender Nachweis der Versendung der Mitteilung. Moventum kann bei der Realisierung von Sicherheiten zwischen mehreren Vermögenswerten auswählen. Bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten wird Moventum Ihre berechtigten Belange sowie die berechtigten Belange Dritter berücksichtigen, die ggf. für Ihre Verbindlichkeiten Sicherheiten geleistet haben. Moventum ist nicht haftbar für eventuelle Schäden, die dem Kunden aufgrund der Ausübung des Wahlrechts entstehen. Moventum ist berechtigt, zum Zwecke der Verwertung von Vermögen und Befriedigung ihrer Ansprüche jederzeit Währungsumrechungen durchzuführen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Geschäftsbedingungen
Pfandrecht. (1) CBF haften die bei ihr unterhaltenen Depots nach Maßgabe von Absatz 4 als Pfand, für die der Kunde eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass die darin verbuchten Wertpapiere im Eigentum des Kunden stehen oder seiner unbeschränkten Verfügungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 4 oder § 13 DepotG unterliegen. Für darin verbuchte Ansprüche des Kunden gilt, dass der Kunde hierüber unbeschränkt verfügungsbefugt sein muss und der Kunde dies der CBF schriftlich angezeigt hat. Als Wertpapiere gelten alle jetzt und künftig verbuchten Wertpapiere, Bruchteile am Sammelbestand sowie Sammelschuldbuch- forderungen Sammelschuldbuchforderungen einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst den Erneuerungs- scheinen Erneuerungsscheinen sowie die auf Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien. Als Ansprüche gelten insbesondere Währungs- guthaben Währungsguthaben sowie Ansprüche vor allem Lieferungs- und Herausgabeansprüche des Kunden, die ihm wegen der in den in Satz 1 genannten Depots verbuchten, im Ausland ruhenden Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheine jetzt und künftig gegen CBF zustehen.
(2) Zur Bestellung des Pfandrechts an Wertpapieren weist der Kunde CBF an, alle Wertpapiere eines Depots als Pfandgläubigerin zu besitzen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf diese einwirken kann. Diese Weisung wird ebenfalls erteilt, in dem der Kunde die CBF anweist, Wertpapiere in ein Pfanddepot des Kunden als Unterdepot umzubuchen und sicherzustellen, dass der Kunde ohne Zustimmung der CBF nicht mehr auf alle in dem Pfanddepot verbuchten Wertpapiere einwirken kann. Bei der Verpfändung von Ansprüchen kennzeichnet CBF das Depot als verpfändet.
(3) CBF und der Kunde sind sich einig, dass CBF mit Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren, Rechten und Forderungen erwirbt. Erteilt CBF dem Kunden im Einzelfall die Erlaubnis, über in einem Depot verbuchte Wertpapiere, Rechte oder Forderungen zu verfügen, so berührt dies nicht die Verpfändung der übrigen in dem Depot verbuchten Wertpapiere, Rechte oder Forderungen.
(4) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche, die CBF gegen den Kunden aus offenen Entgelten zustehen, sowie im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten einschließlich etwaiger gesetzlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche. Hat der Kunde gegenüber CBF eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der CBF übernommen (zum Beispiel als Garantiegeber), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ab.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilsscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen.
(6) CBF ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr verpfändeten Gegenstände sowie auch etwaige andere, ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Xxxx an den Kunden ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten Ansprüche der CBF nicht nur vorübergehend überschreitet. Pfandgegenstände werden mit einem Sicherheitenabschlag bewertet, den CBF in den Mitteilungsmedien bekannt gibt. Soweit danach ein realisierbarer Wert von Pfandgegenständen festgesetzt wird, wird sich CBF an der Einschätzung der betreffenden Werte durch den Markt unter Benutzung marktüblicher Informationsquellen (z. B. XxxxxxxxxBloomberg) orientieren und dem Risiko einer Änderung dieser Einschätzung und eines Mindesterlöses im Verwertungsfall durch angemessene Abschläge Rechnung tragen.
(7) Gesetzliche Pfandrechte der CBF bleiben von Ziffer XXXII unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen